Revision: Aufhebung wegen Begründungsmangel bei Feststellung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 260/55
- Datum
- 27.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf sich nicht ohne Darlegung der Gründe allein auf ein früher erstattetes fachärztliches Gutachten berufen; es muss nachvollziehbar darlegen, warum dessen Befunde auch für den Zeitpunkt der gegenständlichen Tat gelten.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; neue Behauptungen in der Revisionsbegründung bleiben unberücksichtigt.
Eine in sich widersprüchliche oder nicht tragfähige Urteilsbegründung zur inneren Tatseite begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel, der die Aufhebung des Urteils auf allgemeine Sachrüge rechtfertigt.
Bei der Würdigung behaupteter Trunkenheit kann das Gericht aus der detailreichen, kohärenten Schilderung von Geschehensabläufen, die die Angeklagte nicht selbst belasten, schließen, dass die Trunkenheit eine Schutzbehauptung ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 18. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausangestellte Anita ██, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der wegen Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Angeklagten muss Erfolg haben.
Die Urteilsfeststellungen tragen allerdings die Annahme eines Diebstahls im Rückfall zur äußeren Tatseite.
Die in der Revisionsbegründung gegebene Darstellung der Vorgänge, in denen das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des Rückfalldiebstahls gesehen hat, ist unbeachtlich, weil das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist. Im Übrigen enthält die Revisionsbegründung neue Behauptungen, die schon aus diesem Grunde nicht verwertet werden können.
Die Urteilsausführungen geben auch insoweit zu keinen Bedenken Anlass, als sie sich mit der angeblichen Trunkenheit der Angeklagten zur Zeit der Straftat befassen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über alle Einzelheiten des damaligen Geschehens, soweit sie die Angeklagte nicht unmittelbar belasten, genaue Angaben machen konnte, schließt das Landgericht ohne Rechtsverstoß, dass ihre angebliche Trunkenheit eine reine Schutzbehauptung sei.
Wenn aber das Landgericht seine Erörterungen zur inneren Tatseite mit dem Satz abschließt, die Angeklagte sei „auch sonst strafrechtlich voll verantwortlich; auf Grund eines früheren fachärztlichen Gutachtens stehe fest, dass die Voraussetzungen des § 51 StGB für sie nicht vorlagen“, so ist diese Feststellung in sich widersprüchlich, weil mit der Bezugnahme auf das frühere Gutachten eine Feststellung nur über den damaligen Geisteszustand der Angeklagten getroffen werden konnte. Denn nur hierüber kann das Gutachten erstattet worden sein. Ob die Angeklagte zur Zeit der jetzigen Straftat zurechnungsfähig war, war mit Hilfe des Gutachtens nur darzutun, wenn das Landgericht ausgeführt hätte, aus welchen Gründen den Ergebnissen des Gutachtens auch noch zur Zeit der Straftat volle Gültigkeit zukomme. Das Landgericht begnügt sich jedoch mit dem bloßen Hinweis auf das unter den damaligen Umständen erstattete Fachgutachten, das aber unter den jetzigen Verhältnissen möglicherweise überholt ist.
Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel der Urteilsbegründung, der auf die allgemeine Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss.
Es empfiehlt sich, das Verfahren mit der Strafsache 2 Ks 8/55 des Landgerichts in Bochum zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
| Güde | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Augustin | Seibert |