Treffer
BGH Beschluss

Revisionen: Einstellung wegen Beleidigung; Aufhebung des Strafausspruchs wegen falschem Jugendstrafrahmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 259/97
Datum
24.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf teils die Revisionen und nahm teils Änderungen vor: Auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft wurde das Verfahren insoweit eingestellt, als der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt war. Bei einem jugendlichen Angeklagten hob der Senat den Strafausspruch auf, weil das Landgericht irrtümlich einen zu hohen Jugendstrafrahmen zugrunde gelegt hatte, und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die übrigen Revisionsangriffe blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 154 Abs. 2 StPO angeordnete Verfahrenseinstellung auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann erfolgen, um eine erneute Hauptverhandlung zu vermeiden; insoweit hat die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2

Bei Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 2 JGG) beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG fünf Jahre; die Annahme eines darüber hinausgehenden Höchstmaßes ist rechtsfehlerhaft.

3

Ist bei der Strafzumessung ein rechtsfehlerhaft angenommener zu hoher Strafrahmen maßgeblich und nicht ausgeschlossen, dass der Strafausspruch hiervon geprägt ist, zwingt der Rechtsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Fehlt ein zur Revision führender Rechtsfehler, ist die Revision insoweit zu verwerfen; das Revisionsgericht kann zur Klarstellung den Schuldspruch neu fassen.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 2. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 259/97 vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen

███ aus █████████, geboren am Mario ██ 1972 in ████, zur Zeit in Haft,

███ aus █████, geboren am Sandro ████ in ███, zur Zeit in Haft,

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr – u. a. –

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juli 1997 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Hinsichtlich des Angeklagten ███ wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit er wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 1996 verworfen. Der Angeklagte ist damit wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit schwerer Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt; die gegen ihn verhängte Maßregel besteht fort.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird

1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung jedoch wie folgt neu gefasst: „Der Angeklagte █████████ ist schuldig des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit schwerer Körperverletzung und mit Sachbeschädigung.“

Gründe

1. Revision des Angeklagten ████ Das Verfahren wird – zur Vermeidung einer neuen Hauptverhandlung – auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte ███ wegen Beleidigung verurteilt worden ist.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der gegen den Angeklagten wegen Beleidigung verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten und der gebildeten Gesamtstrafe zur Folge. Die weitere Einzelstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten wird hierdurch nicht berührt; sie kann bestehen bleiben.

2. Die Revision des Angeklagten ██████████ Das Rechtsmittel des Angeklagten ██████████ hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht ist bei der Bemessung der gegen den Angeklagten ██████ verhängten Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe ausgegangen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte war zur Tatzeit 17 Jahre alt und damit Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG). Damit beträgt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG das Höchstmaß der zu verhängenden Jugendstrafe fünf Jahre. Ein Ausnahmefall nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG liegt nicht vor, da in keiner der vom Angeklagten verwirklichten Strafvorschriften eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist.

Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch; denn bei den gegebenen Umständen – Verhängung der Höchststrafe bei rechtsirriger Annahme eines um das Doppelte höheren Höchstmaßes – kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden.

Der Senat hat bei beiden Angeklagten den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 24 und 26).

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
MaatzSolin-Stojanovic