Unterscheidung vollendeter und versuchter schwerer räuberischer Erpressung bei nachfolgender Messerbedrohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 25/99
- Datum
- 23.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Wegnahme einer Sache durch körperliche Gewalt und tritt erst danach eine Drohung mit einem gefährlichen Werkzeug zur Durchsetzung späterer Zahlungen ein, begründet die spätere Drohung nicht die Vollendung derselben räuberischen Erpressung hinsichtlich bereits erlangter Sachen, sondern kann einen rechtlich selbständigen Versuch der schweren räuberischen Erpressung darstellen.
Eine mit Fristen versehene Zahlungsdrohung kann im Sinne des §255 StGB als gegenwärtige Drohung gelten, wenn die gesetzte Zahlungsfrist nicht als unzumutbar lang bemessen ist.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass statt einer vollendeten Tat nur ein Versuch in Betracht kommt, kann es den Schuldspruch nicht ohne vorherige Sachaufklärung über einen möglichen strafbefreienden Rücktritt nach §24 StGB umstellen; in diesem Fall ist zurückzuverweisen.
Verfahrensrügen sind nach §344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 11. September 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Februar 1999 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. September 1998, auch hinsichtlich des Angeklagten Z., mit den Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (B.) bzw. sechs Jahren und sechs Monaten (Z.) verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte B. Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen traten die Angeklagten am Abend des 27. Januar 1998 an den ihnen bekannten Andreas Sch., der sich in einer Telefonzelle befand, heran und verlangten entsprechend ihrem Plan die Herausgabe von Geld. Als sie bei ihm kein Geld fanden, fasste der Angeklagte B. Andreas Sch. mit beiden Händen am Kopf und stieß ihm sein Knie ins Gesicht, wodurch dieser eine Platzwunde oberhalb der linken Augenbraue und eine Beschädigung dreier Zähne erlitt. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendung gab Andreas Sch. dem Angeklagten B. seine Armbanduhr heraus.
Anschließend drängten beide Angeklagten ihr Opfer an einen weniger beleuchteten Ort. Dort hielt der Angeklagte B. ihm ein aufgeklapptes Messer mit der Spitze vor den Bauch und forderte ihn auf, „am nächsten Tag auf dem Feuerwehrparkplatz in Milse Geld zu übergeben, und zwar am nächsten Tag 100,00 DM, sofern das nicht geschehe, am übernächsten Tag 200,00 DM, sofern dies ebenfalls nicht geschehe, am darauffolgenden Tag 400,00 DM“ (UA 13). Nachdem der frühere Mitangeklagte Z. diese Forderung noch unterstrichen hatte, entfernten sich beide.
Andreas Sch. kam der Zahlungsaufforderung nicht nach, sondern erstattete am nächsten Tag Strafanzeige; die beiden Angeklagten wurden am 12. Februar 1998 festgenommen.
b) Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die nicht näher begründete Ansicht des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich tateinheitlich mit der gefährlichen Körperverletzung einer (vollendeten) schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Abnötigen der Armbanduhr geschah unter Ausnutzung zuvor getätigter körperlicher Gewalt („Kniestoß“), nicht dagegen unter Bedrohung mit dem Messer. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 1999 ist dem Sachverhalt auch nicht zu entnehmen, dass die Angeklagten durch den späteren Einsatz des Messers zugleich mit der Durchsetzung ihres Zahlungsbegehrens auch die Beendigung der bereits vollendeten räuberischen Erpressung hinsichtlich der Armbanduhr fördern wollten, zumal das Tatopfer keine Gegenwehr leistete und ihnen den Besitz der Uhr noch nicht einmal verbal streitig machte. Die Bedrohung mit dem Messer erfolgte vielmehr nur zu dem Zweck, Andreas Sch. doch noch zur Herausgabe von Bargeld – wenn auch erst am nächsten Tag – zu nötigen.
Die Angeklagten haben damit gegenüber der vorangegangenen räuberischen Erpressung eigenwertiges Unrecht verwirklicht: Ihr Verhalten stellt rechtlich den Versuch einer schweren räuberischen Erpressung dar, denn es enthält die Drohung, dass bei Nichtzahlung erneut ein Messer eingesetzt werden würde (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 135). Diese Drohung war auch gegenwärtig im Sinne des § 255 StGB, da die Angeklagten ihrem Opfer eine nicht zu lang bemessene Zahlungsfrist eingeräumt haben (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH, Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 332/98, jeweils m.w.N.).
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt – gemäß § 357 StPO auch bezüglich des Angeklagten Z. – zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO Gebrauch gemacht hat. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf (vollendete) räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung – wegen des bestehenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie der Tatsache, dass die Angeklagten ihren ursprünglichen, auf die Erlangung von Geld gerichteten Tatentschluss weiter verfolgt haben, wäre eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 4 und 8) – durch den Senat kommt nicht in Betracht, da die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 StGB geprüft werden muss: Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, ob die Angeklagten wegen der Strafanzeige oder aus anderen Gründen ihren Plan nicht weiter verfolgt haben.
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