Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen mangelhafter Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 259/74
Datum
11.07.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Strafausspruch Revision ein; der BGH hob das Urteil in den Strafaussprüchen und Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Gründe waren unzureichende Urteilsgründe: das Landgericht erörterte nur mildernde Umstände, begründete Abweichungen vom Regelstrafrahmen nicht und erläuterte die Gesamtstrafenbildung nicht hinreichend. Damit war eine rechtliche Nachprüfung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat im Urteil die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände zu nennen; wenn ausschließlich mildernde Umstände dargestellt werden, kann dies darauf hinweisen, dass die Schwere der Tat nicht geprüft wurde und die Nachprüfbarkeit ausgeschlossen ist.

2

Eine Abweichung vom gesetzlichen Regelstrafrahmen aufgrund mildernder Umstände setzt eine nachvollziehbare Begründung voraus; das Gericht hat die hierfür maßgeblichen Umstände darzulegen und die anerkannten Rechtssätze zur Zubilligung mildernder Umstände zu beachten.

3

Die Bildung der Gesamtstrafe erfordert eine konkrete, nachvollziehbare Abwägung der für und gegen die Bestrafung sprechenden Umstände; pauschale Formulierungen wie 'alle für und gegen sprechenden Umstände berücksichtigt' genügen den Anforderungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht.

4

Fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Einzelstrafen- oder Gesamtstrafenbildung, ist die Entscheidung in den Strafaussprüchen aufzuheben und die Sache zum Zweck einer erneuten, begründet vorgenommenen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 30. Januar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Bortzler

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Knoblich Dr. █

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ██████ als ███████████ der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin von ██ ███ █████ als Verteidigerin,

Justizangestellte ████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. Januar 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███ ist vom Landgericht wegen Betruges nach § 263 StGB in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung nach § 246 StGB und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wegen Unterschlagung nach § 246 StGB, wegen Diebstahls nach § 242 StGB sowie wegen Schuldnerbegünstigung nach § 283 KO in zwei Fällen zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung,

die Angeklagte ███ wegen Betruges nach § 263 StGB in zwei Fällen, wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB und wegen Unterschlagung nach § 246 StGB in zwei Fällen zu zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung,

die Angeklagte ███ wegen Schuldnerbegünstigung nach § 283 KO in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 600,-- DM verurteilt worden.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel ist begründet.

1. Zwar ist der Tatrichter auch nach der Neufassung des § 13 StGB durch das 1. StrRG nur verpflichtet, im Urteil diejenigen Umstände anzuführen, die für ihn bei der Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich. Erörtert jedoch das Urteil, wie hier, ausschließlich solche Umstände, die auf eine geringe Schuld des Angeklagten hindeuten, so spricht dies dafür, dass der Richter die Frage, wie schwer die Tat wiegt, nicht geprüft und deshalb die Unrechtstat selbst mit ihren Folgen nicht berücksichtigt hat (BGHSt 3, 179). Darin liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO und zugleich ein sachlicher Mangel. Aus der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich im Einzelnen zutreffend, worin die Schwere der einzelnen Taten der Angeklagten zu sehen ist.

2. Die Abweichung vom Regelstrafrahmen des § 283 KO in den Fällen 10 und 11 macht deutlich, dass das Landgericht das Vorhandensein mildernder Umstände i. S. des Abs. 2 bejaht hat. Da indessen das Urteil insoweit eine Begründung nicht enthält, kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Landgericht die vom Bundesgerichtshof für die Zubilligung mildernder Umstände entwickelten Rechtsgrundsätze beachtet hat (vgl. dazu BGHSt 4, 85; BGH NJW 1960, 1869; 1964, 261).

3. Auch die Begründung der Gesamtstrafe gibt zu Beanstandung Anlass. Die formelhafte Wendung, das Gericht habe hierbei „alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände“ nochmal berücksichtigt, genügt nicht den Erfordernissen des § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB, wie sie in BGHSt 24, 268 näher erläutert sind. Auch hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung ist dem Senat im vorliegenden Fall die rechtliche Nachprüfung (vgl. aaO S. 271 unten) unmöglich gemacht.

Spiegel Mayr Bortzler

Richter Hürxthal ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

Bortzler