Revision wegen fahrlässiger Tötung: Kausalitätsprüfung bei abgefahrenen Reifen und Geschwindigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 259/66
- Datum
- 28.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Schuld- und Kausalitätsprüfung ist auf den tatsächlich festgestellten, nicht auf einen hypothetischen Ursachenverlauf abzustellen.
Ein verkehrswidriges Verhalten ist nur dann nicht ursächlich für den eingetretenen Erfolg, wenn auch ein verkehrsgerechtes Verhalten unter den tatsächlichen Umständen zum gleichen Erfolg geführt hätte.
Bei abgefahrenen Reifen ist festzustellen, welche Geschwindigkeit unter den konkret festgestellten Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen noch als angemessen anzusehen ist.
Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit und des Verschuldens sind die Fahrererfahrung, seine Kenntnisse über den Zustand des Fahrzeugs und sein Verhalten seit Übernahme (z. B. Sichtprüfung, gefahrene Kilometer) zu berücksichtigen.
Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zu Witterungs- und Fahrbahnbedingungen erfordern eine ergänzende Aufklärung durch das Tatgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4 StR 259/66 in der Strafsache gegen den technischen Zeichner Hans ████ ██ ██ aus ████, geboren ███████████████████ in █████████, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
███ der Verhandlung,
Bundesanwalt Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Die Revision der Nebenkläger, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Urteilsausführungen, mit denen die Strafkammer die Ursächlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten auch insoweit ausschließen will, als sie dessen Fahrweise betrifft. Die Kammer führt dazu folgendes aus:
„Dem Angeklagten kann ein Verschulden demnach nur angelastet werden, wenn ihm seine Fahrweise auch vorzuwerfen wäre, wenn er mit Reifen, deren Profiltiefe 1 mm betragen hätte, gefahren wäre. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Es ist zwar bei jedem Kraftfahrer vorauszusetzen, dass er weiß, dass abgefahrene Reifen bei Nässe nicht die gleiche Haftfähigkeit besitzen wie gut profilierte Reifen. Die Fahrweise wäre jedoch trotz der weniger gut profilierten, aber noch als verkehrssicher geltenden Reifen nicht unangemessen gewesen, wenn er auf übersichtlicher Autobahn mit rauer Straßendecke bei normaler Nässe ohne Pfützenbildung und auch sonst normaler Witterung mit einem schweren Wagen mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefahren wäre und er das Fahrzeug leicht abgebremst hätte. Die Folgerung kann demnach nur sein, dass ihm auch die Fahrweise unter den Bedingungen der Unfallfahrt nicht vorgeworfen werden kann.“
Dieser Gedankengang kann nicht gefolgt werden. Mit ihren Erwägungen geht die Strafkammer von einem anderen als dem festgestellten Geschehen aus. Sie hat deshalb die richtige Antwort auf die Frage nach der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten verfehlt. Maßgebend für die Schuldprüfung ist der tatsächliche, nicht ein gedachter Ursachenverlauf (BGHSt 10, 369; BGH VRS 24, 124). Da der Angeklagte mit vier „weitgehend profillosen Reifen“ gefahren ist, war zunächst zu prüfen und zu klären, welche Geschwindigkeit für den Angeklagten – wenn er schon die Bestimmung des § 36 Abs. 2 Satz 2 StVZO übertrat – unter den festgestellten Umständen noch angemessen war. Nur wenn sich hierbei ergäbe, dass es zu dem Unfall auch bei einer mit Rücksicht auf den Zustand der Reifen angemessen verminderten Geschwindigkeit gekommen wäre, würde die Ursächlichkeit entfallen. Ein verkehrswidriges Verhalten ist für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich, wenn auch ein verkehrsgerechtes Verhalten zu dem gleichen Erfolg geführt hätte (BGHSt 11, 1; BGH VRS 24, 205).
Das Landgericht wird daher die Frage der Ursächlichkeit unter diesen Gesichtspunkten erneut zu überprüfen haben.
Hinsichtlich der Voraussehbarkeit des Unfalls wird zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte den Führerschein schon seit 1959 besitzt und nach seinen eigenen Angaben jährlich zwischen 50.000 und 70.000 km fährt. In diesem Zusammenhang wird zudem der Klärung bedürfen, ob der Angeklagte, der seit Übernahme des Mietwagens bis zum Unfall etwa 1.600 km gefahren ist, sich auch während dieser Zeitspanne über den Zustand der Reifen ständig unterrichtet hat. Wie es im Urteil heißt, „besah“ der Angeklagte bei der Übernahme „das Fahrzeug etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde“ und bemerkte dabei nicht, dass alle vier Reifen weitgehend abgefahren waren; die daran geknüpfte, rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung, der Angeklagte habe diese Mängel aber leicht erkennen können, auch sei bei jedem Kraftfahrer das Wissen vorauszusetzen, dass abgefahrene Reifen bei Nässe eine geringere Haftfähigkeit besitzen, behält, was das Landgericht möglicherweise übersehen hat, auch für die weitere Benutzung des Mietwagens bis zum Antritt der Unfallfahrt Bedeutung (vgl. dazu BGH NJW 1959, 2062; BGH VRS 15, 431; BGHSt 17, 277).
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage nach der angemessenen Geschwindigkeit nur auf Grund möglichst eindeutiger Feststellungen über die Witterungsbedingungen und die Beschaffenheit der Fahrbahn wird zuverlässig beantwortet werden können. Insoweit stimmen, wie abschließend bemerkt sei, die Darlegungen auf UA S. 3 oben („stark geregnet“, „starker böiger Wind“) und S. 5 oben („normale Nässe“, „normale Witterung“) nicht überein.
| Scharpenseel | Mayr | Spiegel | |||
| Flitner | Sanders |