Treffer
BGH Urteil

Revision nur zur Bewährung unzulässig, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 259/63
Datum
26.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt allein die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH prüft, ob eine solche Beschränkung der Revision zulässig ist, wenn die Gründe untrennbar mit der Strafbemessung verknüpft sind. Er verneint dies, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neu­en Entscheidung zurück. Ferner stellt das Gericht klar, dass geringer Alkoholgenuss ohne nachgewiesenen Einfluss auf die Tat kein Verschärfungsgrund ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist unzulässig, wenn die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe so eng mit den Erwägungen zur Strafbemessung verknüpft sind, daß sie sich nicht trennen lassen.

2

Wenn die Begründung der Versagung der Strafaussetzung Tatsachenbeurteilungen zur Persönlichkeit enthält, die zugleich die Strafhöhe wesentlich beeinflussen, ist der gesamte Strafausspruch angreifbar.

3

Geringer Alkoholgenuss, dessen Einwirkung auf die Herbeiführung der Tat nicht festgestellt ist, begründet für sich keinen Strafschärfungsgrund.

4

Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Erwägungen nur auf festgestellten tatsächlichen Umständen beruhen; unklare oder nicht nachgewiesene Einflussfaktoren rechtfertigen keine Erhöhung des Strafmaßes.

Vorinstanzen

Landgericht Landau/Pfalz, 1. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzgermeister Erwin ██████ aus █████, dort geboren █████████████████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Urteilsverkündung, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 1. März 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht ihm versagt.

Mit der Revision ficht er nur die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich zulässig (VRS 18, 347 ff.).

Sie ist jedoch nicht wirksam, wenn die für diese Entscheidung maßgebenden Gründe so eng mit den Erwägungen zur Strafbemessung verknüpft sind, daß sie sich nicht trennen lassen.

Dies ist hier der Fall.

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist u.a. mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Vorstrafen des Angeklagten und sein Verhalten im vorliegenden Fall ihn als eine „unzuverlässige Persönlichkeit“ ausweisen, die keine günstige Vorhersage für seine Lebensführung unter dem Eindruck der Strafaussetzung zulasse. Diese Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten hat auch die Strafhöhe wesentlich beeinflußt. Das Urteil ist daher auch im gesamten Strafausspruch angefochten.

Bei der Strafbemessung führt das Landgericht u.a. aus, der Angeklagte, der schon dreimal nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei und dabei in zwei Fällen 1951 und 1956 ein Kraftfahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluß (1,82 ‰ bzw. 2,08 ‰ und mindestens 2 ‰) geführt habe, sei auch hier, ohne jedoch fahruntüchtig zu sein, „leicht unter Alkoholeinfluß“ gefahren. Darin und ebenso in dem Genuß weiterer drei Schnäpse nach dem Unfall in Kenntnis der Tatsache, daß ihm eine Blutprobe entnommen werde, komme seine persönliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck. Deshalb hat die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten für schuldangemessen erachtet.

Diese Erwägungen geben zum Teil zu Rechtsbedenken Anlaß.

Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Alkoholgenuß auf die Herbeiführung des Unfalls Einfluß gehabt hat. Wieviel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat, konnte nicht näher festgestellt werden. Ersichtlich war es jedoch nur eine geringe Menge. Dies ist aber kein Straferschwerungsgrund. Es ist nicht vorgeschrieben, vor einer Fahrt überhaupt jeden Alkoholgenuß zu meiden.

Das Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat mithin auch erneut über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Strafaussetzung zu entscheiden.

KrummeFlitnerSanders
Lang-HinrichsenBortzler