Treffer
BGH Urteil

Finanzamtliche Untersuchung unterbricht Verjährung allgemeiner Straftat nur bei Ermittlungswillen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 259/61
Datum
15.09.1961
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. Strafverfolgungsverjährung in einem Fall tateinheitlicher Steuerhinterziehung und Unterschlagung. Der BGH entschied, dass die Einleitung einer finanzamtlichen Untersuchung nach § 441 Abs. 2 AbgO die Verjährung der Steuerstraftat unterbricht, die der allgemeinen Straftat aber nur, wenn das Finanzamt diese auch selbst erforschen will. Hat das Finanzamt in der Einleitungsverfügung ausdrücklich angekündigt, die allgemeinen Delikte erst nach Abschluss der Steuerermittlungen an die Staatsanwaltschaft abzugeben, tritt insoweit keine Unterbrechung ein. Der Schuldspruch wurde im betroffenen Fall auf Steuerhinterziehung beschränkt; Strafaussprüche wurden aufgehoben und zurückverwiesen, im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einleitung der Untersuchung durch das Finanzamt gemäß § 441 Abs. 2 AbgO unterbricht die Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Steuervergehens (§ 419 Abs. 2 AbgO).

2

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen eines Steuervergehens mit einer allgemeinen Straftat unterbricht die Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung die Verjährung der allgemeinen Straftat nicht, wenn das Finanzamt in der Einleitungsverfügung erkennbar nur den steuerstrafrechtlichen Teil untersuchen und den übrigen Teil der Staatsanwaltschaft überlassen will.

3

Die Finanzbehörde kann aufgrund ihrer Befugnis zur Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft (§ 425 AbgO) ihre Ermittlungen wirksam auf den steuerstrafrechtlichen Teil einer tateinheitlichen Tat beschränken; die Unterbrechungswirkung erstreckt sich dann nur auf diesen Teil.

4

Ist die Verfolgung eines tateinheitlich begangenen Deliktsteils verjährt, kann gleichwohl wegen des unverjährten Deliktsteils verurteilt werden; die Verjährung hindert jedoch eine Verurteilung auch wegen des verjährten Deliktsteils.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. Februar 1961

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung

AbgO § 419 Abs. 2, § 441 Abs. 2

Auch soweit das Finanzamt im Falle tateinheitlichen Zusammentreffens einer Steuerstraftat mit einer allgemeinen Straftat zur Untersuchung dieser Tat befugt ist, unterbricht die Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung im Sinne des § 441 Abs. 2 AbgO die Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich der allgemeinen Straftat dann nicht, wenn das Finanzamt in seiner Einleitungsverfügung zum Ausdruck bringt, dass es diese Tat nicht selbst erforschen wolle.

BGH, Urt. v. 15. September 1961 – 4 StR 259/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hauptmann der Bundeswehr Heinz-Werner E. ███ aus EC, geboren am ██ ██ ████ 6C—/S ch, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Februar 1961 wird 1. der Schuldspruch █████ █████████ dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Falle 3 nur wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung ██████████ schuldig gesprochen wird; 2. der Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Falle sowie der Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte macht in der schriftlichen Begründung seiner Revision nur die allgemeine Sachrüge geltend, die er dort nicht näher ausgeführt, zu deren Rechtfertigung aber sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat sich über die Frage der Strafverfolgungsverjährung in drei Fällen geäußert hat.

II. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Strafverfolgung nicht im Falle II 3 (KC) verjährt ist.

1. Davon, dass eine Verjährung der Strafverfolgung in den Fällen II 2 ████ und 4 ██████ nicht eingetreten ist, geht auch der Verteidiger des Beschwerdeführers aus. Denn in diesen beiden Fällen handelt es sich um fortgesetzte Straftaten, deren letzte Einzelhandlung jeweils innerhalb von fünf Jahren vor der zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten letzten richterlichen Handlung lag. Offensichtlich unbegründet ist die Meinung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe in diesen beiden Fällen strafmildernd berücksichtigen müssen, dass mehrere Einzelhandlungen länger als fünf Jahre vor der unterbrechenden richterlichen Handlung zurückliegen.

2. Zum Falle II ████████ enthält das Urteil über den Zeitpunkt des zutreffend als vorsätzliche Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Unterschlagung beurteilten Verhaltens des Angeklagten lediglich die Feststellung, dass die Tat „im Jahre 1955“ begonnen wurde. Aus dem Inhalt der Ermittlungsakten, den der Senat über die Feststellungen des Urteils hinaus insoweit berücksichtigen darf und muss, als die Klärung des etwaigen Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung in Betracht kommt, ergibt sich, dass der Angeklagte die Steuerhinterziehung und Unterschlagung am 13. August 1955 begangen hat. Die Strafverfolgung wäre somit mit dem Ablauf des 12. August 1960 verjährt, wenn vorher kein den Lauf der Verjährung wirksam unterbrechendes Ereignis eingetreten sein sollte.

Die erste richterliche Handlung stammt vom 17. August 1960 (Bl. 209 Bd. I ad. HA). In ihr verfügte der Vorsitzende die Mitteilung der Anklageschrift an den Angeklagten. Diese Handlung liegt mehr als fünf Jahre nach der Tat und konnte die Verjährung nicht mehr ungeschehen machen, wenn sie bis dahin bereits eingetreten war.

Ob dies zutrifft, ist wegen einer Maßnahme des Finanzamts zu prüfen, die als ein zur Verjährungsunterbrechung geeignetes Ereignis in Betracht kommt. Wie nämlich den Ermittlungsakten zu entnehmen ist (Bl. 91 Bd. I d. HA), verfügte die gemeinsame Strafsachenstelle der Finanzämter ██ █████ Stadt, Ost, und MC ████ am 26. Oktober 1958 gemäß § 441 Abs. 2 der AbgO die Einleitung der Untersuchung gegen den Angeklagten, weil er verdächtig sei, mehrere vorsätzliche Steuervergehen, darunter auch eine Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai und Juni 1955 in der Steuerangelegenheit des Großhändlers Johann KC, dadurch begangen zu haben, dass er eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai und Juni 1955 in Höhe von 220,- DM bewirkt habe.

In der dem Angeklagten förmlich zugestellten Verfügung der Strafsachenstelle teilte diese dem Angeklagten ferner mit, er stehe außerdem im Verdacht, im Zusammenhang mit den vorerwähnten Steuervergehen noch weitere allgemeine Straftaten, insbesondere Unterschlagung, begangen zu haben, und dass deshalb beabsichtigt sei, nach Abschluss der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen die weitere Strafverfolgung an den Oberstaatsanwalt in Essen abzugeben; er, der Beschuldigte, erhalte dann zu gegebener Zeit Gelegenheit, sich zu den erhobenen Beschuldigungen zu äußern. Infolge der Abgabe des Falles an die Staatsanwaltschaft kam es zur Erhebung der Anklage u. a. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Unterschlagung, zur Eröffnung des Hauptverfahrens und zur Verurteilung des Angeklagten im Falle KC.

Die Einleitung der Untersuchung des Finanzamts gegen den Angeklagten unterbrach, wie ohne weiteres aus § 419 Abs. 2 AbgO folgt, die fünfjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung im Falle ████. Zweifelhaft aber ist, ob sie die Verjährung der Verfolgung auch hinsichtlich der Unterschlagung unterbrach. Die Frage, ob und wieweit die Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung gemäß § 441 Abs. 2 AbgO die Verjährung der Strafverfolgung wegen einer tateinheitlich begangenen allgemeinen Straftat unterbricht, ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher noch nicht entschieden worden. Bei ihrer Beantwortung geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:

In § 422 AbgO ist für den Fall, dass ein und dieselbe Handlung zugleich als Steuervergehen und nach einem anderen Gesetz strafbar ist, das Finanzamt als zuständig für die Untersuchung dann erklärt, wenn die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen ist. Diese Bedingung war im Zeitpunkt der Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung vom 28. Oktober 1958 erfüllt. Das macht ein Vergleich der Strafdrohungen des § 246 StGB und des § 396 AbgO deutlich, von denen das Finanzamt seinerzeit ausgehen musste, um den Umfang seiner Untersuchungsbefugnis zutreffend beurteilen zu können. Während der Strafrahmen des § 246 StGB für die vom Angeklagten begangene (erschwerte) Unterschlagung (anvertrauten Gutes) zur Zeit der Tat und der der Verfügung des Finanzamts unverändert gegenüber dem auch jetzt geltenden Rechtszustand durch die Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis nach oben begrenzt war, wurde die Strafdrohung des § 396 der AbgO zwischen dem Zeitpunkt der Tat des Angeklagten und demjenigen der Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung geändert, und zwar gemildert. Berücksichtigt man, wie dies notwendig ist, das in § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB enthaltene Gebot, wonach bei Verschiedenheit eines Gesetzes von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden ist, entsprechend auch bei Prüfung der Frage, wieweit am 28. Oktober 1958 die Untersuchungsbefugnis des Finanzamts reichte, so musste das Finanzamt die Strafdrohung des § 396 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl. I, S. 418) zugrunde legen. Denn durch diese Fassung wurde die frühere noch zur Tatzeit geltende strengere Strafdrohung des § 396 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69), in der Gefängnis und daneben zwingend Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht war, gemildert. Aber auch in dieser Milderung ist diese Strafdrohung das strengere Gesetz gegenüber § 246 StGB. Denn sie gestattet dem Richter neben bloßer Geldstrafe wahlweise auf Gefängnis und Geldstrafe zu erkennen. Diese bis zu fünf Jahren Gefängnis reichende und eine zusätzliche Geldstrafe umfassende Strafdrohung ist demnach strenger als die des § 246, die nur auf Gefängnis lautet (§ 73 StGB).

Somit erstreckte sich am 28. Oktober 1958 die Untersuchungsbefugnis des Finanzamts auch auf den nach dem allgemeinen Strafgesetz zu ahndenden Teil der einheitlichen Tat des Angeklagten. Wäre die Frage, ob die Einleitung der finanzamtlichen Untersuchung die Verjährung der Strafverfolgung auch hinsichtlich der Unterschlagung unterbrach, allein danach zu beurteilen, wieweit das Finanzamt in jenem Zeitpunkt seine Untersuchung hätte ausdehnen dürfen, so müsste sie bejaht werden. Der Senat trägt jedoch Bedenken, dies zu tun.

Die Finanzämter sind nach § 425 der AbgO befugt, sich „jederzeit der weiteren Untersuchung“ selbst von Steuervergehen, deren Sachverhalt sie grundsätzlich zu erforschen haben (§ 421 Abs. 1 AbgO), zu enthalten und die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Dies gilt erst recht, soweit ihre Untersuchungsbefugnis eine mit einem Steuervergehen tateinheitlich zusammentreffende allgemeine Straftat umfasst. Gibt in einem solchen Fall das Finanzamt bei Einleitung seiner Untersuchung zu erkennen, dass es diese auf den steuerstrafrechtlichen Teil beschränken und die Erforschung des allgemeinen strafrechtlichen Teils der Staatsanwaltschaft überlassen will, so hat es auf die ihm an sich zustehende Befugnis zur Untersuchung insoweit wirksam verzichtet. Dieser Verzicht hindert, soweit er sich erstreckt, auch die die Verjährung unterbrechende Wirkung einer Einleitungsverfügung, obwohl diese ein tateinheitliches Geschehen zum Gegenstand hat.

Bei einer richterlichen Handlung im Sinne des § 68 StGB ist die die Verjährung unterbrechende Wirkung allerdings nicht teilbar, auch wenn die Handlung sich nur auf den einen oder anderen rechtlichen Gesichtspunkt einer einheitlichen Straftat im Sinne des § 73 StGB bezieht. Diese Untrennbarkeit erklärt sich aus der Pflicht des Richters, die Tat eines Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren, dann, wenn er mit ihrer Untersuchung befasst ist, in allen strafrechtlichen Beziehungen zu erforschen (§ 155 StPO). Da er einen Teil einer im Sinne des § 73 StGB einheitlichen Tat nicht davon ausschließen kann und darf, dehnt jede seiner Handlungen, die zur Unterbrechung der Verjährung geeignet ist, diese Wirkung auf alle rechtlichen Teile der einheitlichen Tat aus.

Von dieser umfassenden Erforschungspflicht sind die Finanzämter kraft ausdrücklicher Bestimmung des § 425 der AbgO freigestellt. Das entspricht der Tatsache, dass sie in erster Linie Steuerbehörden und nur nebenbei und in engen sachlichen Grenzen zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens zuständig sind. Sie sollen deshalb „jederzeit“ darüber befinden können, wie weit „die weitere Untersuchung“ im Interesse der Wahrung ihrer Hauptaufgabe, der Sicherung und Durchsetzung des Steueranspruchs, geboten ist. Es liegt darum nahe, dass die Finanzämter bei strafbaren Rechtsverstößen, die tateinheitlich sowohl ein Steuergesetz wie auch ein weniger schweres (§ 422 AbgO) allgemeines Strafgesetz verletzen, bei ihrer Untersuchung einen Schwerpunkt in Richtung auf die steuerrechtliche Seite bilden und deren Klärung „die weitere Untersuchung“, d. h. die Erforschung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Straftat, der Staatsanwaltschaft überlassen (vgl. die §§ 440, 441 AbgO).

Auch bei tateinheitlicher Begehung können die tatsächlichen Grundlagen, deren es für die Klärung der steuerstrafrechtlichen Seite bedarf, wesentlich andere, insbesondere engere sein, als sie für die Verfolgung auch der gleichzeitig begangenen allgemeinen Straftat ermittelt werden müssen. Es würde eine mit den Bedürfnissen der Finanzämter nach sachlicher Beschränkung ihrer Untersuchungstätigkeit nicht vereinbare Starrheit bedeuten, wenn man die hiernach zweckmäßige Abtrennbarkeit der Ermittlung von unselbständigen Teilen einer tateinheitlichen Straftat nicht zulassen wollte. Die Finanzämter könnten eine solche Trennung auf Grund der Befugnis jederzeitiger Abgabe der Untersuchung ohnehin im Ergebnis durchsetzen.

Dass auch der Gesetzgeber mit einem solchen Verfahren rechnet und es deshalb zulassen will, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Fassung des § 425, sondern auch aus der Vorschrift des § 426 Abs. 3 AbgO. Danach kann die Staatsanwaltschaft auch in den Fällen, in denen ein tateinheitlicher Verstoß gegen Steuer- und allgemeine Strafgesetz vorliegt und das allgemeine Gesetz die schwerere Strafdrohung enthält (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler § 426 AbgO, Anm. 4, § 421 AbgO Anm. 5 b, 6); sie also an sich zur Untersuchung im vollen Umfang zuständig wäre, die Ermittlungen nur des unselbständigen Steuervergehens dem Finanzamt übertragen und damit dieselbe Teilung vollziehen, die bei richtiger Auslegung des § 425 AbgO umgekehrt auch vom Finanzamt herbeigeführt werden kann. Es liegt auf der Hand, dass diese Teilungsbefugnisse einander entsprechen müssen, weil sie auf demselben rechtspolitischen Grundgedanken beruhen, nämlich auf der sachlichen Aufgabenteilung zwischen der steuerlichen Fachbehörde und der allgemeinen Strafverfolgungsbehörde. Weil die Finanzämter hiernach ihre Untersuchung anders als der Richter wirksam auf rechtlich unselbständige Teile ein und derselben Tat beschränken dürfen, kommt einer nur in beschränktem Umfange eingeleiteten Untersuchung des Finanzamts unterbrechende Wirkung nur hinsichtlich dieses Teils zu. Eine andere Beurteilung wäre mit dem Schutzzweck, der mit der Einrichtung der Verjährung zugunsten des Beschuldigten verbunden ist, nicht zu vereinbaren. Er braucht sich eine Unterbrechung der Verjährung und damit eine Offenhaltung der Verfolgungsmöglichkeit nur insoweit gefallen zu lassen, als Maßnahmen zur Durchsetzung des Strafanspruchs an sich möglich sind und das Verfahren infolgedessen gefördert werden kann.

Im Falle des Angeklagten hat das Finanzamt in seiner Untersuchungseinleitung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es den allgemeinen strafrechtlichen Gehalt der Tat nicht untersuchen, sondern dies der Staatsanwaltschaft überlassen wolle. Deshalb ist die Verjährung nur hinsichtlich der Steuerstraftat unterbrochen worden.

Daraus ergibt sich, dass die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Unterschlagung im Falle ████ verjährt ist. Dies kann zwar nicht zur Einstellung des Verfahrens insoweit führen, weil der Angeklagte wegen der Steuerstraftat zu Recht verfolgt und verurteilt worden ist und die Entscheidung über eine einheitliche Tat nicht zum Teil auf Verurteilung und zum Teil auf Verfahrenseinstellung lauten kann. Die Verjährung der Unterschlagung steht jedoch der gleichzeitigen Verurteilung insoweit entgegen. Deshalb hat der Senat den Schuldspruch im Falle KC auf die Steuerstraftat beschränkt. Daraus ergab sich die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle und der Gesamtstrafe. Dagegen bleiben die übrigen Einzelstrafen bestehen, weil sie in ihrer Höhe von der Strafe im Falle ██ offensichtlich nicht beeinflusst sind.

LG EssenSauerLang-Hinrichsen
RotbergKrummeMartin