Revision aufgehoben: Versäumnis der Prüfung von Notwehr- und Irrtumsgründen bei schwerer KV
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 259/53
- Datum
- 23.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellungen zu einer schweren Körperverletzung muss das prüfende Gericht auch mögliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B. §§ 53, 230 StGB) substantiiert untersuchen; unterbleibt diese Prüfung, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Der Tatbestand des § 224 StGB kann vorliegen, wenn eine Lähmung eines Armes und Beines so erheblich ist, dass die Bewegungsfähigkeit der Körperteile den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
Ein Irrtum des Täters über das Vorliegen oder die Intensität eines Angriffs kann als Schuld- oder Rechtsirrtum in Betracht kommen und erfordert die Prüfung der Vorschrift über den Irrtum (§ 230 StGB) bzw. sonstiger Entschuldigungsgründe.
Ein Überschreiten der Grenzen der Notwehr in Bestürzung oder Erregung kann nach § 53 Abs. 3 StGB entschuldbar sein; auch bei von Zorn bestimmten Handlungen bleibt eine Entschuldigung möglich, solange der Verteidigungswille nicht völlig zurücktritt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. Februar 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Helmut K. ███████ aus ████, dort geboren █████████ 1930, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schwerer Körperverletzung hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Februar 1953, soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen schwerer Körperverletzung verurteilten Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge; sie muss Erfolg haben.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Scherzwort des Günther ███████ „Den Verbrecher kennt man auch überall“, irrtümlich auf sich bezogen und zurückgefragt: „Wer ist mit dem Verbrecher gemeint?“ Als sich daraufhin die Brüder █████ und die Ehefrau ███████ nach ihm umwandten und Günther ███████ den Angeklagten an den Mantelaufschlägen fasste, schlug dieser im gleichen Augenblick dem Günther ██████ mit der Faust ins Gesicht; der Getroffene fiel zu Boden und schlug mit dem Kopf auf das Pflaster auf, wobei er sich einen schweren Schädelbruch zuzog, der eine Lähmung des linken Armes und des linken Beines im Gefolge hatte.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB als gegeben angesehen. „Verfallen in Lähmung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Bewegungsfähigkeit eines Körperteils so erheblich beeinträchtigt ist, dass sie den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht (RG JW 1930, 1596). Das war hier der Fall; die Lähmung des Armes und des Beines war mehrere Monate lang sehr stark; zur Zeit der Hauptverhandlung konnte der Verletzte beide Körperteile noch nicht wieder gebrauchen. Es ist ungewiss, ob dieser Mangel jemals wieder behoben wird. Zutreffend hat das Landgericht auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Faustschlag des Angeklagten und den Folgen als gegeben angesehen und ausgeführt, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers sich nicht auf die schweren Folgen zu erstrecken brauchte.
Bedenken bestehen jedoch nach einer anderen Richtung.
Das Landgericht hat nämlich nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 53 StGB vorlagen, obwohl der Sachverhalt diese Untersuchung erforderte. Günther ███ war, bevor ihn der Angeklagte schlug, auf diesen zugegangen und hatte ihn an den Mantelaufschlägen gefasst. Selbst wenn dieses Verhalten keinen Angriff auf den Angeklagten darstellte, so hat der Angeklagte möglicherweise den Angriff für gegeben oder als unmittelbar bevorstehend angesehen. So führt denn das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen selbst aus, der Angeklagte habe der Meinung sein können, dass ██████████ auf ihn „einwirken“ wollte, als er ihn an den Mantelaufschlägen anfasste. Unter diesen Umständen konnte die Anwendung des § 53 StGB in Frage kommen. Dasselbe gilt, wenn der Angeklagte infolge Täuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffs etwa über die Grenzen der notwendigen Verteidigung geirrt hatte (vgl. BGHSt 3, 194). Beruhte der Irrtum auf Fahrlässigkeit, so musste die Anwendung des § 230 StGB geprüft werden. Lag ein Irrtum insoweit nicht vor, so konnte der Angeklagte entschuldigt sein, wenn er etwa in Bestürzung über die Grenzen der Verteidigung hinausging (§ 53 Abs. 3 StGB). Auf diesen Schuldausschließungsgrund würde er sich selbst dann berufen können, wenn sein Verhalten auch
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von Zorn über die vermeintlich ihm angetane Beleidigung bestimmt war, solange noch der Verteidigungswille daneben nicht völlig zurücktrat (BGH a. a. O.).
Groß Bundesrichter Glanzmann
Engels ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Leistung seiner Unterschrift verhindert.
| Groß | Dr. Schalscha | ||
| Dr. Augustin |