Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 25/92
- Datum
- 10.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren das Urteil insoweit ändern, dass einzelne Schuldsprüche entfallen, wenn dies aus der Nachprüfung folgt.
Eine Verurteilung wegen Tateinheit kann aufgehoben werden, wenn die rechtliche oder tatsächliche Grundlage für die tateinheitliche Bewertung nicht aufrechterhalten werden kann.
Die Kosten des Rechtsmittels können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn die Revision bzw. das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 19. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 25/92 vom 10. März 1992
in der Strafsache gegen [ohne festen Wohnsitz], Alfons, geboren am █ 1957 in ██, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer Brandstiftung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Nehm | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Tolksdorf |