Aufhebung des Vorwegvollzugs (§ 67 StGB) wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 258/90
- Datum
- 27.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abweichung von der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn durch den Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel der Besserung und Sicherung in nachweisbarer Weise eher oder besser erreicht wird.
Die Anordnung des Vorwegvollzugs setzt eine auf die Persönlichkeit des Betroffenen bezogene, eingehende Beurteilung voraus, aus der sich ergibt, dass sich durch den Vorwegvollzug die objektiven und subjektiven Bedingungen für die Therapie verbessern und dass dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreichbar ist.
Allgemeine oder pauschale Erwägungen (z. B. längere vorherige Abstinenz steigere die Behandlungschancen) genügen nicht zur Rechtfertigung der Umkehrung der gesetzlichen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB.
Das Gericht muss konkret darlegen, worin die durch den Vorwegvollzug zu erwartende Verbesserung der Behandlungschancen besteht; bloße Schlussworte oder Allgemeinbehauptungen sind nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 13. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 258/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wolfgang ██████, geboren am ████████ 1948 in █████, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Februar 1990 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist. Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf die Anfechtung der Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) beschränkt. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen damit gerechtfertigt, dass es wegen des langjährigen und intensiven Alkoholmissbrauchs des Angeklagten zur Erleichterung und erfolgreichen Gestaltung der Entziehungskur erforderlich sei, dass er „zuvor möglichst große Distanz zu seinem Rauschmittel“ gewinne; die Erfolgsaussichten der Entziehungsmaßnahmen seien größer, wenn der Angeklagte über lange Zeit keinen Alkohol zu sich genommen habe.
Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB zu stellen sind (vgl. BGHSt 33, 285, 286; BGH NStZ 1986, 427, 524; BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4 und Zweckerreichung, leichtere 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Abweichung von der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist. Das Urteil muss in einem solchen Fall auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigenden Beurteilung ergeben, dass wegen besonderer Umstände der – gegebenenfalls teilweise – Vorwegvollzug der Strafe die objektiven und subjektiven Bedingungen für die Therapie günstiger beeinflussen wird und dass dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann (BGHR StGB § 67 II Zweckerreichung, leichtere 5). Daran fehlt es hier. Worin in vorliegender Sache die Verbesserung der Behandlungschancen durch den früheren Beginn der Strafvollstreckung im Einzelnen bestehen soll, macht das Landgericht nicht genügend deutlich. Es ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 1990 zutreffend dargelegt hat, insbesondere nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte im Strafvollzug eine größere „Distanz“ zum Alkohol gewinnen könnte als in einer gerade für die Behandlung von Alkoholabhängigen vorgesehenen Entziehungsanstalt. Die in den Ausführungen des Landgerichts anklingende allgemeine Erwägung, dass die Erfolgschancen einer Entziehungskur umso höher seien, je länger die vorausgegangene Zeit der Alkoholabstinenz gewesen sei, vermag eine Änderung der für den Regelfall festgelegten Vollstreckungsreihenfolge nicht zu rechtfertigen (BGHR StGB § 67 II Zweckerreichung, leichtere 5). Denn sie würde letztlich zu einer Umkehrung der gesetzlichen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB führen. In der grundsätzlichen Bestimmung, dass im Regelfall zunächst die Maßregel zu vollziehen ist, kommt die Auffassung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden soll, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4).
Die Frage der Vollstreckungsreihenfolge bedarf demnach erneuter Prüfung.
Da der rechtskräftige Schuldspruch eine Straftat betrifft, die von § 74 Abs. 2 GVG nicht erfasst wird (vgl. dazu Spendel in LK 10. Aufl. § 323a StGB Rdn. 354), verweist der Senat die Sache an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurück.
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