Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 258/88
Datum
23.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen; dieser Antrag wurde verworfen, weil keine Ausnahmegründe vorlagen, die Rechtzeitigkeit nicht dargelegt und die Darlegung den Anforderungen der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) nicht genügte. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt das Vorliegen besonderer, den Antrag rechtfertigender Umstände sowie die substantielle Darlegung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags voraus.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zu verweigern, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nicht hinreichend darlegt oder die Versäumung nicht entschuldigt erscheint.

3

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert eine substantielle, konkretisierte Darstellung der übergangenen entscheidungserheblichen Vorbringen; pauschale oder unzureichende Darlegungen genügen nicht.

4

Ist bei der Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

5

Die kostenrechtliche Belastung des Rechtsmittels kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Dezember 1987

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

[REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am Krishnan [REDACTED::<3>] am 1. [REDACTED::<4>] 1961 in [REDACTED::<5>] (Sri Lanka),

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1988

Tenor

1. Der Antrag des Verteidigers, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen. Ein Grund, aus dem dies ausnahmsweise zulässig wäre, liegt nicht vor. Im Übrigen hat der Verteidiger die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages nicht dargelegt. Der Vortrag wird zudem den Anforderungen einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht gerecht.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Dezember 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften:] Knoblich Laufhütte Jähnke Brüning K. Meyer-Goßner