Revision aufgehoben: Mangels kausaler Feststellungen Zurückverweisung in fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 258/63
- Datum
- 26.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss die Strafkammer darlegen, dass das verkehrswidrige Verhalten des Täters ursächlich für den tödlichen Erfolg war.
Ist nicht mit Gewissheit auszuschließen, dass ein verkehrsgerechtes Verhalten den Erfolg verhindert hätte, genügt die bloße Möglichkeit einer Mitursächlichkeit nicht für eine Verurteilung.
Die Prüfung der Ursächlichkeit setzt mit dem Eintritt der konkreten, kritischen Verkehrslage ein; diese beginnt bereits dann, wenn der Kraftfahrer erkennen kann, dass weiterhin Fahrgäste hinter einem haltenden Omnibus hervortreten können.
Bei besonderen Umständen (z. B. ersichtliche Schulbeförderung) kann vom Fahrzeugführer besondere Vorsicht bis zum Anhalten oder Schrittgeschwindigkeit verlangt werden; ohne solche Umstände gilt dies nicht allgemein.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 16. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Richard ████████, geboren am ██████████ in ███████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Krumme, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende ████████, █████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, ███████████████████ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 16. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt verfahrensrechtliche und sachliche Strafrechtsfehler.
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist oben und daher unbeachtlich.
Jedoch ist die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils geeignet.
Nach den Feststellungen steuerte der Angeklagte am 24. August 1962 gegen 14.15 Uhr seinen ███████████ auf der Bundesstraße in ██ in Richtung ████████ mündend in Höhe des Kilometersteins 57,8 von rechts her trichterförmig eine Ortsstraße in die Bundesstraße. Außerhalb der Fahrbahn befindet sich in dieser Einmündung der Bundesstraße eine Bushaltestelle, an der bei der Annäherung des Angeklagten der Linienbus nach ████████████ hielt. Gegenüber der Einmündung auf der für den Angeklagten linken Fahrbahnseite befindet sich eine Haltestelle für den aus Richtung ████ verkehrenden Bundesbahnomnibus. Kurz bevor der Angeklagte diese beiden Bushaltestellen erreicht hatte, war aus Richtung Trier ein Linienbus der Bundesbahn angekommen. Er hielt, da für ihn eine Straßenausbuchtung nicht vorhanden war, am linken Fahrbahnrand (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) und ließ Fahrgäste aussteigen.
Der Omnibus stand so, dass sein hinteres Ende 3,30 m vom für den Angeklagten rechten Fahrbahnrand, also 30 cm von der Mittellinie entfernt war. Der Angeklagte gab etwa 30 bis 40 m vor den Bushaltestellen Signal mit dem Boschhorn und ermäßigte seine Geschwindigkeit auf 30 bis 35 km/std. Er fuhr sodann in einem Abstand von 4 m am links haltenden Omnibus vorbei. Als er das Heck dieses Omnibus erreicht hatte, trat dort die 8-jährige Margarete ████ ██████████, die er vorher nicht gesehen hatte, hervor. Das Kind war aus dem Linienbus der Bundesbahn ausgestiegen und wollte die Straße überqueren, um mit dem gegenüber in der Straßeneinmündung haltenden Omnibus nach ████ weiterzufahren. Es wurde dabei von dem Wagen des Angeklagten, vermutlich vom linken Außenspiegel, erfasst, gegen den hinteren Holm der linken Wagentür gestoßen und dann auf die Fahrbahn geschleudert. An den Folgen der dabei erlittenen Schädelverletzungen verstarb das Mädchen kurz darauf. Der Angeklagte kam mit seinem Personenkraftwagen hinter dem Omnibus (von Heck zu Heck gemessen) zum Stehen.
Das Landgericht meint, die vom Angeklagten im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem Mädchen gefahrene Geschwindigkeit von 30 bis 35 Stundenkilometern bei dem für ihn nicht ausreichenden seitlichen Abstand von 4 m zu dem links haltenden Omnibus sei hoch gewesen. Dieser habe es dem Angeklagten nicht erlaubt, auf eine plötzlich hinter dem Omnibus hervortretende Person rechtzeitig zu reagieren. Mit einer solchen Möglichkeit habe er aber rechnen und auch berücksichtigen müssen, dass Fußgänger hinter dem Omnibus einige Schritte unachtsam in die Fahrbahn treten könnten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen.
Diese Erwägungen tragen den Schuldspruch nicht.
Der Weg, den der Kraftfahrer zu treffen hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 169; BGH VRS 17, 446). Danach ist er gegenüber Aufmerksamkeitspflichten verpflichtet, besonders auf Kinder oder verkehrsungewandte Personen zu achten, wenn besondere Umstände, wie die Verwendung des Omnibusses zur Schulbeförderung, dies nahelegen.
Unter solchen Umständen muss er sogar vorübergehend anhalten oder mit Schrittgeschwindigkeit fahren (BGH VRS 17, 446).
Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor.
Die Urteilsgründe enthalten jedoch keine Ausführungen über die Ursächlichkeit der Fahrweise des Angeklagten für den tödlichen Unfall. Die Strafkammer erörtert nicht, ob und unter welchen Umständen der Angeklagte den Anprall des Kindes gegen sein Fahrzeug mit Sicherheit hätte vermeiden können oder ob das Kind auch bei einem dem Urteil zugrunde liegenden verkehrsgerechten Verhalten des Angeklagten gegen den Wagen des Angeklagten gestoßen wäre.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass ein verkehrsgerechtes Verhalten des Angeklagten den letalen Erfolg angesichts der durch Verkehrsregeln nur dann als ursächlich anzusehen ist, wenn sicher ist, dass das verkehrsgerechte Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre (vgl. BGHSt 11, 1; BGH VRS 21, 420). Für den Angeklagten reicht es nicht aus, dass sich die Möglichkeit einer höheren Mitwirkung beim Zustandekommen eines Unfalls nicht ausschließen lässt (vgl. BGH VRS 21, 420).
Die Prüfung der Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens kann erst mit dem Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage einsetzen, die unmittelbar zu dem tödlichen Erfolg führt (BGH VRS 23, 369; 370; BGH NJW 1959, 351).
Sie begann hier – anders als in dem vom Oberlandesgericht in Stuttgart entschiedenen Fall (OLG Stuttgart NJW 1959, 351) – nach der Auffassung des Senats nicht erst, als das Mädchen für den Angeklagten sichtbar hinter dem Bahnbus hervortrat, sondern schon dann, als er bei seiner Annäherung unter Beachtung der ihm in erster Linie obliegenden Pflicht, die vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten, erkennen konnte, dass der Fahrgastverkehr auf der Straße noch andauerte, also jederzeit noch Fahrgäste einige Schritte hinter dem auf der linken Fahrbahnseite haltenden Omnibus hervortreten konnten, um sich vor dem Überqueren der Straße von der Gefahrlosigkeit ihres Vorhabens zu überzeugen. Von diesem Augenblick an musste er seine Fahrweise so einrichten, dass solche Personen nicht durch sein Fahrzeug gefährdet werden konnten. Von dieser Rechtsgrundlage aus hat das Landgericht die strafrechtlich erhebliche Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Unfall zu untersuchen.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich ausschließen lässt, dass das Mädchen dann nicht seitlich gegen den Wagen des Angeklagten gestoßen wäre, wenn dieser in größerem Abstand unter möglichst weitgehender Ausnutzung der Fahrbahnbreite mit geringerem, ihm nach den Umständen zumutbaren Tempo vorbeigefahren wäre. Nach den Urteilsfeststellungen ist die erforderliche Vorsicht auf die Fahrbahn getreten, das legt die Annahme nahe, dass sie unüberlegt sogleich über die Fahrbahn laufen begann, um eiligst möglichst in den gegenüberstehenden Omnibus einzusteigen, und infolgedessen so plötzlich gegen das Fahrzeug des Angeklagten gerannt ist, dass dieser den Zusammenstoß keinesfalls hätte vermeiden können.
| Flitner | Krumme | Sanders | |||
| Lang-Hinrichsen | Börtzler |