Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung bei unklaren Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 258/62
Datum
31.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil sie im Offenbarungseid angeblich verschwiegen habe, ein Auto auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt zu besitzen. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Feststellungen nicht zweifelsfrei zeigen, dass ihre Angaben unrichtig waren und eine mögliche Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten nicht geprüft wurde. Ein Tatbestandsirrtum wurde ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Meineids muss die Unrichtigkeit der eidlich abgegebenen Angaben aus den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei hervorgehen.

2

Sind aus der Einlassung oder den Umständen rechtlich mögliche Alternativerklärungen (z. B. Übertragung des Anwartschaftsrechts) ersichtlich, hat das Gericht diese Möglichkeit zu prüfen; bleibt diese Prüfung aus, ist das Urteil wegen sachlich-rechtlicher Lücken aufzuheben.

3

Wurde das dingliche Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers vor der Eidesleistung wirksam auf einen Dritten übertragen, entfällt seine Pflicht, die betreffende Sache im Vermögensverzeichnis anzugeben.

4

Ein irriges Vorverständnis über das Bestehen privatrechtlicher Verhältnisse, das den Tatbestand ausschließen würde, begründet einen Tatbestandsirrtum, der das Vorsatzmoment negieren kann.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 17. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Lieselotte geb. ██ aus ███ ███████ Kreis L(__), geboren ████████ 1930 in [REDACTED], wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 17. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als eidlich vernommen zu werden, für Zeugin oder Sachverständige immer aberkannt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:

Die Angeklagte hatte im Herbst 1960 einen gebrauchten Kraftwagen Opel-Caravan auf Abzahlung gekauft. Die Verkäuferin, die Firma Autohaus W. in L(__), hatte sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum am Fahrzeug vorbehalten, es allerdings einer Absatzkreditbank, die durch die Gewährung eines Darlehens in Höhe des Restkaufpreises den Kauf finanziert hatte, zur Sicherheit übereignet. Am 28. Dezember 1961 musste die Angeklagte auf Betreiben eines anderen Gläubigers den Offenbarungseid vor dem Amtsgericht in Lemgo leisten. Zu dieser Zeit hatte sie den Kraftwagen noch nicht voll bezahlt. Vor der Eidesleistung hatte der sie vernehmende Richter mit ihr das unvollständig ausgefüllte Vermögensverzeichnis sorgfältig durchbesprochen und es an mehreren Stellen handschriftlich ergänzt. So trug er auch als Antwort auf die Frage 15 a des Vermögensverzeichnisformulars „welche Sachen haben Sie auf Abzahlung und unter Eigentumsvorbehalt gekauft ..." auf Grund der Angaben der Angeklagten einen Verkaufsautomaten und eine Tiefkühltruhe ein. Auf die Frage des Richters, ob sie noch weitere Gegenstände auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe, gab sie entweder eine völlig verneinende Antwort oder erwähnte zwar den genannten Kraftwagen der Firma ████, erklärte aber, er gehöre nicht ihr, sondern ihrem Schwiegervater. In Wirklichkeit war sie die Käuferin des Wagens. Sie war es auch, die als Käuferin den Darlehensantrag an die Finanzierungsbank unterschrieben hat, die Zahlungsverpflichtungen übernommen und Wechsel akzeptiert hatte, welche die Verkäuferin (Autohaus ██████) ausgestellt und der Finanzierungsbank überreicht hatte. Ihre Angaben vor dem Richter bekräftigte sie mit dem Offenbarungseid.

Die Strafkammer bejaht die Voraussetzungen sowohl des äußeren wie des inneren Tatbestands des Meineids: Die Angeklagte hätte bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage des Richters angeben müssen, dass sie einen Opel-Caravan von der Firma W. auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und dass das Eigentum daran zur Sicherung auf die Absatzkreditbank übertragen worden war. Ihre Angaben hätten der Wahrheit jedoch nicht entsprochen, einerlei, ob sie die Frage des Richters schlechthin verneinte, d. h. den Wagen überhaupt nicht erwähnte, sei es, dass sie erklärte, es sei ein Wagen vorhanden, er gehöre aber ihrem Schwiegervater. Zwar habe, wie die Strafkammer an früherer Stelle ihres Urteils auf Grund der nicht widerlegten Einlassung der Angeklagten feststellt, ihr Schwiegervater die von ihr akzeptierten Wechsel laufend eingelöst. Dennoch sei sie, die Angeklagte, die Käuferin des Wagens und die Schuldnerin der Verkaufsfirma gewesen.

Sie habe ihre unrichtigen Angaben auch bewusst der Wahrheit zuwider gemacht. Sie habe nämlich genau gewusst, dass sie und nicht ihr Schwiegervater den Wagen unter Eigentumsvorbehalt gekauft, den Darlehensantrag als Käuferin unterschrieben und die Wechsel akzeptiert hatte. Diese Tatsachen seien ihr nochmals „eindrucksvoll nahe gebracht worden“, als im Mai 1961 ein Gläubiger den Gebrauchtwagen hatte pfänden lassen, sie aber auf Grund einer Bestätigung der Verkäuferin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht hatte. Denn in dem Schreiben sei ihr bestätigt worden, dass sie die Käuferin des Wagens und dieser ihr unter Eigentumsvorbehalt

verkauft worden war. Auch in dem die Vollstreckung einstellenden Beschluss des Amtsgerichts in Lemgo sei zur Begründung der Einstellung ausgeführt worden, dass der Wagen an sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war. Die Angeklagte habe nach allem „nicht den geringsten Zweifel daran gehabt, dass sie die Käuferin des Wagens war und dass sie dies sowie die Tatsache, dass es sich um einen Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt handelte, dem Richter angeben musste“ (UA S. 8).

II.

Die Revision der Angeklagten bemängelt das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen. Sie muss zu seiner Aufhebung führen.

1. Schon die Annahme der Strafkammer, die Angaben der Angeklagten vor dem Richter seien, soweit der von ihr gekaufte Kraftwagen in Betracht kommt, unrichtig gewesen, ist auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei. Darnach beantwortete sie die Frage des Richters, ob sie außer den beiden von ihr bereits angegebenen Gegenständen, nämlich einem Verkaufsautomaten und einer Tiefkühltruhe, noch weitere Sachen auf Abzahlung gekauft habe, möglicherweise – dies unterstellt die Strafkammer zu ihren Gunsten – mit der Erklärung, „es sei noch ein Wagen da, dieser gehöre aber nicht ihr, sondern ihrem Schwiegervater“ (UA S. 6 oben). Es liegt nicht fern, darin die von ihr als Offenbarungsschuldnerin nach Nr. 15 a des Formblatts für ein Vermögensverzeichnis zu fordernde zutreffende Auskunft zu sehen, dass sie außer den schon genannten Sachen einen Wagen auf Abzahlung gekauft habe. Wenn sie damit auch nicht alle Teile der in Nr. 15 a gestellten Fragen beantwortet hatte, so hätte diese wesentliche Auskunft dem vernehmenden Richter Anlass geben sollen, die weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Wagens durch ergänzende Fragen zu klären, anstatt sich mit der bewusst oder unbewusst ungenügenden Angabe der Angeklagten zu begnügen.

2. Selbst wenn aber die Ansicht der Strafkammer zutreffen sollte, die Angeklagte habe verschwiegen, dass sie den Wagen auf Abzahlung gekauft habe, so würde sie trotz der Tatsache, dass sie die Käuferin war, möglicherweise ihre Pflicht zur Angabe ihres Vermögensstandes dann nicht verletzt haben, wenn ihr zur Zeit des Offenbarungseides das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums am Fahrzeug mit der letzten Ratenzahlung nicht oder nicht mehr zugestanden haben sollte. Es ist rechtlich möglich, dass der Käufer einer bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers bleibenden Sache seine Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums ohne Zustimmung des Verkäufers auf einen Dritten überträgt mit der Wirkung, dass im Augenblick der Zahlung der letzten Kaufpreisrate das Volleigentum ohne weiteres, also ohne Durchgang durch das Vermögen des Käufers, dem Dritterwerber der Anwartschaft zuwächst (BGHZ 20, 88). Allerdings bedarf es zur Erreichung dieses Erfolgs dann, wenn der Vorbehaltskäufer im Besitz der Sache bleibt, der Vereinbarung einer der in den §§ 930, 931 BGB für die Übertragung des Eigentums vorgesehenen Ersatzformen, da für die Übertragung des (dinglichen) Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums an einer Sache die bürgerlichrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, die für den Erwerb des Volleigentums gelten (vgl. BGHZ 28, 16, insbes. 21 und 27 f.).

Nach der Einlassung der Angeklagten, dass der Wagen nicht ihr, sondern „ihrem Schwiegervater gehöre“, da er alle bis zur Eidesleistung fällig gewordenen Kaufpreisraten durch Einlösung der von ihr angenommenen Wechsel bezahlt habe, ist es möglich, dass sie mit ihrem Schwiegervater eine Vereinbarung von der vorstehend dargelegten und zulässigen Rechtswirkung getroffen hatte, wenn sie auch weiter in der Rechtsstellung der Käuferin des Wagens blieb. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer bisher nicht bedacht und nicht geprüft, sondern ihre Entscheidung allein von der Antwort auf die Frage ab-

hängig gemacht, ob die Angeklagte die Käuferin des Wagens war und sich dieser Tatsache bewusst war, als sie den Eid leistete. Dieser Mangel in der Prüfung der Strafkammer enthält eine sachlich-rechtliche Lücke ihres Urteils.

Sollte die Angeklagte das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums am Wagen rechtswirksam mit der in BGHZ 20, 88 ff erörterten Wirkung übertragen haben, so würde sie nicht verpflichtet gewesen sein, die Tatsache, dass sie bloße Käuferin des Wagens war, bei der Leistung des Offenbarungseides anzugeben. Denn der für den Zugriff eines Gläubigers in Betracht kommende Vermögensbestandteil des Vorbehaltskäufers einer Sache ist dessen dingliches Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Volleigentums. Besteht dieses Recht nicht mehr in der Person des Vollstreckungsschuldners, dann ist er zur Angabe über den Verbleib der gekauften Sache nicht verpflichtet (BGHSt 15, 128). Etwas anderes würde allerdings für den Fall gelten, dass die Angeklagte durch die Übertragung der Anwartschaft auf ihren Schwiegervater die in § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Voraussetzungen einer möglichen Anfechtung dieser Übertragung erfüllt hätte (BGHSt 14, 345, 347).

3. Würde eine etwaige Übertragung des Anwartschaftsrechts der Angeklagten auf ihren Schwiegervater wegen eines bürgerlich-rechtlichen Mangels, etwa deshalb, weil sie keine gültige Besitzabrede nach § 930 BGB mit ihm vereinbart haben sollte, der Rechtswirksamkeit entbehrt haben, so könnte

sie trotzdem irrigerweise vom Gegenteil ausgegangen sein, als sie den Offenbarungseid leistete. Einem solchen Irrtum käme die Bedeutung eines Tatbestandsirrtums zu, weil sie private Rechtsbeziehungen zwischen sich und ihrem Schwiegervater hinsichtlich des Kraftwagens angenommen haben würde, die für den Fall ihres Bestehens zur Folge gehabt hätten, dass nicht mehr ihr, sondern ihm das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums am Fahrzeug zustand.

Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Rotberg
Börtzler