Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen §157-Fehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 258/55
Datum
04.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision hatte nur teilweise Erfolg. Der BGH hält die tatrichterlichen Feststellungen zur vorsätzlichen Verletzung des Zeugeneids für tragfähig, rügt jedoch die rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 157 StGB. Deshalb wurde der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Erörterung der Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrigen Teile der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorsätzliche Verletzung eines geleisteten Zeugeneids setzt voraus, dass der Tatrichter aus den konkreten tatsächlichen Umständen die bewusste Falschaussage mit hinreichender Überzeugung feststellen kann; die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter.

2

Die bloße Überzeugung des Täters von der Richtigkeit einer früheren Aussage schließt die Möglichkeit einer strafmindernden oder strafaufhebenden Berufung auf einen Rechtsirrtum im Sinne des § 157 StGB nicht aus und genügt nicht als alleiniger Grund, dessen Voraussetzungen zu verneinen.

3

Das Vorbringen, eine Straftat sei nicht begangen worden, lässt nicht automatisch auf das Fehlen des in § 157 StGB vorausgesetzten Tatmotivs schließen; das Vorliegen tatbezogener Beweggründe ist gesondert festzustellen.

4

Beruht die Strafzumessung auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung (etwa zur Anwendbarkeit des § 157 StGB), ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Erörterung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████ █████ █ ██ den Melker, geboren am ██ ████ in Krs. Ko. (Pommern),

wegen Meineides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1955, an der teilgenommen haben: W. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. März 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen Meineides verurteilten Angeklagten ist nur teilweise begründet. Der Schuldspruch lässt eine Beeinflussung durch Rechtsirrtum nicht erkennen. Was die Revision insoweit vorträgt, enthält in zulässiger Weise Angriffe gegen die rechtlich einwandfreien Feststellungen des Tatrichters hinaus.

Der Angeklagte hat am 26. Oktober 1954 vor der Strafkammer unter Berufung auf den in der Vorinstanz geleisteten Zeugeneid und somit eidlich erstattete Aussage, dass der Teil des Grabengrundstücks, auf dem die Tochter der Frau B. am 4. Mai 1954 Gras gepflückt hatte, zu seinem Pachtland gehöre, nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich falsch. Denn der in Aussicht genommene Pachtvertrag mit der Grundstückseigentümerin, der Firma D., war noch nicht abgeschlossen. Die Eigentümerin hatte durch ihren Sachbearbeiter nur ihre allgemeine Bereitwilligkeit zum Abschluss eines Pachtvertrags erklärt, falls der Gutsverwalter Z., dem das Grundstück gehört, das fragliche Grabengrundstück für entbehrlich erachte. Der Gutsverwalter hatte eine Erklärung in diesem Sinne dem Angeklagten nicht, aber der Eigentümerin gegenüber abgegeben. Wenn er auch den Pachtzins von 30 DM für das laufende Pachtjahr entgegennahm, so war er doch zu einer Vertretung der Eigentümerin nicht befugt. Den Pachtvertrag sollte der Angeklagte vielmehr mit der Grundstücksverwaltung der Firma D. noch abschließen.

Das ist nicht mehr geschehen. Dem Angeklagten wurde überdies auf seinen Anruf auch von der Grundstücksverwaltung ausdrücklich erklärt, er müsse zur Entgegennahme des Pachtvertrags noch persönlich auf dem Büro vorsprechen. Dass darin keine stillschweigende Genehmigung eines von dem Gutsverwalter bereits abgeschlossenen Pachtvertrags lag, ergibt sich ohne weiteres aus der Erwägung, dass der Firma D. ein entsprechender Wille fehlte.

Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Tatrichters bei Erstattung seiner Aussage vom 26. Oktober 1954 auch gewusst, dass kein gültiger Pachtvertrag bestand und er keine Rechte an dem fraglichen Grundstücksteil hatte. Dies hat der Tatrichter in möglicher Würdigung insbesondere daraus geschlossen, dass der Angeklagte selbst den Gutsverwalter ausdrücklich um eine zur Vorlage bei der Grundstücksverwaltung bestimmte Bescheinigung seines Einverständnisses gebeten hatte und späterhin anlässlich seiner fernmündlichen Anfrage von der Grundstücksverwaltung unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, er müsse nochmals und zwar persönlich auf ihrem Büro erscheinen, um den Pachtvertrag entgegenzunehmen. Ob das Verhandlungsergebnis insgesamt zu der vom Landgericht gezogenen Folgerung zwang oder auch ein Verharren im Zweifel über die Verwirklichung des inneren Tatbestandes gestattet hätte, ist eine der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Tatfrage, deren Beantwortung allein dem zur Beweiswürdigung berufenen Tatrichter überlassen bleiben muss.

Hiernach steht bereits fest, dass der Angeklagte durch seine Bekundung vom 26. Oktober 1954 den geleisteten Zeugeneid vorsätzlich verletzt hat. Ohne Rechtsirrtum macht ihn die Strafkammer aber weiter zum Vorwurf, dass er den Zeitpunkt des vorgeblichen Vertragsschlusses – Oktober 1954 – bewusst verschwiegen hat. Er ging davon aus, dass es in dem durch seine Anzeige in Gang gesetzten Strafverfahren gegen Frau ██████████████ darauf ankomme, wann der fragliche Teil des Grabengrundstücks von ihm gepachtet worden sei, und wollte bei dem Prozessgericht den falschen Eindruck erwecken, als sei dieses Stück schon vor dem Tage, an dem die Tochter der Frau B. Gras gepflückt hatte, von ihm gepachtet worden. Dass die vom Tatrichter angenommene bewusste Irreführung des Berufungsgerichts eine vorsätzliche Verletzung des Zeugeneides darstellt, bedarf keiner Darlegung. Demgegenüber ist es ohne Belang, ob das Berufungsgericht den wahren Sachverhalt hat erkennen können.

Der Schuldspruch wegen Meineides beruht somit auf den zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen.

Dagegen ist die Verneinung der Voraussetzungen des § 157 StGB rechtlich fehlerhaft.

Mit der Erwägung, der Angeklagte sei zur Zeit der Eidesleistung vor dem Amtsgericht unwiderlegt von der Richtigkeit seiner damaligen Aussage überzeugt gewesen, lässt sich weder die Gefahr noch insbesondere die Befürchtung einer gerichtlichen Bestrafung bei späterer Offenbarung der Unrichtigkeit ausschließen. Denn wie ein Tatrichter künftig den inneren Sachverhalt, besonders zur Frage einer Fahrlässigkeit, beurteilen werde, war schlechterdings nicht mit Sicherheit vorauszusehen, wie denn auch die Strafkammer selbst dem Angeklagten insoweit nicht etwa seine Tatschuld, sondern lediglich den Nachweis einer Schuld trotz bestehenden Verdachts für nicht ganz ausreichend erachtet hat. Vollends darf das Fehlen des in § 157 StGB vorausgesetzten Tatmotivs nicht daraus gefolgert werden, dass der Angeklagte eine Straftat überhaupt in Abrede stellt, denn das Bestreiten des Tatvorsatzes schließt eine Berufung auf den Beweggrund eines solchen Vorsatzes notwendig nicht aus.

Da die Strafzumessung somit auf einem Rechtsirrtum beruht, bedarf sie erneuter tatrichterlicher Erörterung.

Dr. AugustinSeibert
EngelsLange-Hinrichsen