Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen erpresserischen Menschenraubes verworfen; Aufklärungsrüge scheitert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 257/91
Datum
26.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg wegen erpresserischen Menschenraubes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Aufklärungsrüge scheitert, weil die Kammer eine behandelnde Psychologin vernommen hat und der Beschwerdeführer dies in der Revisionsbegründung nicht rügt. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die Vorinstanz zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen eine behandelnde Person vernommen hat und der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht hinreichend darlegt, inwiefern dennoch ein Aufklärungsdefizit besteht.

3

Der Beschwerdeführer muss in der Revisionsbegründung substantiiert vortragen, welche übergangenen, entscheidungserheblichen Umstände geltend gemacht werden; das Unterlassen dieses Vortrags führt zum Scheitern der Rüge.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 13. März 1991

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 257/91 in der Strafsache gegen Jürgen ██████ aus █████, geboren am ████████ 1958 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Aufklärungsrüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Strafkammer – was in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen wird – eine den Angeklagten behandelnde Psychologin als sachverständige Zeugin vernommen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeSteindorfMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf