Revision wegen erpresserischen Menschenraubes verworfen; Aufklärungsrüge scheitert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/91
- Datum
- 26.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die Vorinstanz zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen eine behandelnde Person vernommen hat und der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht hinreichend darlegt, inwiefern dennoch ein Aufklärungsdefizit besteht.
Der Beschwerdeführer muss in der Revisionsbegründung substantiiert vortragen, welche übergangenen, entscheidungserheblichen Umstände geltend gemacht werden; das Unterlassen dieses Vortrags führt zum Scheitern der Rüge.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 13. März 1991
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 257/91 in der Strafsache gegen Jürgen ██████ aus █████, geboren am ████████ 1958 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Aufklärungsrüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Strafkammer – was in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen wird – eine den Angeklagten behandelnde Psychologin als sachverständige Zeugin vernommen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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