Treffer
BGH Urteil

Revision zu Verlesung richterlicher Niederschriften und Entschädigung bei Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 257/87
Datum
23.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft Vernehmungsniederschriften nicht verlesen und Polizeibeamte nicht vernommen. Der BGH verwirft die Revision: Die Angaben der Mitangeklagten wurden in der Hauptverhandlung wiederholt oder bestätigt, eine förmliche Verlesung war nicht geboten; die Vernehmung der Polizeibeamten war entbehrlich. Die Anordnung zur Entschädigung für Untersuchungshaft nach StrEG bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die förmliche Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift ist nicht erforderlich, wenn die in ihr enthaltenen Angaben in der Hauptverhandlung von der vernommenen Person selbst wiederholt oder inhaltlich bestätigt werden.

2

Eine Verlesung nach § 254 Abs. 1 StPO kommt nur zur Beweisaufnahme über ein Geständnis in Betracht; eine Verlesung nach § 254 Abs. 2 StPO zur Aufklärung von Widersprüchen bedarf konkreter Anhaltspunkte.

3

Die Vernehmung von Polizeibeamten ist nicht erforderlich, wenn die Richtigkeit ihrer Protokollierung nicht in Zweifel gezogen wird und die vernommenen Aussagen im Verfahren bestätigt sind.

4

Die Anordnung der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft richtet sich nach dem StrEG; fehlen erkennbare Versagungsgründe, ist die Entschädigung zu gewähren.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 257/87 in der Strafsache gegen ███, geborene ████████, aus ███, geboren Patricia am ███████ 1960 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1987, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Oktober 1986 und ihre sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für erlittene Untersuchungshaft werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen der Angeklagten zur Last, sich im Zusammenwirken mit ihrem mitangeklagten Ehemann sowie den Mitangeklagten ███████ und █████████ des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen, weil „ihre Überführung im Sinne der Anklage letztlich nicht möglich“ sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit zwei Verfahrensrügen, mit denen sie Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend macht. Sie beanstandet, dass das Landgericht nicht die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Mitangeklagten ████ verlesen und dass es die beiden Polizeibeamten, welche diese Mitangeklagte vernommen haben, nicht als Zeugen gehört habe. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die Rügen in zulässiger Form erhoben sind. Sie sind jedenfalls unbegründet.

a) Aufgrund welcher Vorschrift die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Mitangeklagten ██████████ verlesen werden sollte, teilt die Revision nicht mit. Da diese Mitangeklagte in der Hauptverhandlung voll geständig war (UA 10), kam eine Verlesung zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis nach § 254 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht in Betracht. Die Niederschrift konnte daher allenfalls – sofern die Strafkammer die Voraussetzungen hierfür als gegeben ansah – nach § 254 Abs. 2 StPO zur Aufklärung von Widersprüchen verlesen werden. Da eine solche Verlesung – ebenso wie die Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung eines Zeugen nach § 253 StPO –, auch wenn ein Antrag nach § 255 StPO nicht gestellt wurde, zu den gemäß § 273 Abs. 1 StPO zu protokollierenden Förmlichkeiten gehört (vgl. BGH NStZ 1986, 2063; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 255 StPO Rdn. 1 m. w. Nachw.), das Hauptverhandlungsprotokoll jedoch keine Angaben darüber enthält, ist davon auszugehen, dass die Niederschrift nicht verlesen worden ist. Die Urteilsgründe lassen jedoch erkennen, dass die in dieser Niederschrift enthaltenen Erklärungen der Mitange-

klagten ███ gleichwohl Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind. Denn das Landgericht geht in der Beweiswürdigung ausdrücklich auf diese Erklärungen, welche die Mitangeklagte zunächst bei der Polizei abgegeben und später vor dem Richter wiederholt hat, ein und erörtert dabei auch ihre von der Revision besonders hervorgehobenen Angaben zum Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten sowie zur gemeinsamen Fahrt nach Hannover zum Zwecke des Verkaufs von Kokain, bei welcher die Angeklagte das Fahrzeug geführt hat, einschließlich der Bekundung, diese habe „40 Gramm Kokain für das Geschäft in Hannover besorgt“ (UA 11/12). Daraus ergibt sich, dass die Mitangeklagte ███ diese früheren Angaben entweder bei ihrer Vernehmung zur Sache von sich aus mitgeteilt hat, oder dass diese im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt und von ihr bestätigt worden sind. Zu einer förmlichen Verlesung der Niederschrift über ihre richterliche Vernehmung bestand danach kein Anlass; sie musste sich dem Gericht jedenfalls nicht aufdrängen.

b) Das gleiche gilt hinsichtlich der Vernehmung der beiden Polizeibeamten, bei welchen die Mitangeklagte ███ nach ihrer Festnahme diese – später vor dem Richter wiederholten Erklärungen abgegeben hat. Die Revision meint, eine solche Vernehmung hätte „zu der Feststellung geführt, dass diese Zeugen die Angaben der Mitangeklagten ███ einen Tag nach deren Festnahme zutreffend und vollständig protokolliert haben“, dies wird jedoch von keiner Seite in Zweifel gezogen. Die Mitange-

klagte hat vielmehr in der Hauptverhandlung ausweislich des diesbezüglichen, von der Revision mitgeteilten Protokollvermerks erklärt, was sie „bei der Polizei gesagt und vor dem Richter bestätigt habe“, sei „inhaltlich richtig“. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass ihre früheren Angaben richtig wiedergegeben worden sind. Hiervon geht das Landgericht, wie seine Ausführungen zur Beweiswürdigung ergeben, auch aus. Zu einer Vernehmung der beiden Polizeibeamten musste es sich deshalb nicht gedrängt sehen.

2. Unbegründet ist auch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung, dass die vom Anklagevorwurf freigesprochene Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Ein Grund für die Versagung der nach § 2 StrEG vorgeschriebenen Entschädigung (vgl. §§ 5 und 6 StrEG) ist nicht ersichtlich.

KnoblichGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke