Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verfahren in Fall 26 gemäß §154 StPO vorläufig eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 257/77
Datum
08.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, deren Zurückweisung als unzulässig das Landgericht angeordnet hatte; der BGH hob diese Entscheidung auf, weil der Revisionsrechtfertigungsschriftsatz nach anwaltlicher Versicherung rechtzeitig im Nachtbriefkasten des Gerichts eingegangen war. Auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft stellte der BGH das Verfahren in Fall 26 gemäß §154 StPO vorläufig ein. Die übrige Revision wurde verworfen; in der Urteilsformel erfolgte eine Ziffernberichtigung. Die Nachprüfung ergab keine den Angeklagten beeinträchtigenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schriftsatz gilt als rechtzeitig in den Wirkungsbereich des zuständigen Gerichts eingelegt, wenn glaubhaft dargelegt ist, dass er am letzten Tag der Frist in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingebracht wurde; soweit dies anzunehmen ist, ist eine Versäumung der Frist nicht gegeben.

2

Wird ein Verfahren hinsichtlich einzelner Taten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §154 StPO vorläufig eingestellt, bleiben diese Taten bei der Revisionsnachprüfung außer Betracht.

3

Die Verletzung formell-rechtlicher Vorgaben (z. B. hinsichtlich des gesetzlichen Mindestmaßes einzelner Freiheitsstrafen) begründet nur dann einen Revisionsfehler, wenn der Angeklagte dadurch in seiner Rechtsstellung nachteilig betroffen wird; ohne Verletzung der Gesamtrechtslage bleibt der Fehler ohne Rechtsfolge.

4

Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist das Tatgericht verpflichtet zu prüfen, ob frühere Geldstrafen nach §§53, 55 StGB einzubeziehen sind; die Nichtberücksichtigung solcher Geldstrafen schadet dem Angeklagten nur, wenn dadurch seine Rechtsstellung verschlechtert wird.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 257/77 vom 8. Juni 1977

in der Strafsache gegen K ██ den Elektriker Hans Werner K. aus ███, geboren ██████ 1948 in ███████ wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **8. Juni 1977

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 27. April 1977, mit dem dieses Gericht die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 4. März 1977 als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 26 der Urteilsgründe schuldig befunden worden ist.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 4. März 1977 wird verworfen. Jedoch wird in der Urteilsformel die Zahl 31 durch „30“ ersetzt.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu Nr. 1: Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellte Antrag des Verteidigers ist begründet. Nach seiner anwaltlichen Versicherung muss davon ausgegangen werden, dass er den die Revisionsrechtfertigung enthaltenden Schriftsatz rechtzeitig und wirksam am letzten Tag der hierfür laufenden Frist im Nachtbriefkasten und damit im Wirkungsbereich des Landgerichts eingebracht hat.

Da somit der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat, bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zu Nr. 3: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt – da der Fall 26 infolge der Verfahrenseinstellung außer Betracht gelassen werden kann – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Höhe der vom Landgericht maßvoll festgesetzten Gesamtstrafe wird nicht davon berührt, dass (mit dem Fall 26) eine Einzelstrafe von zwei Wochen wegfällt.

Das Landgericht hat gemäß § 47 Abs. 1 StGB rechtlich einwandfrei begründet, dass in allen Fällen zur Einwirkung auf den Angeklagten Geldstrafen nicht ausreichen, sondern Freiheitsstrafen unerlässlich sind. Es hat jedoch übersehen, dass für jede einzelne Straftat das gesetzliche Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe einen Monat beträgt (§ 38 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte ist aber dadurch, dass in zahlreichen Fällen Einzelstrafen von weniger als einem Monat verhängt worden sind, nicht beschwert.

Die Tatzeiten der Fälle 1 bis 12 der Urteilsgründe liegen vor dem 19. Januar und dem 2. Februar 1976, an welchen Tagen der Angeklagte laut Urteilsfeststellungen (UA S. 3) von den Amtsgerichten Herford und Paderborn zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Das Landgericht hätte darauf eingehen müssen, ob diese Strafen (durch Zahlung oder anderweit) bereits restlos erledigt sind oder ob eine oder beide von ihnen gemäß §§ 53 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 StGB in eine der in der vorliegenden Sache zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen einbezogen werden konnten und sollten. Die – dem Landgericht durch § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ohnehin freigestellte – Nichteinbeziehung der Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe beschwert aber den Angeklagten nicht.

HirxthalMayrZipfel
BortzlerKnoblich