Treffer
BGH Urteil

Versuchter schwerer Raub bestätigt; Versagung der Strafaussetzung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 257/68
Datum
12.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten schweren Raubes verurteilt; die Verurteilung hält der Revision stand. Die Berufung auf freiwilligen Rücktritt scheitert, weil der Täter nur wegen unvorhergesehenen Widerstands aufgab. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist jedoch unzureichend begründet und wird aufgehoben; die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Raubvorsatz gehört die Vorstellung und der Wille, einen wirklichen oder erwarteten Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel zu überwinden oder zu verhindern; körperliche Einwirkung kann diesen Vorsatz tragen.

2

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn der Täter sein Vorhaben nur deshalb aufgibt, weil der Angegriffene stärkeren als erwarteten Widerstand leistet und der Täter deshalb nicht mehr mit dem ursprünglich beabsichtigten Gewaltmaß zum Ziel gelangen kann.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine allseitige Würdigung von Tat und Täter voraus; allein auf das öffentliche Interesse oder allgemeine Abschreckung zu verweisen, ohne die individuellen Tatumstände und die Täterpersönlichkeit ausreichend zu berücksichtigen, genügt nicht.

4

Bei der Prüfung allgemeiner Abschreckungsgründe ist zwischen besonders schweren Fällen, die Bewährung regelmäßig ausschließen, und weniger schweren Tatumständen zu differenzieren; die Besonderheiten der Tat dürfen nicht völlig außer Betracht bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 15. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Büromaschinenmechaniker, z. Zt. Kraftfahrer ████, geboren am ███████████ in ███, wegen versuchten schweren Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte hat versucht, der ihm nicht bekannten Frau M[REDACTED] nachts auf einsamer Straße überraschend die Handtasche wegzunehmen, um sie sich rechtswidrig zuzueignen. Da Frau M. infolge des merkwürdigen Verhaltens des Angeklagten den Angriff vorausgesehen hatte, hielt sie die Tasche besonders fest. Als der Angeklagte neben ihr war, griff er nach der Tasche und wollte sie ihr entreißen. Frau █████ verspürte einen Ruck, ihre Hand, mit der sie die Tasche festhielt, wurde bis in Brusthöhe hochgerissen. Sie schrie den Angeklagten an und drohte ihm mit ihrem Schirm. Daraufhin ließ der Angeklagte die Tasche los und lief weg.

Diese Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes. Sie ergeben, dass der Angeklagte vorsätzlich Gewalt gegen Frau █████ angewendet hat, um in den Besitz ihrer Tasche zu gelangen. Zum Raubvorsatz gehört die Vorstellung und der Wille, einen wirklichen oder erwarteten Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel zu überwinden oder von vornherein zu verhindern (BGHSt 1, 145; 18, 329; NJW 1955, 1404). Der Angeklagte hat den Arm von Frau ██████ bis in Brusthöhe hochgerissen und dadurch auf ihren Körper in einer Weise eingewirkt, die von ihr als körperlicher Zwang empfunden wurde. Nach der Überzeugung des Landgerichts entsprach dieser Erfolg auch der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten. Die Tatsache, dass er den Arm der Frau hochriss, hat die Strafkammer als Anzeichen dafür gewertet, dass er mehr Kraft anwenden wollte und angewendet hat, als zur bloßen gewaltlosen Wegnahme der Tasche erforderlich gewesen wäre (s. BGH, NJW 1955, 1404). Es handelt sich dabei um eine Frage tatrichterlicher Würdigung der festgestellten Umstände, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Landgericht etwa andere naheliegende tatsächliche Möglichkeiten nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hatte.

Der Einwand der Revision, der Angeklagte sei freiwillig vom Versuch zurückgetreten, geht fehl. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er seinen Tatplan nicht aus freien Stücken aufgegeben, sondern, weil Frau M. heftigeren Widerstand leistete, als er erwartet hatte, ihn anschrie und mit ihrem Schirm bedrohte, sodass er mit dem Maß an Gewalt, das er sich vorgenommen hatte, nicht zum Ziele gelangen konnte.

Die Strafzumessung als solche begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, jedoch ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausreichend begründet. Nach Ansicht des Landgerichts fordert das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe, weil die Fälle von Straßenraub und bewaffnetem Raub zunehmen, die Öffentlichkeit daher ein Interesse daran habe, dass dem Einhalt geboten werde. Dabei lässt es dahingestellt, ob der nur geringfügig vorbestrafte Angeklagte, der sich in einer gewissen Notlage befand, seiner Persönlichkeit nach einer Strafaussetzung würdig wäre. Die Entscheidung, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung fordert, setzt jedoch eine allseitige Würdigung von Tat und Täter voraus (BGHSt 11, 393, 396; BGH NJW 1955, 30; 1965, 406). Der Gedanke der allgemeinen Abschreckung ist dabei zwar zu berücksichtigen, jedoch dürfen die Besonderheiten der Tat und der Täterpersönlichkeit nicht völlig außer Betracht bleiben. Straßenraub und bewaffneter Raub häufen sich zwar. Die hier abzuurteilende Tat unterscheidet sich indessen wesentlich von den schweren Fällen von Straßenraub, bei denen sich eine Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen allgemeiner Abschreckung in der Regel verbieten wird.

RotbergMayrHürxthal
FallerSanders