Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen Nichtbeachtens der Neufassung des §27b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 25/70
Datum
12.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurück, da die seit 1.9.1969 geltende Neufassung des § 27b StGB (Freiheitsstrafen <6 Monate nur ausnahmsweise) nicht ausreichend angewandt wurde. Die erstinstanzliche Begründung stützte sich allein auf "Sühne", was die gesetzlich geforderten besonderen Feststellungen nicht ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Neufassung des § 27b StGB erlaubt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur ausnahmsweise und nur bei besonders festzustellenden Umständen; diese neue Rechtslage ist von den Revisionsgerichten zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

2

Die Erwägung der Sühne reicht nicht aus, um die Ausnahmevoraussetzungen des § 27b StGB zu begründen; erforderlich ist die konkrete Feststellung, dass eine kurzzeitige Freiheitsstrafe unerlässlich "zur Einwirkung auf den Täter" oder "zur Verteidigung der Rechtsordnung" ist.

3

Fehlt im Urteil eine solche besonders qualifizierte Darlegung der Ausnahmegründe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen; die materiellen Feststellungen zum Tatbestand bleiben hiervon unberührt.

4

Bei der Strafzumessung sind die Persönlichkeit des Täters, bisheriges Straf- und Verkehrsvorkommen sowie die Verfügbarkeit milderer Sanktionen (z. B. Geldstrafe) zu prüfen, da diese Umstände die Frage der Unerlässlichkeit kurzzeitiger Freiheitsstrafe wesentlich beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 3. Juni 1969

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner Fritz M. aus ███, geboren am ███ 1943 in █████, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung vom 12. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 3. Juni 1969 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung der Strafe an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Gründe

Das Landgericht hatte durch sein erstes Urteil den Angeklagten der fahrlässigen Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig befunden, weil er mit dem von ihm geführten Lastzug an einem unbeschrankten Bahnübergang durch Unaufmerksamkeit einen Zusammenstoß mit einem Triebwagen verursacht hatte, wobei 19 Insassen des Triebwagens verletzt und der Triebwagen sowie der Lastzug beschädigt wurden. Es hatte ihn zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der auf das Strafmaß beschränkten Revision des Angeklagten hatte der Senat stattgegeben, weil die Frage einer etwaigen das Verschulden des Angeklagten mindernden Mitschuld des Triebwagenführers noch einer näheren Prüfung bedurfte.

Mit dem jetzt angefochtenen Urteil vom 3. Juni 1969 hat hierauf das Landgericht wieder eine zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe von fünf Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich die nur mit der allgemeinen Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten.

1. Das Landgericht hat in seinem neuen Urteil widerspruchsfrei und ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass ein Mitverschulden des Triebwagenführers an dem Unfall nicht vorgelegen hat. Auch sonst hätte die Strafzumessung nach der zur Zeit der Urteilsverkündung bestehenden Rechtslage nicht beanstandet werden können.

2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil die seit dem 1. September 1969 geltende Neufassung des § 27b StGB (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 – BGBl. I S. 645) die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch ausnahmsweise unter besonders festzustellenden Umständen zulässt. Diese Gesetzesänderung muss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden.

Die Strafkammer hat zwar in den schriftlichen Urteilsgründen erwähnt, eine Geldstrafe erscheine *„auch im Hinblick auf die neue Strafgesetzgebung zur Verringerung kurzzeitiger Freiheitsstrafen zur Sühne des vom Angeklagten begangenen Unrechts nicht ausreichend“*. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Strafkammer der neuen Vorschrift, selbst wenn sie ihren Wortlaut bei der Beratung und Verkündung des Urteils schon gekannt haben sollte, gerecht geworden ist. Der Gesichtspunkt der Sühne für das begangene Unrecht darf nach dem Wortlaut und dem eindeutigen Zweck der neuen Vorschrift bei der Entscheidung darüber, ob eine weniger als sechs Monate betragende Freiheitsstrafe verhängt werden soll, jedenfalls nicht mehr entscheidend bewertet werden. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf vielmehr nur noch verhängt werden, wenn besondere in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegende Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder *„zur Einwirkung auf den Täter“ oder „zur Verteidigung der Rechtsordnung“* unerlässlich machen.

Die erste dieser beiden Voraussetzungen (Unerlässlichkeit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe *„zur Einwirkung auf den Täter“*) kommt in der vorliegenden Sache dem Urteil zufolge nicht in Betracht. Der Angeklagte, im Zeitpunkt des Unfalls ein *„Berufskraftfahrer mit großer Fahrpraxis“ (UA S. 2), ist „bisher unbestraft und auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht bislang nicht in Erscheinung getreten“; er ist „auch sonst einen ordentlichen und zielstrebigen Weg gegangen“* (UA S. 6). Zudem ist er jetzt nicht mehr als Berufskraftfahrer, sondern in einem anders gearteten, ebenfalls gut bürgerlichen Beruf tätig (UA S. 2).

Auch für das Vorliegen der anderen Voraussetzung (Unerlässlichkeit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe *„zur Verteidigung der Rechtsordnung“*) gibt das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte. Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Bestand der Rechtsordnung dadurch berührt oder gar gefährdet werden könnte, dass gegen den Angeklagten eine ausreichend hoch bemessene, vor allem seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse angemessen berücksichtigende Geldstrafe verhängt wird.

Über die hiernach gebotene Neufestsetzung der Strafe muss das Landgericht entscheiden.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils, besonders auch über die Alleinschuld des Angeklagten an dem Unfall, werden von dem Aufhebungsgrund nicht berührt und können daher bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34 ff).

MeyerMayrSpiegel
BortzlerHürxthal