Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 2/57
- Datum
- 28.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn das Tatgericht die Mindestgeschwindigkeit eines Fahrzeugs aus mehreren Beweisanzeichen schlüssig herleitet und eine exakte technische Berechnung nicht entscheidungserheblich ist.
Aus einer festgestellten Bremsspur kann das Tatgericht auf eine verkehrswidrig hohe Mindestgeschwindigkeit schließen; die Bremsspur markiert jedenfalls den Zeitpunkt, zu dem der Fahrer spätestens reagiert hat.
Ein nur als möglich unterstellter Entlastungsumstand (z.B. kurzzeitige Blendung) trägt den Schuldspruch nicht, wenn das Tatgericht die Fahrlässigkeit tragend auf unabhängig davon festgestellte Sorgfaltspflichtverletzungen stützt.
Ein Kraftfahrer handelt fahrlässig, wenn er eine erkennbar gefährliche Straßenstelle (Kurve/Verengung) mit überhöhter Geschwindigkeit anfährt und dadurch die Fahrzeugbeherrschung verliert, auch wenn die konkrete Gefahrenwarnung (Beschilderung) im Einzelfall unzureichend sein könnte.
Die Annahme grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens kann auf eine Gesamtwürdigung der Fahrweise (u.a. überhöhte Geschwindigkeit, Unübersichtlichkeit, Unaufmerksamkeit) gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 14. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus X_____, den Winzer und Weinkommissionär Hugo ███, dort geboren am █ 1902, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, ███ der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. November 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§§ 222, 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB) zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat sie ihm nicht bewilligt, weil das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, in deren Begründung er Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel des Urteils behauptet.
Seiner Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 15. Juli 1956 etwa um 21.15 Uhr, als es schon stark dämmerte, fuhr der Angeklagte mit seinem Opel Rekord in Trier aus Richtung Schweich durch die Zurmaienerstraße mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h. Die trockene und wenig belebte Fahrbahn verlief zunächst in einer Breite von 10 m geradeaus, ging dann an einer Stelle, wo beiderseits Seitenstraßen einmündeten, in eine Rechtskurve über und wurde unmittelbar anschließend um 4 m schmaler. Auf diese Verengung wies 50 m vorher ein Warnschild rechts neben der Fahrbahn hin, das der Angeklagte allerdings infolge ungenügender Aufmerksamkeit nicht wahrnahm. Da seine Geschwindigkeit zu hoch war, gelang es ihm nicht, seine Fahrtrichtung dem Verlauf der Kurve anzupassen. Er geriet an den linken Straßenrand und mit den linken Rädern auf den Gehsteig. Dort fuhr er noch etwa 25 m weiter, wobei die rechten Räder mit der Innenseite zeitweise am Bordstein entlang schleiften. Auf dem Bürgersteig erfasste er den zu Fuß entgegenkommenden Kaufmann ███. Dieser erlitt u. a. einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er etwa 1 Stunde später starb. Drei weitere in der Nähe gehende Personen konnten sich nur dank ihrer Geistesgegenwart zur Seite retten.
Das für den tödlichen Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass er seine Geschwindigkeit, die bis zum Warnschild nicht zu beanstanden gewesen sei, nicht spätestens von da ab so ermäßigt habe, dass er die vor ihm liegende Kurve ordnungsgemäß hätte durchfahren können. Dass er sich einer Kurve nähere, habe er als im Wesentlichen ortskundiger Fahrer gewusst, wenn ihm auch deren genaue Lage nicht bekannt gewesen sei. Auch dann, wenn man von seiner unwiderlegten Einlassung ausgehe, er sei von den Scheinwerfern eines anderen Fahrzeugs geblendet worden, das ihm aus der schräg von links einmündenden Seitenstraße entgegengefahren sei, bleibe der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen ihn bestehen. Denn er sei, wenn überhaupt, nur für den Bruchteil einer Sekunde geblendet worden und habe, wie er selbst bekunde, daraufhin seine Scheinwerfer spätestens in der Höhe des erwähnten Warnschilds abgeblendet. Obwohl er in diesem zu seinen Gunsten angenommenen Fall (der Blendung durch das andere Fahrzeug) gleichzeitig mit dem Abblenden hätte bremsen können, habe er, wie der Beginn seiner Bremsspur erst 36 m nach jenem Schild und etwa 25 m vor der Einmündung der beiden Seitenstraßen (Zeughaus- und Peter-Lambert-Straße) beweise, zu spät gebremst. Jedenfalls bleibe seine überhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich. Sie habe mindestens 75 km/h betragen. Das werde u. a. aus der 74 m langen und noch nach Tagen deutlich sichtbaren Bremsspur klar, ergebe sich außerdem aus der Bekundung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, bei der er seine Geschwindigkeit anfangs auf 65–70 km geschätzt, dann aber die Möglichkeit eingeräumt habe, es könnten auch 75 km gewesen sein. Überdies sei die Straßenführung vor der Unfallstelle, insbesondere bei der herrschenden Dunkelheit, unübersichtlich gewesen: Der Angeklagte sei demnach an unübersichtlicher Stelle in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise zu schnell gefahren und deshalb außer wegen fahrlässiger Tötung wegen eines Vergehens nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
II. 1.) In ihrem verfahrensrechtlichen Teil macht die Revision geltend, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt: sie habe die Frage nach der Fahrgeschwindigkeit vor der Bremswirkung deshalb unzulänglich geklärt, weil sie hierüber keinen Sachverständigen gehört habe; die eigene Sachkunde der Strafkammer sei für die Beurteilung der Geschwindigkeit unzureichend gewesen, auch aus der Bremsspur habe auf die Geschwindigkeit nicht sicher geschlossen werden können.
Keiner der Gesichtspunkte, auf den die Revision sich zur Entschuldigung des Angeklagten beruft, brauchte der Strafkammer Anlass zu sein, einen Sachverständigen zu vernehmen:
a) Auf eine Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h vor Beginn der Bremsverzögerung hat die Strafkammer nicht, wie die Revision behauptet, allein aus der Länge der Bremsspur (74 m) geschlossen. Diese war dafür nur eines mehrerer Beweisanzeichen. Als weiteres führt das Urteil neben dem schon erwähnten Vorbringen des Angeklagten selbst die aus der Deutlichkeit der Spuren ersichtliche Stärke des Bremsvorgangs an, der, wenn er noch während und trotz des Entlangschleifens am Bordstein eine so lange Spur hinterlassen habe, „auf eine erhebliche Geschwindigkeit“ schließen lasse. Ferner erwähnt das Landgericht zur Begründung seiner Annahme, der Angeklagte sei mit einer Mindestgeschwindigkeit von 75 km/h gefahren, die Aussagen mehrerer Zeugen, die „quietschende Bremsgeräusche“ wahrgenommen hätten, darunter die Aussage eines Zeugen, der als Fahrer desselben Wagentyps ein eigenartiges Motorgeräusch am Fahrzeug des Angeklagten gehört habe, das beim Opel Rekord bei einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h auftrete (UA S. 4 und 5).
Die Revision übersieht ferner, dass die Strafkammer weder auf Grund eines dieser anderen Beweisanzeichen noch aus der Länge der Bremsspur die Geschwindigkeit genau berechnet hat, was vielleicht das Wissen eines technischen Sachverständigen erfordert hätte, sondern aus ihnen nur auf eine Mindestgeschwindigkeit schließt.
b) Einen Mangel an eigener Sachkunde der Strafkammer lässt ihre Urteilsbegründung auch nicht insoweit erkennen, als sie darlegt, dem Angeklagten sei es möglich gewesen, trotz der von ihm behaupteten Blendwirkung durch das von der Seite herannahende Fahrzeug rechtzeitig und wirksam zu bremsen. Dass mit Rücksicht auf sein unwiderlegtes Vorbringen geprüft werden musste, ob er zu solcher Reaktion nach den dauernden Umständen des Geschehens und nach seinen persönlichen Verhältnissen imstande war, hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision nicht übersehen (UA S. 10 unten, 11). Denn sie legt dar, er habe auf die nur ganz kurzzeitige Blendung durch die ihn schräg von links treffenden Scheinwerfer des anderen Fahrzeugs sein eigenes Fernlicht abgeblendet. Daraus ergebe sich seine Fähigkeit, schon in diesem Zeitpunkt zu reagieren und insbesondere auch rechtzeitig zu bremsen. Er habe aber nicht zu der gleichen Zeit, als er abblendete, sondern fahrlässigerweise später gebremst, nämlich erst, als er, freilich zu spät, erkannte, dass seine Geschwindigkeit übermäßig hoch war (UA S. 11). Den Beweis dafür, dass er nicht zeitig genug bremste, entnimmt die Strafkammer in rechtlich unangreifbarer Weise der Tatsache, dass die Bremsspur erst 36 m hinter dem Warnschild und der Stelle begann, an der er seinem eigenen Vorbringen zufolge durch Abblenden seiner Scheinwerfer auf das ihn treffende Gegenlicht reagierte, nämlich an der Einmündung des rechten, schräg verlaufenden Astes der Zeughausstraße (UA S. 10). Überdies waren die Fragen nach der Reaktionszeit und Reaktionsmöglichkeit des Angeklagten ebenso wie die weitere Frage, ob er, wie er behauptete, geblendet wurde oder nicht, ohne Bedeutung für die Entscheidung nach seiner Schuld. Denn fahrlässig verhielt er sich, weil er, wie die Strafkammer auf Grund fehlerfreier Beweiswürdigung für erwiesen hält, noch zu einer Zeit mit 75 km/h fuhr, als er wusste, dass er sich einer Kurve näherte.
c) Die Strafkammer bedurfte der Mithilfe eines Sachverständigen auch nicht, um zu ermitteln, an welcher Stelle der Straße die Bremsspur begann und wie weit sie von dem Warnschild entfernt war. Offensichtlich liegen den einschlägigen Feststellungen des Landgerichts die Zeugenbekundungen des Polizeimeisters ██████ zugrunde, die auf unmittelbaren Wahrnehmungen am Unfallort beruhten (UA S. 4). Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen der Strafkammer über jene Stelle und Entfernung richtet, ist sie im Revisionsrechtszug unbeachtlich.
d) Was die Revision sonst noch zur Begründung ihrer Aufklärungsrüge anführt, geht offensichtlich fehl.
III. Die den Schuldspruch angreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken der Revision richten sich in mehreren Punkten gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt. Auch ihnen kann kein Erfolg beschieden sein.
1.) Auf eine verkehrswidrig hohe Geschwindigkeit durfte das Landgericht u. a. aus der Länge der Bremsspur schließen. Die Bremsspur ist das Mindestmaß der Strecke, die selbst bei etwaiger Zubilligung einer Schrecksekunde, einer Reaktions- und Bremsanspruchzeit in jedem Fall der Berechnung des Bremsweges zugrunde gelegt werden muss. Denn spätestens an der Stelle des Beginns der Bremsspur hat der Fahrer reagiert. Mit der von der Strafkammer allein erörterten Frage, welche Mindestgeschwindigkeit aus der festgestellten Bremsspur entnommen werden könne und müsse, war es demnach bedeutungslos, ob dem Angeklagten eine darüber hinausgehende Strecke als zusätzlicher Bremsweg zugute gehalten werden musste und, gegebenenfalls, wie lang dieser war. Übrigens lassen im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision die Urteilsgründe deutlich erkennen, dass das Landgericht den Begriff des Bremswegs mit dem der Bremsspur nicht verwechselt. Denn sie befasst sich mit der Frage, ob der Angeklagte schon früher als er es tat, wirksam bremsen und dadurch den Unfall hätte vermeiden können.
2.) Ob das 50 m vor der Verengungsstelle angebrachte Warnschild den Richtlinien der Anlage zur StVO A III Wr 3 Satz 3 und 4 entsprach, erörtert das Landgericht allerdings nicht. Seinen Ausführungen liegt aber die Überzeugung zugrunde, dem Angeklagten sei als einem mit der Örtlichkeit einigermaßen vertrauten Fahrer der vor ihm liegende Gefahrenpunkt bekannt gewesen; er könne sich deshalb zu seiner Entschuldigung nicht auf etwaige Unzulänglichkeiten der Beschilderung berufen. Das Landgericht würde, wie seine Darlegungen erkennen lassen, das Verschulden des Angeklagten auch dann bejaht haben, wenn das Warnschild gefehlt hätte.
Es hat demnach der in seiner Nichtbeachtung liegenden Nachlässigkeit keine für den Unfall ursächliche Bedeutung beigemessen. Dass sich u. a. auch in dem Übersehen des Schildes eine allgemeine Unachtsamkeit des Angeklagten offenbarte, hat die Strafkammer mit rechtlich unangreifbarer Begründung dargetan. Ebensowenig sind unter rechtlichen Gesichtspunkten ihre Ausführungen zu beanstanden, mit denen sie das Vorbringen des Angeklagten ausräumt, die „unglückliche Straßenführung“ sei Ursache des Unfalls gewesen.
3.) Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte sei möglicherweise, wie sich nicht widerlegen lasse, von einem schräg von links her nahenden anderen Fahrzeug geblendet worden, sei aber auch in diesem Fall, wie sein eigenes Verhalten, das Abblenden, zeige, imstande gewesen, sachgemäß zu reagieren, also auch gleichzeitig zu bremsen, beruht allerdings nur auf einer zu seinen Gunsten geschehenen Unterstellung. Der Schuldspruch würde deshalb bedenklich erscheinen, wenn die Strafkammer aus dem nur für möglich gehaltenen, aber nicht als erwiesen erachteten Verhalten des Angeklagten geschlossen hätte, er habe fahrlässig gehandelt. Dem ist aber nicht so. Vielmehr gründet sie den Vorwurf der Fahrlässigkeit auf die Feststellung, dass der Angeklagte seine hohe Geschwindigkeit noch zu einer Zeit beibehielt, als er, wie er wusste, sich der Kurve und der Stelle näherte, wo die Fahrbahn sich verengte.
Die Ausführungen, in denen sich das Landgericht mit der vom Angeklagten behaupteten Blendung durch ein anderes Fahrzeug auseinandersetzt, sind in sich bedenken- und widerspruchsfrei. Rechtlich unangreifbar ist insbesondere die Auffassung, er sei jedenfalls nur einen Sekundenbruchteil von dem ihm schräg entgegenkommenden Fahrzeug geblendet und sei nicht dadurch, sondern erst durch die davon unabhängige, allerdings zu späte eigene Erkenntnis von seiner überhöhten Geschwindigkeit zum Bremsen veranlasst worden. Die Strafkammer durfte auch in diesem zu seinen Gunsten unterstellten Fall ein schuldhaftes Verhalten darin sehen, dass er dann nicht rechtzeitig bremste, wozu er nach ihren Feststellungen imstande gewesen wäre.
4.) Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Falle der Blendung die Scheinwerfer des sich von links her seiner Fahrbahn nähernden anderen Fahrzeugs schon vorher, als dieses sich noch in rechtwinkliger Richtung auf die Zurmaienerstraße zu bewegte, sehen können und müssen und sich dadurch zur Vorsicht mahnen lassen sollen. In dieser Überlegung kommt nicht etwa, wie die Revision geltend macht, die Meinung der Strafkammer zum Ausdruck, er habe mit einer Verletzung seines Vorfahrtrechts durch jenes Fahrzeug rechnen müssen.
IV. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten, entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 352 ff.). Im Rahmen dieser Würdigung durfte das Landgericht auch der Äußerung des Angeklagten unmittelbar nach dem Unfall, „er könne sich nicht denken, wie das habe passieren können“, Bedeutung beimessen, da ihm, wie das Urteil ausführt, nicht einmal in diesem Zeitpunkt seine Fahrweise bedenklich erschienen sei. Auch die Nachlässigkeit, die in dem Übersehen des Warnschildes lag, durfte das Landgericht mit in die Waagschale legen.
V. Die Erwägungen, mit denen es das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht und deshalb Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, halten sich im Rahmen der Richtlinien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden und von der Revision angeführten Umständen brauchte die Strafkammer kein solches Gewicht zuzuerkennen, dass sie jenes öffentliche Interesse hätte verneinen müssen.
| Justizangestellter | Seibert | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Sauer | Hoepner |