Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Meineid und Beihilfe zum Betrug, Schuldspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 256/80
Datum
11.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Rechtsanwalts gegen das Urteil des LG Bochum wegen Bankrottbeihilfe, Meineids und Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Erpressung. Verfahrens- und materielle Rügen bleiben ohne Erfolg; weder Verstoß gegen rechtliches Gehör noch Besetzungs- oder Verfahrensfehler werden festgestellt. Ein Aussagenotstand (§157 StGB) und ein minder schwerer Fall (§60 Nr.2 StPO) werden verneint. Lediglich die rechtliche Würdigung des Schuldspruchs wird insoweit berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Aussagenotstand nach § 157 StGB liegt nur vor, wenn die Unwahrheit dazu dient, eine gegen den Täter oder einen Angehörigen gerichtete Gefahr der Bestrafung oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung abzuwenden.

2

Eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB setzt voraus, dass durch die Unwahrheit gezielt ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen einen Dritten herbeigeführt werden sollen; prozessuale Beeinflussungen allein genügen nicht.

3

Ein minder schwerer Fall bei Meineid kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Zeuge wegen Teilnahmeverdachts nicht hätte vereidigt werden dürfen; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

4

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine abweichende, tatbestandlich nahe liegende rechtliche Bewertung erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13. Juli 1979

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 256/80 in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dieter Georg E. aus ██ ███████, geboren am ███ ███ 1930 in ██ ███, wegen Meineids u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juli 1979 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall █████ und AC + BC (II, 4 der Urteilsgründe) wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Erpressung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott, wegen Meineids und wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Die Straftaten sind nicht verjährt. Die Terminsplanung und die tatsächliche Dauer des Verfahrens sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die erkennende Strafkammer war auch nicht fehlerhaft besetzt. Sie hat hinsichtlich der getroffenen Feststellungen weder gegen § 261 StPO verstoßen, noch hat sie ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Beeidigung des Zeugen ███████ auf seine Aussage vom 14. Dezember 1978 entsprach dem Gesetz. Wegen der Einzelheiten der Begründung für die Zurückweisung der Verfahrensrügen wird auf die ausführliche schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 11. November 1980 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist und der der Senat zustimmt.

Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Angeklagten keinen Aussagenotstand (§ 157 StGB) zugebilligt hat. Die Anwendung des § 157 StGB setzt voraus, dass der Täter eines Meineids die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung unterworfen zu werden. Eine solche Gefahr bestand für den Angeklagten nicht, selbst wenn man insoweit zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er schon den Brief an Walter ██████████ vom 27. Oktober 1970 in dem Bewusstsein geschrieben hat, ██████████ der Verwirklichung seiner Absicht zu unterstützen, den Ersten Staatsanwalt ████████ durch den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung zu einer Zeugenaussage zu zwingen und dadurch „aus dem Verfahren zu entfernen“ (UA 51). In diesem Verhalten liegt keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB, die eine Anwendung des § 157 StGB bei der Bemessung der Strafe wegen der beeideten Falschaussage über den Inhalt des Briefes rechtfertigen würde. Denn aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ██████ und mit ihm der Angeklagte beabsichtigten, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen im Sinne des § 164 StGB gegen Sch.[REDACTED] herbeizuführen. Dass der Sitzungsstaatsanwalt nach seiner Vernehmung als Zeuge in derselben Hauptverhandlung in aller Regel nicht wieder als Anklagevertreter tätig werden soll (BGHSt 14, 265), stellt als rein prozessuale Regel keine solche behördliche Maßnahme dar.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht einen minder schweren Fall verneint hat. Ein solcher kann zwar vorliegen, wenn ein Zeuge wegen Teilnahmeverdachts auf seine Aussage nicht hätte vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich hierfür jedoch – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nichts.

Die Strafkammer hat zu dem Schreiben des Angeklagten an den Kaufmann Walter ███ vom 27. Oktober 1970, in dem der Angeklagte eine bewusst falsche Darstellung eines Gesprächs mit Beamten der Staatsanwaltschaft Bochum gegeben hatte, festgestellt, dass „der Zeuge ███████ schließlich im Strafverfahren gegen sich selbst (35 KLs 1/73 StA Bochum) vom Angeklagten diesen Inhalt des Schreibens als Zeugenaussage und wie vorhersehbar als eidliche Zeugenaussage verlangte“ (UA 53). Hieraus ergibt sich nicht, dass die Strafkammer somit von einer vorherigen Zusage des Angeklagten zur Falschaussage gegenüber dem Zeugen ███████ ausgegangen ist, wie der Generalbundesanwalt meint. Das „Verlangen“ des Zeugen S.[REDACTED] kann vielmehr – was hier sogar näher liegt – auch in der Benennung des Angeklagten als Zeugen und im Bestehen auf seiner Vereidigung liegen.

Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auf seine Zeugenaussage gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen.

Im Hinblick auf die zutreffende rechtliche Würdigung in den Urteilsgründen (UA 123) war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass an die Stelle der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Erpressung eine solche wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Erpressung tritt.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt