Revision und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Mittäterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 25/68
- Datum
- 15.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge gemäß § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revision konkret darlegt, welche weiteren Aufklärungshandlungen der Tatrichter hätte vornehmen müssen und auf welchem Weg diese hätten erfolgen sollen.
Die Revision kann die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch pauschale Angriffe ersetzen; bloße Behauptungen widersprüchlicher Angaben ohne Substantiierung sind unzulässig.
Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist nicht die äußere Tatbeteiligung, sondern die innere Einstellung (Täterwille) maßgeblich; Mittäterschaft setzt den Willen voraus, den tatbestandlichen Erfolg als eigenen mitzuverursachen.
Fehlen im Urteil konkrete Feststellungen zum Inhalt der Absprache, zum eigenen Interesse am Taterfolg, zum Umfang der Beteiligung und zur Tatherrschaft, kann eine Verurteilung als Mittäter nicht getragen werden und bedarf der erneuten Prüfung durch das Tatgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 25/68
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Werkzeugschleifer Volker Herbert aus RC, geboren am ███████ 1944 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1968, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Mayr Bundesrichter Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██████████████████████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. September 1967, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung zu 5 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Aufklärungsrügen sind allerdings nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig. Wie bereits der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, genügt es nicht vorzutragen, das Gericht sei bestimmten Fragen nicht oder nicht ausreichend nachgegangen; die Revision muß außerdem angeben, auf welchem Wege der Tatrichter die begehrte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel er noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Das ist nicht geschehen. Die von der Revision für notwendig erklärte weitere Befragung des früheren Mitangeklagten ████ reicht nicht aus; das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an ihn gestellt worden sind und ob die Strafkammer die vermißte Aufklärung nicht bereits vergeblich versucht hat (BGHSt 4, 125). Anders wäre es nur, wenn das Urteil selbst erkennen ließe, daß die Strafkammer einen bestimmten Vorhalt, der sich nach Lage der Sache, insbesondere wegen widersprüchlicher Angaben des Mitangeklagten im Laufe des Verfahrens, aufdrängte, nicht gemacht habe (BGHSt 17, 351). Das ist hier nicht der Fall. Die Revision behauptet lediglich solche Widersprüche, ohne sie näher darzulegen.
Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.
Nach den Feststellungen beschlossen der Angeklagte und der Mitangeklagte H███ während des Tankaufenthaltes an der Autobahnraststätte Gütersloh – der Angeklagte tankte dort für 6,- bis 7,- DM –, den Invaliden ███████, mit dem sie vorher eine Bar besucht hatten, mit dem Wagen an einen einsam gelegenen Ort zu fahren, ihn niederzuschlagen und ihm sein Geld abzunehmen. Wegen dieses gefaßten Planes kümmerte sich der Angeklagte, als sie dann durch Gütersloh fuhren, nicht um die wiederholten Bitten ████████, aussteigen zu dürfen. Er fuhr vielmehr ohne anzuhalten in den „Rhedaer Forst“ und hielt auf einem einsamen, unbefestigten Feldweg. Dort zog ████ ████████ aus dem Fahrzeug, schlug ihn zu Boden und nahm ihm insgesamt etwa 140,- DM weg. Der Angeklagte half insoweit, als er █████████ Arm festhielt, während ███████████ DM aus dessen Hand herauswand. Auf der Rückfahrt erhielt er von ███████ einen Zehnmarkschein, gab ihm jedoch 2,- DM zurück.
Soweit die Revision diese Feststellungen angreift und geltend machen will, daß sich der Angeklagte an der Raubtat überhaupt nicht (strafbar) beteiligt habe, wendet sie sich allerdings nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Mitangeklagten ███ und der Ausage des verletzten Zeugen █████████ in der Hauptverhandlung. Daß die Angaben dieser Beweispersonen nicht übereingestimmt oder früheren Angaben widersprochen hätten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Mit ihren gegenteiligen Behauptungen kann die Revision nicht gehört werden. Im übrigen ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ausschließlich Sache des Tatrichters. Er ist auch dann nicht gehindert, ihr Glauben zu schenken, wenn er ihr nur in einigen Punkten folgen will, in anderen dagegen nicht. Es genügt, daß seine Folgerungen denkgesetzlich möglich sind und nicht der Lebenserfahrung widersprechen; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Das verkennt die Revision. Sie versucht in diesem Zusammenhang nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen und legt dabei ihren Erwägungen andere als im Urteil festgestellte Tatsachen zugrunde.
Mit Recht rügt sie jedoch die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter. Zu deren Begründung führt die Strafkammer lediglich an, die Tat sei vorher zwischen ihm und H███ „verabredet“ worden, er habe ███████ mit dem Wagen auf freies Feld gefahren, um die Tat dort „gemeinschaftlich“ mit Hellmann durchzuführen; er habe ██ ████ „Täterwillen“ (auch) bei der Ausführung der Tat unterstützt. Diese mehr oder weniger formelhaften Wendungen geben dem Senat nicht die Gewähr, daß die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
Für die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern auf die innere Einstellung zur Tat an (vgl. BGH Urteil vom 15. Juni 1954 – 5 StR 183 bei Herlan MDR 1954, 529; BGHSt 8, 390, 391; 18, 87, 89). Diese muß beim Mittäter so sein, daß er wie jeder andere als Täter Beteiligte – den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14). Er muß den „Täterwillen“ haben, die Tat „als eigene“ wollen, d. h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechen die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen (BGHSt 6, 248, 249; 8, 393, 396). Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund der gesamten Umstände wertend zu ermitteln. Wesentliche Anhaltspunkte dafür können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat (vgl. BGHSt 16, 12, 15), der Umfang der Tatbeteiligung (vgl. BGHSt 2, 150, 151; BGH VRS 23, 207) und die Tatherrschaft (vgl. BGHSt 8, 393, 396; 18, 87, 90).
Über all das gibt das Urteil keinen Aufschluß. Auch der Teilnehmer, der nur den Gehilfenvorsatz hat, kann an der Verabredung der Tat teilnehmen. Entscheidend ist der Inhalt der Absprache und die Vorstellung des Teilnehmers dabei. Dazu fehlen indessen jegliche Feststellungen, vor allem auch darüber, wie es in der fraglichen Nacht an der Tankstelle zu dem angeblich „gemeinschaftlichen“ Tatentschluß gekommen ist. Auf solche Feststellungen konnte hier um so weniger verzichtet werden, als die äußeren Umstände der Tat die Annahme der Mittäterschaft nicht gerade nahe legten. Ein besonderes eigenes Interesse des Angeklagten am Erfolg der Tat ist nicht festgestellt. Er hat von ███████ nur einen Zehnmarkschein erhalten und darauf noch 2,- DM zurückgegeben. Das könnte dafür sprechen, daß er sich lediglich das verauslagte Benzingeld hat ersetzen lassen und es ihm nicht, wie in der Regel einem Mittäter, auf eine Beteiligung an der Beute angekommen ist. Der Umfang seiner Tatbeteiligung war, gemessen an dem Tatbeitrag H███, gering. Das gilt ebenso für das Maß seiner Tatherrschaft. Nun setzt Mittäterschaft zwar nicht voraus, daß die zur Tat vereinigten Partner gleichwertige Tatbeiträge leisten; es genügt vielmehr, daß jeder nach seinen Kräften und Fähigkeiten beiträgt, sofern er nur den strafbaren Erfolg als seinen eigenen anstrebt. Angesichts des sehr geringen eigenen Interesses des Angeklagten an diesem Erfolg hätte die Strafkammer jedoch prüfen und im Urteil erörtern müssen, ob die geringfügige Beteiligung des Angeklagten an der Ausführung des Raubes selbst hier nicht gerade ein Ausdruck dafür war, daß es ihm nur um die Förderung fremden Tuns ging. Die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter kann danach nicht bestehen bleiben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch folgendes bemerkt:
Mit Autostraßenraub (vgl. insbesondere BGHSt 15, 323) kommt tateinheitliche (BGH NJW 1963, 1413) Verurteilung wegen schweren (Straßen-) Raubes nach § 250 Abs. Nr. 3 StGB in Betracht. Ob die eigentliche Raubtat auf einem öffentlichen Weg durchgeführt worden ist,
kann hier dahingestellt bleiben. Mit der Gewaltanwendung in Raubabsicht haben die Angeklagten spätestens auf der Fahrt durch Gütersloh, also auf öffentlicher Straße begonnen, indem sie in Verfolgung ihres Verbrechensplanes sich um die Bitten █████ ███, aussteigen zu dürfen, nicht kümmerte, sondern ihn in den „Rhedaer Forst“ brachten.
Bedenken gegen die Annahme einer das Leben gefahrdenden Behandlung (§ 223a StGB) bestehen angesichts der Wucht, mit der ███████ geschlagen haben muß (UA 9), und der den Angeklagten bekannten Körperbehinderung Steppelers (UA 7) nicht (vgl. BGHSt 2, 160, 163; BGH NJW 1964, 1631). Im Falle der Beihilfe wird es jedoch für die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher (§ 223a StGB) oder nur einfacher (§§ 223, 50 Abs. 2 StGB) Körperverletzung auf seine Vorstellung bei der Verabredung der Tat ankommen. Gefährliche, weil gemeinschaftliche Körperverletzung kommt dann nicht in Betracht (BGH JZ 1952, 46).
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Sanders | Spiegel |