Treffer
BGH Beschluss

Revision: lebenslange Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 256/69
Datum
30.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Unzucht mit einem Kind, in dem ihm u. a. die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen wurde. Zentrale Frage war, ob die Dauer der Sperre am Verschuldensgrad oder an der voraussichtlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu bemessen ist. Der BGH hob die lebenslange Entziehung auf, weil die Feststellungen auf eine positive Resozialisationsprognose hinwiesen, und verwies zur neuen Entscheidung zurück; der übrige Teil der Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Dauer einer Fahrerlaubnisentziehung bemisst sich nach der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht nach dem bloßen Grad des Verschuldens oder allein der Schwere der Tat.

2

Eine lebenslange Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur zulässig, wenn die Feststellungen ergeben, dass der Täter voraussichtlich dauerhaft ungeeignet bleibt.

3

Stehen konkrete Feststellungen zur erzieherischen Wirkung einer Freiheitsstrafe einer Anordnung der lebenslangen Fahrerlaubnisentziehung entgegen, ist die lebenslange Entziehung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der formellen Nachprüfung kann die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, soweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 30. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 256/69 in der Strafsache gegen ███ ██ den Chemiewerker Ernst dort geboren am █████████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1969 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, dem Angeklagten für immer keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Insoweit werden auch die Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 31. Januar 1969, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1. Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand haben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen worden ist. Zwar ist die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Entziehung des Führerscheins als solche nicht zu beanstanden. Sie wird insoweit von der zwar kurzen, aber zutreffenden Begründung des Urteils getragen. Jedoch begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit, die lediglich mit der Schwere des Versagens des Angeklagten begründet ist, rechtlichen Bedenken. Für die Dauer der Sperrfrist sind nicht der Grad des Verschuldens des Angeklagten und die Schwere der Tatfolgen entscheidend; es kommt vielmehr darauf an, wie lange der Täter voraussichtlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein wird (BGH VRS 20, 430; 21, 262, 263; 23, 438). Nach Ansicht des Landgerichts wird die Verbüßung der Zuchthausstrafe von vier Jahren „auf den Angeklagten eine heilsame und erzieherische Wirkung ausüben ..., so dass er in Zukunft nicht mehr in einschlägiger Weise strafällig werden wird“ (UA 28). Zu diesen Ausführungen steht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit in Widerspruch.

2. Im Übrigen ergibt eine Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

RotbergMayrSpiegel
BortzlerSanders