Vorlagefrage: Gehört Tankstellengelände bei Betriebsruhe zum öffentlichen Verkehrsraum?
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 256/66
- Datum
- 28.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorlegung an den Bundesgerichtshof nach §121 Abs.2 GVG setzt voraus, dass das zitierte Urteil eines anderen Oberlandesgerichts die konkret zu klärende Rechtsfrage tatsächlich entschieden hat.
Für die Auslegung eines obergerichtlichen Urteils ist dessen veröffentlichte Begründung maßgeblich; Äußerungen des Vorsitzenden oder informelle Auskünfte sind nicht verbindlich.
Ob ein Tankstellengelände zum öffentlichen Verkehrsraum gehört, ist nach dem Willen des Inhabers und der tatsächlichen Zugänglichkeit zu beurteilen; eine Entscheidung für Zeiten der Betriebsöffnung gilt nicht ohne weiteres auch für Zeiten der Betriebsruhe.
Weichen die Sachverhalte in einem wesentlichen Punkt von den Grundlagen eines früheren obergerichtlichen Urteils ab, kann das nachgeordnete Gericht ohne Bindung an dessen Rechtsansicht entscheiden und die Sache selbst entscheiden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus Münster (Westf.), den Lagerverwalter Heinrich █████████, geboren ██████████ 1906 in ████████, wegen Übertretung der §§ 1 StVO, 2 StVZO, 21 StVG.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 1966
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Amtsgericht Münster (Westf.) hat den Angeklagten wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Übertretung von Verkehrsbestimmungen nach §§ 1 StVO, 2 StVZO, 21 StVG zu einer Haftstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte hatte gegen Abend des 15. November 1964 seinen Kraftwagen auf dem Gelände einer Tankstelle mit Erlaubnis des Inhabers geparkt. Nach 22 Uhr wollte er den Wagen innerhalb des Tankstellengeländes umsetzen. Dabei stieß er, weil er angetrunken war, mit dem Kraftwagen eines anderen Kunden, der ebenfalls dort parken durfte, zusammen und beschädigte den Wagen.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Münster die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis herabgesetzt; im Übrigen hat es die Berufung verworfen. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hing nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob das Gelände einer öffentlichen Tankstelle auch dann noch zum öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts gehört, wenn die Tankstelle wegen nächtlicher Betriebsruhe geschlossen ist und dies jedermann ohne weiteres daran erkennen kann, dass die bei Dunkelheit übliche Eigenbeleuchtung der Tankstelle völlig abgeschaltet ist. Das Oberlandesgericht will die Frage verneinen, meint aber, damit von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Oktober 1962 – 1 St 543/62 (VRS 24, 69; VerkMitt 1963, 13; JR 1963, 192) abweichen zu müssen, und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in dem angeführten Urteil über die Rechtsfrage, von deren Beantwortung das Oberlandesgericht seine Entscheidung abhängig machen will, nicht entschieden. Es hat nur allgemein, in der Begründung dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1961 (BGHSt 16, 7; VRS 20, 453) folgend, ausgesprochen, dass das Gelände einer jedermann zugänglichen Tankstelle, jedenfalls soweit es sich um den Raum vor den Zapfsäulen und die dazugehörenden Aus- und Einfahrten handelt, ebenso wie der von einem Gastwirt seinen Gästen zur Verfügung gestellte Parkplatz, öffentlicher Verkehrsraum ist, weil zwischen dem Tankstelleninhaber und seinen möglichen Kunden ebenfalls keine so engen persönlichen Beziehungen bestehen, dass der Benutzerkreis von vornherein bestimmbar wäre. Darüber, ob hiernach die Öffentlichkeit des Tankstellengeländes zeitlich uneingeschränkt, also auch für die Dauer der Betriebsruhe zu bejahen ist, enthält das Urteil keine Ausführungen. Dazu bestand auch kein Anlass, weil ihm, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, ein Verkehrsverstoß zugrunde lag, der sich zu einer Zeit zugetragen hatte, als die Tankstelle geöffnet war. Demnach bezieht sich das Urteil nur auf einen Zeitraum, in dem die Tankstelle nach dem Willen des Inhabers jedermann zugänglich war, der seine Dienste in Anspruch nehmen wollte, besagt aber nichts für die Zeit, während derer eine Tankstelle nicht oder nur für einen beschränkten, vom Inhaber vorher bestimmten Personenkreis offensteht. Der ihm zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit in einem wesentlichen Punkt von dem hier vorliegenden. Daher kann das Oberlandesgericht Hamm in dem von ihm beabsichtigten Sinne entscheiden, ohne dabei von der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vorsitzende des Strafsenats, um dessen Urteil es sich bei der Entscheidung VRS 24, 69 handelt, auf Anfrage des vorlegenden Oberlandesgerichts mitgeteilt hat, der Senat sei ersichtlich von der Ansicht ausgegangen, dass die Öffentlichkeit ohne Rücksicht auf die Betriebszeiten der betreffenden Tankstelle zu bejahen sei. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, dass für die Auslegung eines Urteils die Äußerung des Vorsitzenden des Spruchkörpers nicht verbindlich ist. Zum anderen bestätigt das Antwortschreiben, dass die Rechtsfrage nicht entschieden wurde, von deren Beantwortung das vorlegende Oberlandesgericht seine Entscheidung abhängig machen will; denn der Fall hat sich, wie es dort heißt, in einer Kleinstadt um 18.40 Uhr, also noch innerhalb der an solchen Orten üblichen Geschäftszeiten abgespielt. Die Möglichkeit, dass das Bayerische Oberste Landesgericht, wenn es dazu aufgerufen worden wäre, die Zugehörigkeit eines Tankstellengeländes zum öffentlichen Verkehrsraum auch unter den in dem Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm dargelegten Voraussetzungen bejaht haben würde, hindert dieses an der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht.
Ebensowenig rechtfertigt der in jener Auskunft enthaltene Hinweis auf spätere unveröffentlichte Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine andere Beurteilung. Insofern käme eine Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG erst in Betracht, wenn das Oberlandesgericht auf Grund selbständiger Prüfung jener Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangen würde, dass dort die Rechtsfrage von maßgeblicher Bedeutung gewesen und abweichend von der Auffassung beantwortet worden sei, die es seinem Urteil zugrunde legen möchte.
Die Sache ist demnach in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts an das Oberlandesgericht Hamm zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
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