Revision: Aufhebung wegen unterlassener Schuldfähigkeitsprüfung bei älterem Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 256/64
- Datum
- 07.08.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit verpflichten das Gericht, von Amts wegen die Frage der Schuldfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls ein sachverständiges Gutachten einzuholen.
Indizien für eine erforderliche Schuldfähigkeitsprüfung können insbesondere hohes Alter, schwere Vorerkrankungen (z. B. Hypertonie, früherer Schlaganfall), Haftunfähigkeit und auffällige Verhaltens- oder Behandlungsabweichungen sein.
Unterbleibt trotz solcher Anhaltspunkte die Prüfung der Schuldfähigkeit, führt dies zur Aufhebung der Verurteilung und zur Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Eine Sachrüge, die ausschließlich die freie Beweiswürdigung angreift ohne darzulegen, inwiefern rechtliche Bewertungsmaßstäbe verletzt sind, bleibt unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Oktober 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Facharzt für Frauenheilkunde Dr. med. Karl ██ aus ████, geboren am ███████ 1892 in ██████, ██, wegen Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Abtreibung zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.
1. Die Aufklärungsrüge ist begründet. Die Strafkammer hat nicht erörtert, ob der zur Tatzeit 70-jährige Angeklagte zurechnungsfähig (§ 51 StGB) ist. Diese Prüfung musste sich ihr auch ohne Beweisantrag der Verteidigung von Amts wegen aufdrängen. Anlass dazu boten sowohl das Ermittlungsverfahren wie das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte war aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil er wegen Hypertonie und eines früher erlittenen Schlaganfalls haftunfähig geworden war. Dieses Krankheitsbild, das nach Auffassung des Gefängnisarztes einen neuerlichen Schlaganfall besorgen ließ, kann bei höherem Alter nach der Lebenserfahrung darauf hindeuten, dass der natürliche Altersabbau weit fortgeschritten ist. Da mit diesem häufig auch die Einbuße der Hemmungsfähigkeit oder ihre erhebliche Verminderung verbunden ist, war die Untersuchung und Begutachtung des Angeklagten durch einen Sachverständigen geboten. Auch der äußere Ablauf der Behandlung der Patientin und die „völlig aus dem Rahmen fallenden Praxisverhältnisse“ des Angeklagten mussten die Anhörung eines Sachverständigen nahelegen. Da die Tätigkeit des Angeklagten als Frauenarzt 35 Jahre hindurch unbeanstandet geblieben war, wird die in der Beweisaufnahme festgestellte Außerachtlassung der einfachsten Regeln ärztlicher Hygiene erst in späterer Zeit eingetreten sein. Auch dieser Umstand deutet auf krankhaften Persönlichkeitsabbau hin. Die Unterlassung dieser Prüfung muss zur Aufhebung der Verurteilung im vollen Umfang führen, da nicht vorauszusehen ist, welchen Grad der Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten die neue Verhandlung ergeben könnte. Die Verteidigung hat nunmehr Gelegenheit, den Krankheitsbericht des Oberarztes Dr. ██ vom 27.3.1960 vorzulegen.
2. Die Sachrüge erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Landgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Auch der von der Revision behauptete Denkfehler liegt nicht vor. Den Urteilsausführungen zufolge ist die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen unmissverständlich davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen der Arzt zur Durchführung einer Ausräumung nach den Regeln der ärztlichen Kunst berechtigt ist, im Falle [REDACTED] nicht vorlagen.
3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Flitner | Krumme | Börtzler | |||
| Jagusch | Spiegel |