Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen unauflöslichem Zeugniswiderspruch; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 25/62
Datum
13.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern. Zentrales Problem war der Widerspruch zwischen der detaillierten Aussage des Kindes Carin und der Feststellung, das Schlafzimmer sei „dunkel“ gewesen. Der BGH hob den Schuldspruch in diesem Teilfall auf, weil der Widerspruch nicht aufklärbar war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Sonstige Verfahrensrügen wurden abgewiesen; die Verurteilung im anderen Teilfall blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nicht aus dem übrigen Urteilsinhalt erklärbarer Widerspruch zwischen einer Zeugenaussage und den festgestellten äußeren Tatumständen führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn der Widerspruch entscheidungserheblich ist.

2

Im Revisionsrechtszug können Einzelheiten, die nicht in den Urteilsfeststellungen enthalten sind, nicht zur Begründung der Sachrüge vorgebracht werden (§ 337 Abs. 1 StPO).

3

Die Ablehnung des Antrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist zulässig, wenn bereits ein geeigneter Sachverständiger bestellt ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein weiterer Sachverständiger wesentlich andere Erkenntnisse liefern würde (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO).

4

Fehlen den Urteilsgründen hinreichende Strafzumessungserwägungen oder ist nicht ersichtlich, ob Milderungsgründe bedacht wurden, so ist die Strafe aufzuheben oder die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fleischereiarbeiter August S. █████ aus ███, geboren am ██████████ 1914 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Mertin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ██████████ █████ wegen Unzucht mit einem Kinde im Falle Carin ███ verurteilt worden ist; ferner im gesamten ███████████████.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vollendeter) Unzucht mit einem Kinde (Fall Carin ██ ███) und wegen (fortgesetzter) versuchter Unzucht mit einem Kinde (Fall Erika ███) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. In zwei weiteren Fällen der Anklage (Brigitte ████ und Roswitha ████) hat es ihn mangels Beweises freigesprochen.

Der Angeklagte hat das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Sie sind unbegründet.

1. Die Revision behauptet vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO), weil als Beisitzer „ein“ Gerichtsassessor „beigesessen“ habe, der gleichzeitig Beisitzer in einer Zivilkammer des Landgerichts sei. Die §§ 63, 64 GVG verbieten aber die Mitwirkung eines Richters, der nicht ständiges Mitglied der Kammer sei und auch nicht zum regelmäßigen Vertreter eines solchen Mitglieds bestimmt sei.

Bei dieser Rüge hat die Revision die Vorschrift des § 67 GVG übersehen. Unter Bezugnahme auf sie hat der Landgerichtspräsident nach seiner dienstlichen Äußerung mit Verfügung vom 5. Oktober 1961 den Gerichtsassessor Ri. ███████████ zum zeitweiligen Vertreter für die Sitzung vom 10. Oktober 1961 bestimmt, weil alle ständigen Mitglieder der Strafkammer mit Ausnahme des Vorsitzenden Landgerichtsdirektor W. ███████████ und des Landgerichtsrats ███████████ – die in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben – und deren regelmäßige Vertreter an der Sitzungsteilnahme verhindert waren: Landgerichtsrat ███ war Berichterstatter in einer umfangreichen Schwurgerichtssache, die vom 3. bis 6. Oktober 1961 verhandelt wurde und in der das Urteil abgesetzt werden musste; Gerichtsassessor ████ bearbeitete in der Wiedergutmachungskammer alle anhängigen Sachen als Berichterstatter; Landgerichtsrat Dr. Sch. ███████████ war in der 2. Strafkammer beansprucht, in der zu dieser Zeit ein Beisitzer beurlaubt war.

Dass die Voraussetzungen des § 67 GVG unter diesen Umständen nicht vorgelegen hätten, behauptet die Revision selbst nicht.

2. Die Revision rügt weiter unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO), weil die Strafkammer deren Antrag auf „Hinzuziehung des bereits beigezogenen Sachverständigen Dr. med. Weinland als Gutachter über die Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen“ abgelehnt habe.

Es trifft zu, dass das Landgericht den Antrag des Verteidigers, Dr. Weinland als weiteren Gutachter zur Frage der Glaubwürdigkeit der zu vernehmenden Kinder zu hören, abgelehnt hat. Es hat das damit begründet, dass als Sachverständiger hierfür bereits der Jugend-Diplompsychologe Dr. Arntzen bestellt sei, dass dieser sich durch eingehende Explorationen der Kinder auf die Hauptverhandlung vorbereitet habe und dass kein Anhalt dafür vorliege, dass Dr. ████████ über weitergehende Erkenntnisquellen und Forschungsmöglichkeiten als Dr. Arntzen verfüge. Mit dieser Begründung durfte der Antrag abgelehnt werden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.

3. Unbegründet ist auch die im Rahmen der Ausführungen zur Sachbeschwerde erhobene Rüge einer weiteren Beschränkung der Verteidigung und zugleich eines Verstoßes gegen den Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“, weil sich das Landgericht nicht mit der „unaufgefordert gemachten gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Dr. med. ██████ auseinandergesetzt habe. Die Strafkammer hat Dr. Weinland nach dem eigenen Vortrag der Revision (siehe vorstehend 2) zur Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder nicht als Sachverständigen vernommen; also brauchte sie sich mit seiner beiläufig und unverlangt geäußerten Ansicht auch nicht auseinanderzusetzen.

4. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO, die darauf gestützt ist, dass die Strafkammer bei der Urteilsfindung von dem im Vorverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Arntzen, nicht von seinem in der Hauptverhandlung erstatteten, vom schriftlichen angeblich abweichenden mündlichen Gutachten ausgegangen sei, scheitert schon daran, dass der Senat den Urteilsgründen nicht entnehmen kann, dass Dr. Arntzen die Glaubwürdigkeit der vernommenen Kinder in der Hauptverhandlung anders als im Vorverfahren beurteilt hat.

II. Sachbeschwerde

1. Mit ihr wendet sich die Revision nur gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle Carin R. ███.

a) Soweit sie dabei Einzelheiten aus der Hauptverhandlung und aus dem Vorleben der Carin R. vorträgt, die im Urteil nicht festgestellt sind, kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Der von ihr behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung schwacher Phantasiebegabung der Carin und der Feststellung, das Kind neige bei Phantasieübungen dazu, Unmöglichkeiten zu beschreiben (S. 5, 7 UA), liegt nicht vor; unter Phantasiebegabung verstanden der Sachverständige und die Strafkammer die Fähigkeit zu sinnvollen Gedankenzusammenstellungen (S. 7 UA). Es verstößt entgegen der Meinung der Revision auch nicht gegen ein Denkgesetz, wenn der Tatrichter einem Zeugen, der in einem oder in mehreren Punkten die Unwahrheit gesagt hat, in anderen Punkten glaubt; das besonders dann nicht, wenn die „Lüge“ des Zeugen nur ein Randgeschehen betrifft, wie es bei der Behauptung der Carin der Fall ist, die Verfehlungen des Angeklagten sofort ihren Eltern berichtet zu haben.

b) Dagegen weist die Revision zu Recht auf die Unvereinbarkeit der von Carin ██████ während der Tatausführung im Schlafzimmer des Angeklagten angeblich gemachten Beobachtungen mit der Feststellung des Landgerichts hin, dass die Rollläden dieses Zimmers herabgezogen waren und dass es im Raume dunkel war. Zwar können unter Umständen auch bei Dunkelheit – wenn diese keine tiefe ist – gewisse Vorgänge und Erscheinungen beobachtet werden, unmöglich jedoch solche Einzelheiten, wie sie das Kind Carin von dem Angeklagten bekundet hat. Nach der Aussage des Kindes zeigte ihm der Angeklagte seinen Geschlechtsteil; nachdem es auf die Aufforderung des Angeklagten an dessen erregten Glied gezogen hatte, will es gesehen haben, wie der Angeklagte den „hervorquellenden Samen“, nämlich „etwas Gelbes“, in sein Taschentuch fallen ließ; es will weiter erkannt haben, dass der Angeklagte in ihre, des Kindes, Scheide zunächst den Finger hineindrückte und sodann sein Glied einführte; schließlich will es gesehen haben, dass der Angeklagte während des letzten Teils des Geschehens „wiederum aufschwitzte“ und dass der „hervortretende Samen“ wie vorher in sein Taschentuch fallen ließ (S. 2/3 UA). Solche ins einzelne gehenden Vorgänge konnte Carin nur dann beobachten, wenn im Schlafzimmer des Angeklagten eine gewisse Helligkeit herrschte, sei es, weil Tageslicht (durch Spalten der geschlossenen Rollläden) eindrang, sei es, weil das elektrische Licht eingeschaltet war. Beide denkbaren Möglichkeiten aber hat die Strafkammer durch die Feststellung ausgeschlossen, dass es im Zimmer „dunkel“ war.

Dieser aus dem übrigen Urteilsinhalt nicht aufklärbare Widerspruch zwischen der Aussage des Kindes Carin R. und den äußeren Tatumständen zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Falle, obwohl die eingehenden Darlegungen des Landgerichts über die innere Folgerichtigkeit der Aussage des Kindes an sich rechtsfehlerfrei sind.

2. Gegen den Schuldspruch wegen (fortgesetzter) versuchter Unzucht mit einem Kinde im Falle Erika ██████ ███ hat die Revision sachlichrechtliche Einwendungen nicht erhoben. Die auf die allgemeine Sachrüge von Amts wegen vorgenommene Rechtsprüfung hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass die Strafkammer möglicherweise zu Unrecht (vgl. BGHSt 2, 164) zwischen den zwei Versuchshandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle Carin ██ erfasst notwendig auch die in diesem Falle ausgesprochene Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis sowie die Gesamtstrafe. Aber auch die im Falle Erika R. verhängte Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis kann nicht bestehen bleiben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht die Strafe ohne den Schuldspruch im Falle Carin ██████ milder bemessen hätte.

Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer die Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB bedacht hat. Zudem sind die Strafzumessungserwägungen so knapp gehalten, dass Zweifel entstehen können, ob das Landgericht alle bestimmenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Straferschwerungsgründe sind außer dem Hinweis auf die „Energie, mit der der Angeklagte seine wollüstigen Ziele verfolgt hat“, nicht angeführt; Zumessungserwägungen zur Gesamtstrafe fehlen ganz.

Das Urteil bleibt demnach, abgesehen von der Freisprechung in den Fällen Brigitte █████ und Roswitha ████, nur im Schuldspruch zum Falle Erika R. bestehen.

Rotberg Sauer Mertin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Bortzler