Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 25/58
- Datum
- 13.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung von Zeugenaussagen durch das Tatgericht unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen und ist nur dann zu beanstanden, wenn sie gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt; Wahrnehmungen im Halbschlaf können beachtliche Beweisergebnisse darstellen.
Bei erheblichem Alkoholkonsum hat das Gericht konkrete Feststellungen zur eingenommenen Alkoholmenge und zu deren Wirkungen vorzunehmen; die bloße Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit ohne nähere Begründung ist sachlich-rechtlich mangelhaft.
Bestehen Anhaltspunkte für Unzurechnungsfähigkeit infolge Rausches, sind die Möglichkeiten der actio libera in causa und einer Rauschtat nach § 330a StGB zu prüfen; hierfür sind ggf. genaue Feststellungen und ein sachverständiges Gutachten erforderlich.
Ein gleichgeschlechtlicher Hang kann angeboren oder erworben sein und kann die Schuldfähigkeit nach § 51 StGB beeinflussen; das Gericht hat entsprechende Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erwägen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 26. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Klaus Dieter ███ aus █████, geboren am ██ ██ ██ in ██, wegen Unzucht mit einem Manne hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Manne zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat er am Tattage in der Zeit von 16 Uhr bis 22 Uhr insgesamt sechs Flaschen Bier und etwa 0,35 l 38%igen Wachholderschnaps getrunken. Er betrat „ziemlich angetrunken“ gegen 22 Uhr das Zimmer des Krankenhauses, in welches er aufgenommen worden war. Er benahm sich „sehr auffällig“, lief unruhig hin und her, warf sich auf sein Bett, rauchte im Flur Zigaretten und ging nach erneutem Betreten des Raumes an das Bett des 13jährigen ████. Nachdem dieser aufgewacht war und sich dann wieder umgedreht hatte, um weiter zu schlafen, setzte sich der Angeklagte auf die Bettkante und ergriff über der Schlafanzughose und der Turnhose dessen Geschlechtsteil und hielt ihn 1 bis 1 1/2 Minuten fest. „Inzwischen“ war █████, der zur Zeit, als der Angeklagte seinen Geschlechtsteil berührte und festhielt, noch im Halbschlaf gewesen war, wieder wach geworden.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit er die hinsichtlich des Tathergangs getroffenen Feststellungen angreift, ist die Revision unbegründet. Die Beweiswürdigung läßt Widersprüche nicht erkennen. Die Annahme des Landgerichts, daß ███ seine Wahrnehmung machen konnte, obwohl er sich noch im Halbschlaf befunden hat, widerspricht nicht allgemeinen Erfahrungssätzen, da auch in diesem Zustand Wahrnehmungen gemacht, insbesondere Berührungen ungewohnlicher Art von gewisser Dauer und Stärke empfunden werden können. Allerdings werden Sinnestäuschungen in diesem Zustand nicht selten sein. Es war Sache des pflichtmäßigen Ermessens des Tatrichters zu entscheiden, welchen Beweiswert er den Bekundungen des Zeugen trotz des Halbschlafs beimessen konnte. Ersichtlich war er sich hierbei der Möglichkeit eines Irrtums des ████ bewußt. Denn er hat seine Überzeugung nicht nur auf dessen Bekundungen, sondern auch auf die des im Zimmer anwesenden Zeugen HC____ gestützt, der den Vorfall beobachtet und die Angaben des Schülers ███ bestätigt hat. Wenn die Revision Bedenken äußert, ob HC unter den gegebenen Umständen die von ihm bekundeten Wahrnehmungen habe machen können, so ist darauf hinzuweisen, daß auch hier das pflichtmäßige Ermessen des Tatrichters maßgebend ist. Entscheidend ist, daß solche Wahrnehmungen möglich sind und daher die vom Landgericht gezogenen Schlüsse nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Zwingend brauchen die Schlüsse nicht zu sein.
Da die Bekundungen ███ von HC____ bestätigt wurden, bestand für das Gericht auch kein Anlaß, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Aussage des ███ zu vernehmen. Ein dahingehender Beweisantrag ist übrigens nicht gestellt worden.
Zu Bedenken gibt es jedoch Anlaß, daß das Landgericht bei dem angegebenen Alkoholgenuß nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen hat. Allerdings hat der Tatrichter nicht angegeben, welchen Inhalt die Bierflaschen von halben Liter gehabt haben; sollten sie etwa 0,5 l gefaßt haben, dann entsprechen sechs Flaschen etwa 10 bis 11 Gläsern (0,25 l) Bier, 0,35 l Schnaps entsprechen ungefähr 15 kleinen Gläsern (à 2 cl., also normalen Schnapsgläsern). Bei dieser Alkoholmenge — falls die hier zugrunde gelegten Angaben zutreffen sollten — liegt die Annahme eines Vollrauschs sehr nahe. Wenn die Strafkammer trotzdem einen solchen nicht für vorliegend erachtet hat, so wäre hierfür eine nähere Begründung notwendig gewesen. In dem Fehlen einer solchen liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer genaue Feststellungen über die genossene Alkoholmenge zu treffen haben. Sollte sie ergeben, daß der Angeklagte bei der Begehung der Tat zurechnungsunfähig war, so wäre zu prüfen, ob er, da er wußte, daß er unter Alkoholeinfluß zu derartigen Straftaten neigt, sein späteres Verhalten verantwortlich in Gang gesetzt (actio libera in causa) oder den Tatbestand einer Rauschtat im Sinne des § 330a StGB erfüllt hat. (Hierzu sowie zur Frage des Zusammentreffens beider Gesetzesverletzungen vgl. BGHSt 2, 14, 17 ff).
Es wird sich empfehlen, zur Beurteilung der Frage, welche Wirkungen der Alkoholgenuß auf den Angeklagten gehabt hat, einen Sachverständigen zuzuziehen.
Die Aufhebung des Urteils wird dem Landgericht Gelegenheit geben, erneut zu prüfen, ob und welchen Einfluß die Neigungen des Angeklagten auf die gleichgeschlechtlichen gehabt haben. Wie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte bereits viermal einschlägig vorbestraft. Die Urteilsausführungen erwecken den Anschein, daß das Landgericht von der Annahme ausgeht, nur eine angeborene gleichgeschlechtliche Veranlagung könne die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB beeinträchtigen. Tatsächlich kann dies auch der Fall sein; wenn ein gleichgeschlechtlicher Hang lediglich erworben worden ist; vie-
las dies der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 8. Februar 1955 (DR 1955, 368 = III § 541 Abs. 1 Nr. 5) als möglich angenommen hat. Im einzelnen wird auf diese Entscheidung verwiesen. Die Strafkammer wird auch zu berücksichtigen haben, daß ein starker gleichgeschlechtlicher Hang mit fremdgeschlechtlicher Neigung vereinbar sein kann. Auch insoweit wird das Landgericht zu erwägen haben, ob die Zuziehung eines Sachverständigen angemessen erscheint.
Rotberg Bundesrichterin Krumme Seibert ist infolge Erkrankung am Unterschreiben verhindert.
| Rotberg | Hoepner | ||
| Lange-Hinrichsen |