Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen möglicher Zurechnungsunfähigkeit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 255/70
- Datum
- 18.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leiseste reale Zweifel an der Schuld eines Beschuldigten schließen eine Verurteilung aus (in dubio pro reo) und rechtfertigen nicht die Aufrechterhaltung eines Schuldspruchs.
Die Annahme eingeschränkter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB erfordert tragfähige tatsächliche Feststellungen des Tatrichters, die auch gegenüber gegenteiligen Sachverständigenmeinungen Bestand haben können.
Das Tatgericht ist zur freien Beweiswürdigung befugt und darf von den Schlussfolgerungen der Sachverständigen abweichen, soweit es sich innerhalb des durch § 261 StPO gezogenen Rahmens der Überzeugungsbildung hält.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nur bei Rechtsfehlern oder evident unhaltbarer Tatsachenwürdigung erfolgreich; eine mögliche, rechtlich tragfähige abweichende Würdigung des Tatgerichts begründet keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Dortmund, 18. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ geborene die Hausfrau sine Elisabeth Stettner aus ███████████████, geboren am ███████ 1952 in ████, Kreis Olpe, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Dortmund vom 18. Dezember 1969 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die Auslagen, die der Angeklagten im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die des Mordes an ihrem Ehemann beschuldigte Angeklagte ist vom Schwurgericht freigesprochen worden, weil sie die Tat möglicherweise in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe. Die gegen den Freispruch eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
[Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel nicht vertritt, hat dazu die folgende Äußerung abgegeben:
„Grundsätzlich muß zwar davon ausgegangen werden, daß sich bei einer Ehefrau die natürlichen Gegenvorstellungen gegenüber dem Drang, einen Ausweg aus einer schwierigen Lage durch die Tötung des Ehemannes zu suchen, auch in einem Zustand starker seelischer Spannung und auch dann, wenn ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit durch einen Schwachsinn schweren Grades allgemein beeinträchtigt ist, so entscheidend geltend machen, daß der völlige Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit zu verneinen ist. Etwas anderes kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gelten. Die Begründung, mit der das Schwurgericht hier einen solchen Fall angenommen hat, mag etwas weit hergeholt erscheinen; aus Rechtsgründen kann ihr jedoch nicht entgegengetreten werden.
Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß die von den drei Sachverständigen in der Hauptverhandlung angeführten Gesichtspunkte an sich gegen das Vorliegen einer Affektstauung bei der Angeklagten sprechen. Es hat jedoch im Gegensatz zu den Sachverständigen die Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausschließen zu können geglaubt, daß die Angeklagte, obwohl ihr Verhalten der Umwelt gegenüber hierfür keine deutlichen Anzeichen erkennen ließ, doch im Laufe der Jahre in einen ihr ausweglos erscheinenden Zustand der Verzweiflung geraten war und schon häufiger mit dem Gedanken einer Beseitigung ihres Ehemannes gespielt hatte, auch wenn sie solche Überlegungen Dritten gegenüber nicht preisgegeben hatte und sie in der Hauptverhandlung sogar bestritt. Wenn das Schwurgericht insoweit von einer anderen tatsächlichen Grundlage ausgegangen ist als die Sachverständigen, dann hat es sich innerhalb des seiner Überzeugungsbildung durch § 261 StPO gezogenen Rahmens gehalten. Der von ihm hieraus gezogene Schluß, bei der Angeklagten, welche die Erbitterung über die ständigen Demütigungen durch ihren Ehemann nicht nach außen abzulenken vermocht habe, habe sich ein Affektstau entwickelt, ist möglich und daher rechtlich unangreifbar. Ob der nicht auszuschließende Affektstau so stark war, daß er die Angeklagte des Hemmungsvermögens möglicherweise gänzlich beraubte, ist weitgehend eine Tatfrage. Das Schwurgericht hat sie bejaht, weil die Tat der verschüchterten und zur Nachgiebigkeit neigenden Angeklagten völlig wesensfremd und weil sie im Hinblick auf die nicht ausschließbare Beschäftigung der Angeklagten mit Tötungsüberlegungen gedanklich vorbereitet gewesen sei. Beiden Gesichtspunkten kommt bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Affektlage auf die Zurechnungsfähigkeit des Täters erhebliche Bedeutung zu (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. S. 28). Unter diesen Umständen bietet das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht, wie der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm in seinem Begleitvermerk zur Revision der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 12, 18 und BGH VRS 23, 25 meint, zu Unrecht die erforderliche Sachkunde zur Entscheidung der mit § 51 StGB zusammenhängenden Fragen in Anspruch genommen habe, ohne daß es sich mit den entgegenstehenden Auffassungen der drei Sachverständigen eingehend und in nachprüfbarer Weise auseinandergesetzt hätte. Dies umso weniger, als zwei der drei Sachverständigen in ihren schriftlichen Gutachten die Zweifel des Schwurgerichts an dem Vorhandensein selbst der im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten geteilt hatten. Schon die leisesten Zweifel des Tatrichters an der Schuld des Angeklagten schließen dessen Verurteilung aus, sofern es sich nicht um rein abstrakte, nur theoretische Zweifel, sondern wie hier um reale Zweifel eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers handelt (BGHSt 10, 208; BGH in NJW 1951, 83).“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| Bortzler | Meyer | Mayr | |||
| Willms | Spiegel |