Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Waschhausschmiererei und Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 25/51
Datum
16.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Waschhausschmiererei (§304 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§185 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt; er richtete Revision gegen das Urteil. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen der Verunstaltung und der Beleidigung sowie die Zurechnungsfähigkeit bei Trunkenheit gegeben sind. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen zur Sachbeschädigung, Beleidigung und fehlenden Trunkenheit sowie die Strafzumessung; die Kostenentscheidung erfolgt nach §465 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Waschhausschmiererei (§ 304 StGB) setzt eine unbefugte Verunstaltung an fremden, zum öffentlichen Nutzen bestimmten Sachen voraus, die bereits durch Beschmieren der Wand erfüllt sein kann.

2

Eine herabsetzende Äußerung, die geeignet ist, eine Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, begründet eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB.

3

Mehrere in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Rechtsgutsverletzungen können in Tateinheit begangen und zugleich bestraft werden.

4

Die Feststellung, dass kein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Trunkenheitszustand vorlag, obliegt dem Tatgericht und ist vom Revisionsgericht nur bei durchgreifenden Begründungsfehlern zu beanstanden.

5

Die Strafzumessung ist zu überprüfen, jedoch bleibt eine vom Tatgericht nachvollziehbar begründete Strafe in der Regel bestehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht, 16. November 1950

Leitsatz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts vom 16. November 1950 wird als unbegründet verworfen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts vom 16. November 1950 wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen Waschhausschmiererei in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am █████████ in ██ auf die Wand eines Waschhauses mit Kohle die Worte „██ ist ein Hurensohn“ geschrieben hat. Er hat damit den ██ beleidigt und zugleich eine Waschhausschmiererei begangen.

Gründe

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Waschhausschmiererei in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II. Die Revision ist unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen Waschhausschmiererei in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Die Waschhausschmiererei ist in § 304 StGB unter Strafe gestellt. Danach wird bestraft, wer unbefugt an fremden Sachen, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen bestimmt sind, Beschädigungen, Verunstaltungen oder sonstige Veränderungen vornimmt. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Wand des Waschhauses mit Kohle beschmiert hat. Damit hat er eine Verunstaltung im Sinne des § 304 StGB vorgenommen.

2. Die Beleidigung ist in § 185 StGB unter Strafe gestellt. Danach wird bestraft, wer eine andere Person in einer Weise, die geeignet ist, sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, beleidigt. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte durch die Äußerung „██ ist ein Hurensohn“ den ██ beleidigt hat. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Das Schwurgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand der Trunkenheit war. Diese Feststellung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die Strafe von 6 Monaten Gefängnis ist nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat bei der Strafzumessung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.