BGH: Teilaufhebung eines Freispruchs wegen Amtsmissbrauchsandrohung; Zeitungsbeschlagnahme bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 25/50
- Datum
- 13.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann einen Freispruch aufheben lassen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen einen anderen, naheliegenden Strafrechtsvorwurf tragen, den das Tatgericht rechtlich nicht ausgeschöpft hat.
Die Androhung eines bestimmten Missbrauchs der Amtsgewalt gegenüber einem Untergebenen kann den Tatbestand der Nötigung im Amte (§ 339 StGB a.F.) erfüllen und je nach Zielrichtung zugleich als Zwangsmittel im Rahmen einer „Untersuchung“ (§ 343 StGB) in Betracht kommen.
Ob eine „Untersuchung“ i.S.d. § 343 StGB vorliegt, hängt davon ab, ob ein behördliches Verfahren zur Tatsachenermittlung mit dem Ziel der Anwendung staatlicher Machtmittel gegeben ist und bedarf ggf. tatrichterlicher Aufklärung.
Die polizeiliche Beschlagnahme eines Presseunternehmens zur parteipolitischen Gleichschaltung ist mangels polizeilichen Zwecks rechtswidrig; das bewusste Festhalten an der Maßnahme trotz gegenteiliger Weisung begründet Amtsmissbrauch und Nötigung im Amte (§ 339 StGB a.F.).
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts zur Frage eines vorsätzlichen Tatbeitrags (auch durch Unterlassen) an Übergriffen Dritter ist revisionsrechtlich hinzunehmen, solange sie auf tragfähigen Feststellungen beruht und weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze verletzt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Dortmund, 1. Juli 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hausverwalter Wilhelm ███ ██ ████ aus ███████ (Bezirk IX), geboren am █████████ 1894 in ███████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichterin Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 1. Juli 1950, soweit der Angeklagte im Falle R____) (II A 6) freigesprochen worden ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Dortmund zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Nötigung im Amte (§ 339 StGB a. F.) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er als Polizeipräsident im April 1933 die Beschlagnahme des Zeitungsunternehmens █████████ „Generalanzeiger“ und die Fortführung des Betriebes unter nationalsozialistischer Schriftleitung angeordnet habe. Freigesprochen wurde er dagegen u. a. von der Anklage der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung im Amte sowie der Verfolgung Unschuldiger in den Fällen sC_____), ██████ (SA-Heim und VC), Judenboykott und RO), sowie von der Anklage der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung gelegentlich der Bochumer Vorfälle ███████ gegen ███ und andere sowie Geschehnisse in der ██ ███████.
Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen diese Freisprüche, die des Angeklagten gegen seine Verurteilung im Falle ███ █████████ „Generalanzeiger“. Seine Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet.
I.
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Falle RC) Erfolg.
Reinders, der seit 1922 Beamter der politischen Polizei war, wurde nach dem Amtsantritt des Angeklagten am 17. Februar 1933 in dessen Auftrag etwa 20 bis 25 Mal über seine bisherige Diensttätigkeit vernommen. Diese Vernehmungen zogen sich bis August hin. Dann ließ der Angeklagte im kommenden Monat ███ zu sich kommen und forderte ihn im Laufe der Unterhaltung auf, die Namen der Vertrauensmänner zu nennen, die ihm Nachrichten über die KPD und die NSDAP gebracht hatten. Als ███ ausweichend antwortete, wurde der Angeklagte sehr erregt und erklärte ihm auf seine endgültige Weigerung zur Preisgabe der Vertrauensmänner: „Dann werde ich Sie und Ihre Familie vernichten.“ Ende September 1933 wurde ███████ unter der Beschuldigung, während des Ruhrkampfes Landesverrat begangen zu haben, verhaftet und am 8. Oktober 1933 dem Untersuchungsrichter des Reichsgerichts zugeführt. Die Untersuchung endete mit der Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des Haftbefehls am 18. oder 19. Dezember 1933. Reinders blieb noch in Schutzhaft, wurde aber auf Vorstellung seines Verteidigers am 22. Dezember 1933 endgültig entlassen.
Dass das Schwurgericht den von der Anklage erhobenen Vorwurf der Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB) nicht für begründet erachtet hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte an der Verhaftung und Verfolgung wegen Landesverrats beteiligt gewesen wäre. Das Schwurgericht hat weiter keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass der Angeklagte bei Eröffnung und Fortsetzung der von ihm veranlassten Vernehmungen – welchem Zweck sie auch gedient haben mögen – gewusst hätte, es sei ███ weder eine Straftat noch ein Dienstvergehen vorzuwerfen.
Mit einer Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 344 StGB ist indessen der mögliche strafrechtliche Gehalt der getroffenen Feststellungen nicht erschöpft. Die Ankündigung des Angeklagten, er werde ███ und seine Familie vernichten, stellt die Androhung eines bestimmten Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 339 StGB a. F. sowie je nach der Willensrichtung des Angeklagten möglicherweise ein Zwangsmittel nach § 343 StGB dar (vgl. RGSt 71, 374).
Ob es sich bei diesem Vorfall um eine Untersuchung im Sinne des § 343 StGB, d. h. um ein behördliches Verfahren gehandelt hat, das die Ermittlung von Tatsachen mit dem Ziel einer Anwendung staatlicher Machtmittel zum Gegenstand hatte, wird noch aufzuklären sein (vgl. OGH JR 1950, 562 Nr. 9). Jedenfalls ist zu beachten, dass Reinders dem Angeklagten als seinem Vorgesetzten zur rückhaltlosen Auskunft über seine dienstliche Tätigkeit und damit auch zur Bekanntgabe der von ihm dienstlich verwendeten Vertrauensleute verpflichtet war (vgl. PrOVG 42, 432).
2.) Im Übrigen hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.
Bei den hier in Betracht kommenden Vorgängen handelt es sich um Festnahmen und Misshandlungen politischer Gegner, die vornehmlich im März und April 1933, und zwar im Wesentlichen von Angehörigen der dem Angeklagten als SA-Gruppenführer von Westfalen unterstehenden SA in Dortmund und Bochum verübt worden sind. Das Schwurgericht hat einen – sei es auch nur bedingt vorsätzlichen – Tatbeitrag des Angeklagten zu diesen Ausschreitungen nicht feststellen können. Trotz umfangreicher Beweiserhebungen hat es sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte diese Ausschreitungen befohlen, unterstützt, gebilligt oder auch nur rechtzeitig erfahren hatte; es hat im Gegenteil die Einlassung des Angeklagten bestätigt gefunden, dass er seit jeher ein Gegner politischer Verfolgungen gewesen sei, die ihm unterstellte SA zur Disziplin angehalten habe und gegen die ihm bekannt gewordenen gesetzwidrigen Übergriffe, die er auch innerlich missbilligt habe, sofort eingeschritten sei.
Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe bei Berücksichtigung der geschichtlichen Gegebenheiten mindestens zur Annahme bedingten, durch Unterlassung betätigten Vorsatzes gelangen müssen; sein grundlegender Fehler bestehe insbesondere darin, dass es die Zweispurigkeit des Hitlerreiches übersehen habe, bei der die äußerliche Gesetzmäßigkeit der Regierungsform mit einer auf heimlichem Befehl und stillschweigender Duldung beruhenden Willkürherrschaft einhergegangen sei. Dabei ist übersehen, dass eine Zweispurigkeit der nationalsozialistischen Regierungsweise nicht ohne Weiteres auch die Zweispurigkeit, d. h. die innere Unwahrhaftigkeit des Angeklagten einschließt. Mit Recht hat das Schwurgericht nicht die politische, sondern lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten seiner Beurteilung unterzogen. Dabei lässt es das Verhalten des Angeklagten keineswegs aus den tatsächlichen Zusammenhängen heraus, wie die Revision ihm zu Unrecht entgegenhält; es wertet dieses vielmehr auf dem Boden eingehender Feststellungen über die politischen, dienstlichen und persönlichen Zustände, wie sie sich zur Zeit der Straftaten darboten, ohne dabei gegen die Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz zu verstoßen.
Das Schwurgericht verkennt nicht, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe trotz seiner Dienststellung als Polizeipräsident von Dortmund und SA-Gruppenführer von Westfalen von den der Anklage zugrunde liegenden Ausschreitungen der SA und SS nur erst nachträglich und teilweise erfahren, zunächst sehr unwahrscheinlich klingt. Das Gericht erwägt aber andererseits, der mit den Dortmunder Verhältnissen nicht näher vertraute, gegen seinen Willen zum Polizeipräsidenten ernannte und bis Mai 1933 in Hattingen wohnhafte Angeklagte sei in der ersten Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft durch seine politischen Verpflichtungen als Reichsredner, Abgeordneter und Führer der durch das plötzliche Anschwellen der Mitglieder in ihrer Führungsorganisation völlig aufgelösten SA-Gruppe Westfalen so stark in Anspruch genommen gewesen, dass er oft wochenlang von Dortmund abwesend war und auch sonst nur stundenweise im Polizeipäsidium erschien. Das Schwurgericht weist ferner darauf hin, dass die Missstände bei den von den Führern der örtlichen SA-Verbände aus eigenem Entschluss eingerichteten politischen Verfolgungskommandos der SA in der Dortmunder Steinwache, im Hider SA-Heim und in der Bochumer ███████-Schule, sowie der SS im Dortmunder Volkshaus zunächst überhaupt geheim blieben, so dass z. B. weder der vom Angeklagten abgelöste sozialdemokratische Polizeipräsident ███████ noch der bisherige Leiter der politischen Polizei ████ etwas darüber erfuhren, obwohl sie über gute Beziehungen sowohl zu der die SA ablehnenden Polizei als auch zu den Kreisen der Verfolgten verfügten.
Über das Einschreiten des Angeklagten gegen ihm bekannt gewordene Gesetzwidrigkeiten stellt das Schwurgericht Folgendes fest: Als diesem in der zweiten Märzhälfte 1933 durch den Leiter der Kriminalpolizei vorgetragen wurde, dass in der Steinwache Haftlinge durch die SA beliebig eingeliefert und abgeholt würden, erteilte er ihm die Weisung, sofort mit allen verfügbaren Beamten an die Aussonderung der rechtmäßig festgenommenen kriminellen Haftlinge zu gehen und alle anderen ohne Rücksicht auf politische Gesichtspunkte zu entlassen. Dem für die gesetzwidrigen Zustände verantwortlichen SA-Sturmführer ██████ verbot er das Betreten der Wache. Die Überprüfung wurde mit einem Aufgebot von mehr als 30 Beamten durchgeführt, so dass vom 1. Mai ab wieder völlige Ordnung im Gefängnis herrschte. Von den Misshandlungen bei der Festnahme und während der Dauer der Freiheitsberaubung erfuhren auch die Beamten bei der Bereinigung nichts. Als der Umfang der Tätigkeit G(s) offenbar wurde, befahl der Angeklagte seine Festnahme, die indessen nicht durchgeführt werden konnte. Auf Grund des Befehls des Angeklagten zur Herstellung ordnungsmäßiger Zustände wurde auch das Horder SA-Heim anlässlich des am 7. April 1933 erfolgten Selbstmords eines Häftlings am darauffolgenden Tage unter Befreiung sämtlicher Häftlinge für die SA geschlossen.
Den ihm angezeigten Fall des Ende Oktober 1933 im Volkshaus von SS-Leuten misshandelten Zeugen K____) leitete er unter Vorwürfen gegen den SS-Sturmführer ██████ weiter; das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wie auch ein Ermittlungsverfahren der SS-Standarte wurde indessen eingestellt, weil die unmittelbaren Täter nicht festgestellt werden konnten. Im November 1933 erfuhr der Angeklagte von der Misshandlung des festgenommenen KPD-Mitglieds GC__) durch einen SS-Sturmführer; er packte sich den Sturmführer und schrie ihn an, das lasse er sich nicht mehr bieten. Als am 1. April 1933 anlässlich des von dem Reichspropagandaminister Dr. Goebbels angeordneten Boykotts jüdischer Geschäfte zwei dieser Geschäfte geplündert und die beiden – alsdann von der Polizei befreiten – Schlächter des Schlachthofs misshandelt worden waren, befahl der Angeklagte zur Aufrechterhaltung der Ordnung verstärkten Einsatz der Schupo mit Karabinern und entfernte einen Polizeibeamten, der gegen die Plünderer nicht energisch genug eingeschritten war, vom Außendienst. Die gleichzeitig auf Anweisung des preußischen Innenministers in Schutzhaft genommenen männlichen Juden wurden dem Befehl des Angeklagten entsprechend alsbald wieder auf freien Fuß gesetzt. Den ebenfalls verhafteten Dortmunder Rechtsanwalt ███████, der ihn in dem Beleidigungsprozess Gisevius heftig angegriffen hatte, ließ er antragsgemäß auf seine Haftfähigkeit untersuchen; der Anwalt wurde anschließend von dem diensthabenden Polizeikommissar wegen Haftunfähigkeit entlassen. Unwiderlegt hat der Angeklagte ferner wegen der ihm nachträglich bekannt gewordenen Bochumer Ausschreitungen gegen den SPD-Vorsitzenden █████████ Untersuchung durchführen lassen, in deren Verlauf auf seinen Antrag der dafür verantwortliche SA-Sturmbannführer Mergel seitens der Obersten SA-Führung aus der SA ausgeschlossen wurde. Von den Ausschreitungen der von dem SA-Sturmführer &__) eigenmächtig in der Bochumer ███████-Schule eingerichteten SA-Wache, auf der es zu mehreren Todesfällen kam, hat der Angeklagte erst durch die Strafanzeigen erfahren. Er hat eine Untersuchung eingeleitet, die zur disziplinarischen Maßregelung der Täter führte; außerdem ist ein Strafverfahren durchgeführt worden, in welchem die Schuldigen bestraft wurden. Der Angeklagte hat es schroff abgelehnt, für den verurteilten SA-Sturmführer G(___) einzutreten, und diesem stattdessen erbitterte Vorwürfe gemacht.
Das Schwurgericht stellt weiter fest, dass der Angeklagte, wie selbst von den als Zeugen vernommenen politischen Gegnern bestätigt werde, schon vor der Machtergreifung jeden Terror verabscheut und die ihm unterstellte SA stets zur Disziplin angehalten habe; insbesondere habe er auch bei dem durch den Reichstagsbrand vom 28. Februar 1933 ausgelösten „Aufstand der SA“ eine streng gesetzmäßige, rechtsstaatliche Haltung gezeigt. Bei einem SA-Appell in der Westfalenhalle hat er um diese Zeit erklärt, so gehe es nicht, dass sich die SA wie eine Horde aufführe und die gute Meinung der breiten Masse gefährde. Das Schwurgericht hat schließlich eine Reihe von Einzelfällen ermittelt, in denen er Angehörige der Linksparteien und jüdische Mitbürger vor politischer Verfolgung geschützt hat.
Wenn das Gericht nach alledem nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Freiheitsberaubungen, Misshandlungen und Verfolgungen wissentlich gefördert oder auch nur gebilligt hat, vielmehr zu der Auffassung gelangt ist, er habe diese Ausschreitungen verabscheut und sie, sobald er davon erfuhr, abgestellt, so kann gegen eine solche Beweiswürdigung nicht der Vorwurf erhoben werden, sie betrachte die Handlungsweise des Angeklagten unter Außerachtlassung der geschichtlichen Zusammenhänge gesondert für sich; sie erwägt vielmehr gerade, wie der Angeklagte zu den Verhältnissen, in denen er sich befand, und zu den Ereignissen, die sich ihm darboten, innerlich und äußerlich Stellung genommen hat.
An diese tatsächlich mögliche und rechtlich einwandfreie Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden. Die ihr entgegengesetzte Auffassung der Revision, der Angeklagte sei jeweils erst nach Erreichung der auch von ihm bedingt gewollten Terrorwirkung eingeschritten, mag der typischen Haltung nationalsozialistischer Führer entsprochen haben; eben von diesem Typus aber wich der Angeklagte nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Schwurgerichts ab.
Hat somit der Angeklagte die ihm zur Last gelegten, von anderen verübten Freiheitsberaubungen, Misshandlungen und Verfolgungen weder unterstützt noch gewollt, sondern missbilligt und abgestellt, so konnte er in den hier zur Erörterung stehenden Fällen nicht wegen der ihm von der Anklage zur Last gelegten vorsätzlichen Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 340, 341, 344, 239, 225a StGB verurteilt werden.
Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen zwar die Möglichkeit offen, dass sich der Angeklagte durch Unterlassung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht fahrlässiger Körperverletzungen schuldig gemacht hat. Die gemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährte Strafverfolgung kann insoweit aber nicht mehr nachgeholt werden, weil § 230 StGB auch in der damals geltenden Fassung nur eine Höchststrafe von 3 Jahren vorsah (§ 1 Abs. 2 VO des Zentraljustizamtes vom 23. Mai 1947). Der Verdacht einer Schuld des Angeklagten an den Todesfällen wird durch die getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt; insoweit hat auch die Anklageschrift keinen Vorwurf erhoben.
Die Revision des Angeklagten im Falle „███ Generalanzeiger“ ist nicht begründet.
Der Vorwurf, das Schwurgericht lege seiner rechtlichen Würdigung einen anderen als den von ihm festgestellten Sachverhalt zugrunde, ist unberechtigt. Die Einlassung des Angeklagten, er sei an der Gleichschaltung selbst – die in seiner Abwesenheit am 23. April 1933 erfolgte – in keiner Form beteiligt gewesen, wird als unwiderlegt auch zur Grundlage der rechtlichen Beurteilung gemacht. Wenn das Schwurgericht dem Angeklagten gleichwohl außer der Beschlagnahme des Unternehmens auch zur Last legt, er habe die Fortführung des Zeitungsbetriebes unter nationalsozialistischer Redaktion angeordnet, so bezieht sich das darauf, dass der Angeklagte noch am 20. April vom damaligen Propagandaministerium die Anweisung erhielt, der beschlagnahmte Generalanzeiger sei unter nationalsozialistischer Schriftleitung fortzuführen, dass daraufhin Nationalsozialisten sofort die Schriftleitung übernahmen und bereits am nächsten Morgen die erste von ihnen redigierte Auflage erschien. Der Tatbeitrag des Angeklagten liegt insoweit zumindest darin, dass er ein solches Vorgehen in dem von ihm polizeilich beschlagnahmten Betrieb duldete.
Soweit die Verteidigung auf Grund der erhobenen Beweise zu einer anderen als der vom Schwurgericht für zutreffend erachteten tatsächlichen Beurteilung und zu weiteren als den vom Schwurgericht gezogenen tatsächlichen Folgerungen gelangt, kann sie diese im Revisionswege nicht zur Geltung bringen, weil der Senat der ihm obliegenden Prüfung richtiger Rechtsanwendung nur den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt zugrunde legen darf.
Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass die Beschlagnahme des Zeitungsunternehmens zu dem Zweck seiner politischen Gleichschaltung im Interesse einer Partei und unter dem Vorwand, das am 20. April 1933 veröffentlichte Hitlerbild beleidige den in ihm Dargestellten, polizeilich ebensowenig zu rechtfertigen war wie die vorläufige Einsetzung einer nationalsozialistischen Schriftleitung; denn der verfolgte Zweck war polizeifremd und das angewendete Mittel zur Verhütung und Verfolgung der angeblichen Beleidigung nicht erforderlich. Das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen macht die – wenn auch von dem damaligen Reichspropagandaminister angeordneten – Maßnahmen des Angeklagten rechtswidrig. Der Angeklagte hat somit seine Amtsgewalt als Polizeipräsident missbraucht (vgl. RGSt 60, 3) und dadurch rechtswidrig die bisherigen Schriftleiter zur Unterlassung ihrer Tätigkeit sowie den Verleger zur Duldung der nationalsozialistischen Schriftleitung genötigt.
Der Angeklagte hatte nach Überzeugung des Schwurgerichts auch das Bewusstsein, dass sein Verhalten einen Missbrauch der Amtsgewalt darstellte. Dies schließt das Gericht in möglicher Würdigung aus den von ihm als erwiesen erachteten Umständen, dass der Angeklagte von dem ihm vorgesetzten Innenministerium zur Aufhebung seiner Maßnahmen aufgefordert wurde und in offener Auflehnung hiergegen die ausdrückliche Anordnung erteilte, es dürfe trotz der Weisungen des Innenministeriums an dem derzeitigen Zustand nichts geändert werden. Dass die Anweisung des Propagandaministeriums das Vorgehen des Angeklagten weder rechtfertigt noch entschuldigt, legt das Schwurgericht einwandfrei dar.
Das Vergehen der Nötigung im Amte (§ 339 StGB a. F.) ist somit zur äußeren wie zur inneren Tatseite nachgewiesen.
Die Voraussetzungen nachträglicher Strafverfolgung gemäß der Verordnung des Zentraljustizamtes vom 23. Mai 1947 sind ohne Rechtsverstoß bejaht.
Da auch die Strafzumessung einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht hervortreten lässt, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Für die erneute Hauptverhandlung ist nach dem Vereinheitlichungsgesetz nunmehr die Strafkammer zuständig.
Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des freisprechenden Erkenntnisses im Umfang der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt.
| Engels | Krumme | Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |