Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteil an 1. StrRG angepasst (Diebstahl in neun Fällen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 254/70
Datum
26.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen wegen mehrfachen Diebstahls wird verworfen. Der BGH bestätigt Schuldspruch und Strafe, nimmt jedoch aufgrund des zum 1.4.1970 in Kraft getretenen 1. StrRG formelle Änderungen vor: alle neun Taten als Diebstahl, Wegfall der Bezeichnung "schwerer Diebstahl" und Unterlassen der Rückfallkennzeichnung. Gefängnisstrafen werden in Freiheitsstrafen umbenannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die ohne nähere Begründung lediglich die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet und kann verworfen werden.

2

Gesetzesänderungen, die vor Abschluss des Revisionsverfahrens in Kraft treten, sind im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen; das Revisionsgericht hat den Urteilsspruch der neuen Rechtslage entsprechend anzupassen (§ 354a StPO).

3

Entfallen durch eine Neufassung selbständige Straftatbestände, bedarf der Urteilsspruch keiner Kennzeichnung der Tat mit der früheren besonderen Bezeichnung (z.B. "schwerer Diebstahl").

4

Begriffliche Änderungen und durch die Reform betroffene strafzumessungsrelevante Bezeichnungen (z.B. "Gefängnis" → "Freiheitsstrafe", Rückfallkennzeichnungen) sind in der Urteilsformel umzusetzen und dürfen nicht weitergeführt werden, wenn die Neuregelung dies ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 254/70 in der Strafsache gegen den Gertietbauer Erwin Georg D ███ aus ███████████, geboren am ████ ████ in ██████, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Januar 1970 wird verworfen.

Jedoch wird das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen schuldig ist.

An die Stelle der Gefängnisstrafen treten Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.

Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen (einfachen) Diebstahls im Rückfall in acht Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch unbegründet. Die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen des 1. StrRG, die auch im Revisionsrechtszug zu beachten sind (§ 354a StPO), nötigen jedoch zu folgenden Änderungen des Urteilsspruchs:

Im Fall 3 der Urteilsgründe erfüllen die Feststellungen zwar auch die Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. Die Neufassung enthält jedoch keine selbständigen Straftatbestände mehr, sondern betrifft nur noch den Strafausspruch. Deshalb braucht die Tat im Urteilsspruch nicht mehr als „schwerer“ Diebstahl gekennzeichnet zu werden (BGH NJW 1970, 1196). Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend dahin geändert, dass der Angeklagte in allen (neun) Fällen des Diebstahls schuldig ist.

Nach den Urteilsfeststellungen sind zwar für den rückfälligen Angeklagten die Voraussetzungen sowohl des § 244 (Abs. 2) StGB a. F. als auch die des § 17 StGB n. F. gegeben (vgl. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Die Diebstähle dürfen jedoch im Urteilsspruch nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGH NJW 1970, 1196).

Die weiteren Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG.

BortzlerMayrSanders
MeyerHürxthal