Revision verworfen; Urteil an 1. StrRG angepasst (Diebstahl in neun Fällen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 254/70
- Datum
- 26.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die ohne nähere Begründung lediglich die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet und kann verworfen werden.
Gesetzesänderungen, die vor Abschluss des Revisionsverfahrens in Kraft treten, sind im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen; das Revisionsgericht hat den Urteilsspruch der neuen Rechtslage entsprechend anzupassen (§ 354a StPO).
Entfallen durch eine Neufassung selbständige Straftatbestände, bedarf der Urteilsspruch keiner Kennzeichnung der Tat mit der früheren besonderen Bezeichnung (z.B. "schwerer Diebstahl").
Begriffliche Änderungen und durch die Reform betroffene strafzumessungsrelevante Bezeichnungen (z.B. "Gefängnis" → "Freiheitsstrafe", Rückfallkennzeichnungen) sind in der Urteilsformel umzusetzen und dürfen nicht weitergeführt werden, wenn die Neuregelung dies ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 26. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 254/70 in der Strafsache gegen den Gertietbauer Erwin Georg D ███ aus ███████████, geboren am ████ ████ in ██████, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Januar 1970 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen schuldig ist.
An die Stelle der Gefängnisstrafen treten Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.
Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen (einfachen) Diebstahls im Rückfall in acht Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch unbegründet. Die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen des 1. StrRG, die auch im Revisionsrechtszug zu beachten sind (§ 354a StPO), nötigen jedoch zu folgenden Änderungen des Urteilsspruchs:
Im Fall 3 der Urteilsgründe erfüllen die Feststellungen zwar auch die Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. Die Neufassung enthält jedoch keine selbständigen Straftatbestände mehr, sondern betrifft nur noch den Strafausspruch. Deshalb braucht die Tat im Urteilsspruch nicht mehr als „schwerer“ Diebstahl gekennzeichnet zu werden (BGH NJW 1970, 1196). Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend dahin geändert, dass der Angeklagte in allen (neun) Fällen des Diebstahls schuldig ist.
Nach den Urteilsfeststellungen sind zwar für den rückfälligen Angeklagten die Voraussetzungen sowohl des § 244 (Abs. 2) StGB a. F. als auch die des § 17 StGB n. F. gegeben (vgl. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Die Diebstähle dürfen jedoch im Urteilsspruch nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGH NJW 1970, 1196).
Die weiteren Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG.
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