Revision wegen Unterlassener Prüfung der Milderungsgründe nach §157 StGB beim Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 254/67
- Datum
- 07.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt bei einer Verurteilung wegen eines erneuten Meineids die Möglichkeit in Betracht, dass der Beschuldigte gelogen hat, um die Entdeckung eines früheren falschen Eides zu verhindern, so ist vom Gericht zu prüfen, ob nach §157 StGB eine Strafmilderung geboten ist.
Das Unterlassen einer solchen Prüfung kann den gesamten Strafausspruch berühren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Unterlassung die Höhe der bereits festgesetzten Strafe beeinflusst hat.
Ist das Vorliegen mildernder Umstände nach §157 StGB für die Strafzumessung erheblich, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Feststellung der Schuldfähigkeit und des Tatbestands kann unberührt bleiben, während der Strafausspruch wegen formeller Fehler in der Strafzumessung aufzuheben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 7. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Rentner Bruno ████, geboren am █████ in ██████ (Westpreußen), wegen Meineides.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. März 1967 mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in zwei Fällen unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und den dauernden Verlust der Eidesfähigkeit ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, hat aber zum Strafausspruch Erfolg.
Im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen des am 24. November 1965 geleisteten Meineides hat die Strafkammer sich nicht mit der durch § 157 StGB gegebenen Möglichkeit auseinandergesetzt, die Strafe zu mildern. Hätte der Angeklagte bei dem Offenbarungseid am 24. November 1965 die Wahrheit gesagt, so würde er Gefahr gelaufen sein, dass die Unrichtigkeit des ersten am 30. Januar 1965 geleisteten Offenbarungseides zu Tage trat. Die Strafkammer hätte darum erwägen müssen, ob der Angeklagte am 24. November 1965 etwa die Unwahrheit gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen des am 30. Januar 1963 geleisteten falschen Offenbarungseides von sich abzuwenden.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich dieser Fehler auf die Höhe der wegen des am 30. Januar 1963 geleisteten Meineides erkannten Strafe ausgewirkt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
| Rotberg | Sanders | Spiegel | |||
| Börtzler | Hürxthal |