Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Urkundenfälschung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 254/66
Datum
24.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte bei Bewerbungen als Abschriften und gefälschte Zeugnisse vor und wurde wegen Betruges sowie mehrerer Urkundenstraftaten verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in einem Fall (II 3) und den Gesamtstrafenbeschluss auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; insoweit wurde die Revision stattgegeben, im Übrigen verworfen. Entscheidungsrelevant war, dass eine einfache Abschrift keine Urkunde i.S. von § 267 StGB ist und konkrete Feststellungen zur Erkennbarkeit des Urhebers fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einfache Abschrift ist keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB; sie berichtet lediglich über Inhalt und Fassung der Urschrift und begründet keine unmittelbare Verantwortlichkeit ihres Herstellers.

2

Ein Schriftstück ist nur dann als Urkunde zu qualifizieren, wenn der Aussteller bzw. Urheber als solcher erkennbar ist und für die beurkundete Erklärung eintritt; dafür sind konkrete Feststellungen erforderlich.

3

Die Vorlage einer Abschrift, die einen nicht vorhandenen Originaltext wiedergibt, erfüllt nicht ohne weitere Feststellungen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

4

Wird eine Teilverurteilung aufgehoben, ist in der Regel auch der Gesamtstrafenbeschluss aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 254/66 in der Strafsache gegen █████ aus den kaufmännischen ████████████ Hans █████ (EC), dort geboren ██ wegen Betruges u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Flitner Bundesrichter

Dr. █████████ Bundesrichter

Mayr Bundesrichter

Sanders Bundesrichter

Dr. Hürxthal Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit er im Falle II 3 wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung im Amt und Urkundenunterdrückung, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Betruges zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

Die Darlegungen des Landgerichts begegnen nur im Falle II 3 durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte zunächst gelegentlich seiner Bewerbung bei den Opel-Werken „ein selbst angefertigtes Zeugnis“ der Firma G[REDACTED]p und ██ vor, das er als Abschrift gekennzeichnet hatte. Mit der Übergabe des Schriftstückes erweckte er somit den Anschein, als bestehe eine Urschrift mit dem in der Abschrift wiedergegebenen Inhalt. Das reicht zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht aus; denn eine einfache Abschrift ist keine Urkunde i. S. von § 267 StGB. Sie soll nur über Inhalt und Fassung der Urschrift berichten. Ihr Hersteller übernimmt für die Richtigkeit der Wiedergabe keine unmittelbare Verantwortung. Ob die Vorlage falsch ist oder ob sie eine gar nicht bestehende Urkunde „wiedergibt“, wie es hier der Fall war, spielt dabei rechtlich keine Rolle (RGSt 49, 336, 337; BGHSt 1, 117, 120). Dafür, dass die zur Täuschung vorgelegte Abschrift auch dazu bestimmt gewesen sei, in der vorliegenden Form selbst als Erklärung ihres angeblichen Ausstellers zu gelten, so dass der Tatbestand des § 267 StGB erfüllt worden wäre (vgl. RG HRR 1940 Nr. 1364), ist der Sachverhaltsdarstellung nichts zu entnehmen. Somit kann schon aus diesen Gründen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht aufrechterhalten werden.

Sie ist aber auch insoweit nicht rechtsbedenkenfrei, als die Strafkammer den Tatbestand des § 267 StGB weiterhin dadurch als verwirklicht angesehen hat, dass der Angeklagte bei Aufnahme der Arbeit, „um seine Einstellung zu festigen“, dem Personalsachbearbeiter der Opel-Werke noch „ein von ihm selbst verfasstes Zeugnis der Ruhrknappschaft in BC“ vorlegte. Aus dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen geht nicht hervor, ob es den – angeblichen Aussteller als den Urheber der Erklärung hinreichend erkennbar machte. Eine Urkunde erhält ihren Beweiswert erst dadurch, dass ihr Urheber hinter der beurkundeten Erklärung steht und für diese eintritt (Schönke/Schröder, Kom. zum StGB 12. Aufl. § 267 Anm. II 3). Zwar bedarf ein Schriftstück, um auf seine Aussteller hinzuweisen, nicht notwendig einer Unterschrift. Aber es ist gerade bei urkundlichen Äußerungen von Behörden oder ihnen gleichgestellten Einrichtungen im Allgemeinen üblich, dass sie von dem zuständigen „Beamten“ unterzeichnet werden. Da es insoweit an näheren Feststellungen fehlt, bleibt offen, ob die Strafkammer das „Zeugnis der Ruhrknappschaft“ mit Recht als Urkunde i. S. von § 267 StGB beurteilt hat.

Soweit der Angeklagte im Falle II 3 wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, unterliegt daher das Urteil der Aufhebung, die auch die Gesamtstrafe umfasst. Die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Sie sind nach den Strafzumessungserwägungen in ihrer Höhe durch die aufgehobene Verurteilung wegen Urkundenfälschung ersichtlich nicht beeinflusst worden.

MayrScharpenseelSanders
FlitnerHürxthal