Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tateinheit von versuchter Notzucht und unzüchtigen Handlungen erklärt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 254/62
Datum
30.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht, Unzucht mit einem Kinde sowie vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigte Beweiswürdigung und Feststellungen zur Gewaltanwendung und zum Alter des Opfers. Es stellte jedoch klar, dass manche unzüchtigen Handlungen eigenständige Tatbestände begründen können, sodass der Schuldspruch entsprechend geändert wurde. Verfahrensrügen und Zweifel an Alkoholbeeinflussung wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheitliches Zusammentreffen verschiedener Sexualdelikte ist möglich, wenn eine Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen einzelne nur den Tatbestand des einen, andere nur den des anderen Delikts erfüllen.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss die geänderte rechtliche Würdigung zulassen (§ 265 StPO).

3

Eine Strafkammer verletzt nicht ihre Aufklärungspflicht, wenn sie auf den Gesamtzusammenhang der Bekundungen abstellt und aus dem Verhalten der Verletzten (z.B. heftigem Wehren und Schreien) hinreichend Rückschlüsse auf Nicht-Einverständnis zieht, ohne jede Einzeläußerung wörtlich festzuhalten.

4

Die Strafkammer kann eine nachträglich erstmals erhobene Behauptung der erheblichen Alkoholbeeinträchtigung als unbegründet zurückweisen, wenn keine konkreten, nachprüfbaren Angaben zur Menge des Genossenen gemacht werden und glaubhafte Zeugenaussagen dem entgegenstehen.

5

Die Übernahme und Verwendung einer früheren polizeilichen Aussage durch das Gericht ist zulässig, wenn die Zeugin die frühere Aussage in der Hauptverhandlung anerkennt und glaubhaft versichert, damals die Wahrheit gesagt zu haben (keine Verletzung von § 250 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wilhelm ███ aus ██, geboren am ██ ████ ███ in ██████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtgler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ████████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. April 1962 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen und mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das Landgericht auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

I. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

Am 12. August 1961, knapp zwei Monate nach Verbüßung einer längeren Gefängnisstrafe wegen versuchter Notzucht, fuhr der Angeklagte mit der 13 Jahre alten Karin ██████ von der Kirmes in ███ zum Hof des Bauern ████████████, wo Karin zu Besuch weilte. Unterwegs veranlasste der Angeklagte Karin, mit ihm ein Stück in einen seitwärts abführenden Feldweg zu gehen. Am Rande eines dort befindlichen Kornfeldes forderte der Angeklagte Karin auf, sich ins Korn zu legen. Als sie sich weigerte, drückte er sie mit Gewalt zu Boden und zog ihr, obwohl sie sich heftig wehrte, den Schlüpfer aus. Zunächst steckte er einen Finger in Karins Scheide. Dann legte er sich auf sie, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dies gelang ihm jedoch nicht, da Karin sich verzweifelt wehrte und hin und her bewegte. Als sie vor Angst schrie, schlug der Angeklagte sie heftig ins Gesicht, um sie gefügig zu machen. Da Karin aber weiter schrie, gab der Angeklagte seine Absicht auf, nahm jedoch ihren Kopf und drückte ihn so gegen seinen Geschlechtsteil, dass Karin sein Glied in den Mund nehmen musste. Das tat er, bis es bei ihm zum Samenerguss kam. Alsdann brachte er Karin, deren Alter er kannte, zum Hof ███.

II. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

1. Verfahrensrügen a) Die Revision macht geltend, die Besetzung der Strafkammer, die mit Landgerichtsrat █████████ als Vorsitzendem und den Gerichtsassessoren ██████ und Sch[REDACTED] als Beisitzern tagte, sei nicht vorschriftsmäßig gewesen. Denn für einen der beiden Gerichtsassessoren werde eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung gemäß § 63 GVG nicht vorgelegen haben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge gesetzmäßig gerechtfertigt worden ist (§ 344 Abs. 2 StPO). Jedenfalls ist sie nicht begründet. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Bielefeld ergibt, wurden die Gerichtsassessorin S[REDACTED] der 3. Strafkammer durch Beschluss des Präsidiums vom 8. März 1962 mit halber Arbeitskraft, der Assessor ███████ durch Beschluss vom 23. März 1962 ab 26. März 1962 mit voller Arbeitskraft zugeteilt. Beide Assessoren gehörten demzufolge am 3. April 1962, dem Tag der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, der 3. Strafkammer als ständige Mitglieder an.

b) Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer im angefochtenen Urteil nur festgestellt habe, dass Karin vor Angst geschrien habe, nicht aber, was sie geschrien habe. Dazu weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Karin in ihrer für glaubhaft erachteten polizeilichen Aussage vom 13. August 1961 selbst nicht behauptet hat, geschrien zu haben. Ferner bemängelt er, dass das Landgericht keine genauen Feststellungen darüber getroffen hat, wie es zu den in Karins Aussage vor der Polizei abgegebenen Erklärungen gekommen sei. Hierzu sei die Kammer, so meint die Revision, verpflichtet gewesen, da sich aus den polizeilichen Aussagen ergebe, dass der Angeklagte „evtl. mit dem Einverständnis“ Karins habe rechnen können. Der Beschwerdeführer meint zudem, das Landgericht habe zu der Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten keine genügenden Feststellungen getroffen.

Diese Aufklärungsrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, dass Karin sich verzweifelt gewehrt, hin- und herbewegt und geschrien hat, als der Angeklagte Gewalt anwandte. Darauf, was sie im einzelnen gerufen hat, kommt es nicht an. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich als Überzeugung der Strafkammer eindeutig, dass Karin schrie, um den Angeklagten vor weiteren Gewalthandlungen abzuhalten oder um möglicherweise Hilfe zu bekommen.

Die Strafkammer hatte deshalb keine Veranlassung, noch weitere Einzelheiten zu ermitteln. Auch die Tatsache, dass die Niederschrift der Aussage der erst dreizehn Jahre alten Karin vor der Polizei über ihr Schreien nichts enthielt, nötigte die Strafkammer nicht dazu, ihrer Bekundung zu misstrauen. Karin hatte deutlich ausgesagt, wogegen sie sich gewehrt habe. Dass es noch der Schilderung weiterer Einzelheiten bedurfte, konnte sie nicht erkennen, vielmehr konnte sie erwarten, erforderlichenfalls näher gefragt zu werden.

Mit der Beanstandung, das Landgericht habe keine genauen Feststellungen darüber getroffen, wie es zu den in Karins Aussage vor der Polizei abgegebenen Erklärungen gekommen sei, will der Beschwerdeführer offenbar geltend machen, das Gericht hätte den Vernehmungsbeamten der Polizei über Karins Aussageverhalten hören müssen. Dazu gab indessen der Inhalt ihrer polizeilichen Aussage keine Veranlassung, und zwar auch nicht im Hinblick auf die für das Vorliegen des inneren Tatbestands wesentlichen Umstände. Denn der Angeklagte hat bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung – entgegen seinem Vorbringen in der Revisionsrechtfertigung – nicht geltend gemacht, Karin sei mit den unzüchtigen Handlungen, derentwegen er verurteilt worden ist, einverstanden gewesen. Vielmehr hat er sich nach dem angefochtenen Urteil (UA S. 5, 6) nur darauf berufen, er habe im Laufe des Nachmittags eine Menge Alkohol genossen und sei erheblich betrunken gewesen. Außerdem habe er Karin für etwa 16 Jahre alt gehalten.

Die Rüge, die Strafkammer habe keine genauen Feststellungen über die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten getroffen, ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben. Denn sie bezeichnet nur die Tatsache, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht worden ist, nicht aber den Weg, auf dem das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen.

Überdies ist die Rüge auch sachlich unbegründet. Abgesehen davon, dass der Angeklagte sich, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist (UA S. 6, 7), erstmals in der Hauptverhandlung auf seine Trunkenheit zur Zeit seiner Straftat berufen, doch keine nachprüfbaren Angaben über die genossene Alkoholmenge gemacht hat, hat Karin, die der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Laufe des Vorfalls auch küsste, glaubhaft bekundet, dass sie beim Angeklagten keinen Alkoholgeruch wahrgenommen und auch sonst nicht bemerkt habe, dass er angetrunken gewesen sei. Diese Umstände konnte die Strafkammer als ausreichend für ihre Überzeugungsbildung davon ansehen, dass der Angeklagte infolge des zuvor genossenen Alkohols nicht einmal vermindert zurechnungsfähig war.

c) Die Revision rügt ferner die Verletzung des § 250 StPO, weil das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils Karins polizeiliche Aussage zugrunde gelegt habe.

Auf UA S. 6 führt die Strafkammer aus: „Eine offenbare Schutzbehauptung liegt schon insoweit vor, als man die Zeugin nach ihrem persönlichen Eindruck schlechterdings noch nicht auf 16 Jahre schätzen kann. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte das genaue Alter der Zeugin deshalb wusste, weil diese es ihm vorher gesagt hatte. Zwar konnte sich die Zeugin dessen, im Gegensatz zu ihrer polizeilichen Aussage vom 13. August 1961, in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern. Sie hat aber glaubhaft bekundet, dass sie damals vor der Polizei mit Sicherheit in allen Punkten die Wahrheit gesagt habe.“

Hieraus kann entnommen werden, dass Karin als Zeugin in der Hauptverhandlung ihre Aussage vom 13. August 1961 vor der Polizei vorgehalten worden ist und dass sie auch anerkannt hat, diese Aussage tatsächlich erstattet zu haben. Da sie außerdem als Zeugin noch glaubhaft erklärt hat, bei der Polizei mit Sicherheit in allen Punkten die Wahrheit gesagt zu haben, konnte das Landgericht nicht nur auf seinen Eindruck von Karins Alter in der Hauptverhandlung, sondern auch auf diese Versicherung der Zeugin rechtsfehlerfrei seine Überzeugung stützen (vgl. Kleinknecht-Müller 4. Aufl. § 249 Anm. 3; BGHSt 11, 159, 160, 161). Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1952, 556 Nr. 30) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft den völlig anders liegenden Fall, in dem eine Zeugin von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und der Polizeibeamte, der sie im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, sich nicht mehr an den Inhalt ihrer Aussage erinnern konnte, sondern nur die Übereinstimmung des polizeilichen Protokolls mit den Angaben der Zeugin versicherte.

2. Sachrüge Auch die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen, dass die vom Angeklagten mit Gewalt vorgenommenen unzüchtigen Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur versuchten Notzucht im Verhältnis der Gesetzeseinheit stehen. Dies gilt allein dann, wenn die Unzuchtshandlungen nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten sollten.

Tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften ist aber dann denkbar, wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGHSt 1, 153). So ist es hier. Die vom Angeklagten bei Karin zuerst vorgenommenen Handlungen, wie ihr Niederdrücken auf den Boden, das gewaltsame Ausziehen ihres Schlüpfers, das Auseinanderdrücken ihrer Beine, das Berühren ihres Geschlechtsteiles und die Schläge in ihr Gesicht waren nur auf die Beischlafsvollziehung gerichtet. Das weitere Handeln des Angeklagten, mit dem er den Mundverkehr erzwang, diente diesem Ziel jedoch nicht mehr (vgl. UA S. 5). Der Senat konnte das Urteil so, wie es geschehen ist, ergänzen, da sowohl die Anklageschrift wie der Eröffnungsbeschluss von einem tateinheitlichen Zusammentreffen der versuchten Notzucht mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen ausgehen, § 265 StPO also der Änderung nicht entgegensteht.

Da auch die Urteilsausführungen zur Strafzumessung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten, ist die Revision zu verwerfen.

Lang-HinrichsenMartinBörtgler
KrummeFlitner