Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung und Wertersatzfestsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 254/57
- Datum
- 27.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Wertersatzes für sichergestellte bzw. nicht einziehbare Waren ist es zulässig, den Großhandelseinkaufspreis zugrunde zu legen; eine Heranziehung des Einzelhandelspreises ist nicht erforderlich.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn das Gericht die erforderlichen Erkenntnisse aus den Akten, Vernehmungen des Angeklagten, vorgelegten Rechnungen oder Angaben der Ermittlungsbeamten gewinnen kann; eine unmittelbare Anfrage bei der Lieferfirma ist nicht zwingend.
Nach § 267 StPO muss das Urteil nicht erläutern, auf welche Weise das Gericht bestimmte Tatsachen- oder Preiskenntnisse erlangt hat, sofern die Feststellungen klar und durch den Gesamtvortrag gestützt sind.
Entwicklungen der Marktpreise können gerichtsbekannt sein und rechtfertigen es, frühere niedrigere Preisniveaus bei der Bewertung nicht zugrunde zu legen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ███ aus ███ ██ ███, geboren █████ ██ 1895 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Dezember 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte als Treibstoffgroßhändler mit Hilfe unrichtig geführter Geschäftsbücher und unterirdisch vergrabener und getarnter Tanklager 98.960 l Dieselöl und 40.196 l Benzin verheimlicht, um sie der durch das Verkehrsfinanzgesetz vom 6. April 1955 gebotenen Nachversteuerung zu entziehen. Erst nach dem Eingreifen von Beamten der Zollfahndungsstelle gelang es, die vorhandenen Mengen festzustellen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt, daneben die von der Zollbehörde sichergestellten Mengen an Kraftstoffen eingezogen und ihm, soweit die Einziehung nicht vollzogen werden konnte, nämlich hinsichtlich 11.476 l Dieselöl und 31.991 l Benzin, den Wertersatz in Höhe von 21.564,85 DM auferlegt.
Sie hat ihn außerdem wegen eines selbständigen Vergehens der Beleidigung eines Zollbeamten, der mit den Ermittlungen gegen ihn beauftragt war, verurteilt.
II. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und von sachlichem Recht; sie muss erfolglos bleiben.
1. Die in der Rechtfertigungsschrift erhobenen Einwendungen sind bis auf einen Punkt offensichtlich unbegründet. Auf sie braucht daher, von diesem einen Punkt abgesehen, nicht näher eingegangen zu werden.
2. Die Revision rügt mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO), weil sich die Strafkammer bei der Ermittlung der Großhandelseinkaufspreise für Kraftstoffe, die sie der Berechnung des Wertersatzes zugrunde gelegt hat, nicht bei der Lieferfirma nach der Höhe des Preises erkundigt habe. Sie hätte, meint die Revision, dann festgestellt, dass die Literpreise nicht 44 und 51, sondern nur 40 und 43,2 Pfennig betrugen.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkammer stellt den Großhandelseinkaufspreis mit 0,44 DM für 1 l Dieselöl und 0,51 DM für 1 l Benzin fest. Dass sie vom Einkaufspreis des Großhändlers, nicht aber von dem Preis ausgegangen ist, den der Großhändler beim Verkauf der Ware an den Einzelhändler erzielt, beschwert den Angeklagten nicht. Denn der Einkaufspreis des Großhändlers liegt unter seinem Verkaufspreis. Schließlich könnte der Angeklagte selbst dann, wenn die Strafkammer ihrer Wertersatzberechnung den am 1. 5. 1955 geltenden Großhandelseinkaufspreis, nicht aber den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden zugrunde gelegt haben sollte – wofür überdies kein Anhalt gegeben ist –, keinen Erfolg mit seinem Rechtsmittel erzielen. Denn es ist gerichtsbekannt, dass die Großhandelspreise für Dieselöl und Benzin wegen der Suez-Krise im Herbst 1956 im Zeitpunkt des Urteils (19.12.1956) jedenfalls nicht niedriger waren als am 1. 5. 1955.
3. Wie der Revision zuzugeben ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden, auf welche Weise das Landgericht den Großhandelspreis ermittelt hat. Das ist aber nach § 267 StPO auch nicht erforderlich. Ihre Kenntnis konnte die Strafkammer auch auf andere Weise als durch Vernehmung eines Sachverständigen oder durch Anfrage bei der Lieferfirma zuverlässig erlangt haben, so z. B. durch Befragung des Angeklagten, Vorlage von Rechnungen oder durch Angaben der im Verfahren sonst vernommenen Personen, namentlich der Zollbeamten. Dass derartige Ermittlungen stattgefunden haben, kann angesichts der klaren Feststellungen des Landgerichts nicht bezweifelt werden. Aus der Verhandlungsniederschrift brauchen sich Hinweise darauf nicht zu ergeben. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass das Verfahren der Strafkammer auf einer Verletzung ihrer Aufklärungspflicht beruht. Eine Anfrage bei der Lieferfirma brauchte sich ihr nicht aufzudrängen.
4. Auch sonst lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
| Rotberg | Seibert | Hoepner | |||
| Sauer | Hübner |