Revisionen gegen Urteil wegen Untreue und Bankrott als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 253/97
- Datum
- 07.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteils-Sachdarstellung muss erkennbar und gegliedert darlegen, durch welche konkreten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt werden.
Ergibt sich aus der Tatsachenschilderung nicht zweifelsfrei, worin der Tatrichter die Verletzung der Strafvorschriften sieht, ist eine entsprechende Darlegung in der rechtlichen Würdigung erforderlich.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Mängel in der Gliederung oder Detaillierung der Urteilsgründe führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend erkennbar ist, dass die Voraussetzungen der angewandten Straftatbestände vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 21. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 253/97 vom 7. Oktober 1997
in der Strafsache gegen
1. Werner B, geboren am ████ in ████, 2. Michael H, geboren am 1947 in [REDACTED],
wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am **7. Oktober 1997
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. November 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt jedoch, dass die Sachverhaltsschilderung im Urteil klar erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes der angewandten Strafvorschriften erfüllt werden. Dies erfordert grundsätzlich eine gegliederte, in sich geschlossene Darstellung der Taten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 2 und 4); eine ungegliederte Schilderung aller möglichen wesentlichen und unwesentlichen geschichtlichen Vorgänge reicht insofern nicht aus.
Soweit sich nicht schon aus der Tatsachenschilderung zweifelsfrei ergibt, worin der Tatrichter die Verstöße gegen die Strafvorschriften erblickt, ist eine Darlegung bei der rechtlichen Würdigung nötig.
Das angefochtene Urteil genügt zwar diesen Anforderungen nicht; dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber auch im Hinblick auf die Tatbestände des Bankrotts und der Untreue noch hinreichend zu entnehmen, dass das Landgericht die Voraussetzungen der §§ 266 und 283 StGB zu Recht bejaht hat.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Maatz | Athing |