Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus (§63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 253/87
Datum
02.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verursachte als betrunkener "Geisterfahrer" einen schweren Unfall; das Landgericht sprach ihn frei, ordnete jedoch Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, anschließend in einem psychiatrischen Krankenhaus, und Entzug der Fahrerlaubnis an. Die Revision rügte diese Maßnahmen. Der BGH bestätigt die Entziehungsanstalt und den Fahrerlaubnisentzug, hebt aber die Unterbringung nach § 63 StGB auf, weil Schuldunfähigkeit nicht sicher festgestellt war. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit überzeugt ist.

2

Für die Anordnung nach § 63 StGB genügt die bloße Möglichkeit einer Schuldunfähigkeit nicht; die geistige Beeinträchtigung muss tatsäch lich festgestellt und zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sein.

3

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist zulässig, wenn eine Abhängigkeit und daraus resultierende Rückfallgefahr fehlerfrei festgestellt sind.

4

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB ist zur Zeit der Urteilsfindung zu beurteilen; das Fehlen einer Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt ist nicht erforderlich.

5

Die persönliche Einvernahme eines Sachverständigen ist nicht zwingend, wenn dessen Beurteilung bereits Gegenstand der Hauptverhandlung war und die Voraussetzungen des Gutachtens überprüfbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 19. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 253/87 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, Wolfgang, am ███ 1950 in █████, wegen Trunkenheit im Verkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Dezember 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte verursachte am 28. Oktober 1984 als „Geisterfahrer“ im Medikamenten- und Alkoholrausch einen folgenschweren Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn A 60 bei Mainz-Finthen.

Das Landgericht hat ihn von dem Vorwurf einer schuldhaft begangenen Straftat freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und im Anschluss daran in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es ihm die – nach der Tat erworbene – Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten wendet sich

gegen die verhängten Maßnahmen; sie rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; im Übrigen ist es unbegründet.

Dass der Angeklagte dem Alkohol verfallen sowie von dem Medikament Distraneurin abhängig war und weiterhin ist, die Tat auf den Abhängigkeiten beruht und Vorfälle ähnlicher Art und Schwere auch in Zukunft zu erwarten sind, hat das sachverständig beratene Landgericht fehlerfrei festgestellt. § 261 StPO ist nicht verletzt. Die Beurteilung der Sachverständigen, die im Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis tätig geworden sind, war ebenso Gegenstand der Hauptverhandlung wie die Tatsache, dass der Angeklagte diese Sachverständigen über den maßgebenden Sachverhalt getäuscht hat. Ihrer persönlichen Einvernahme bedurfte es nicht. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken (§ 64 StGB).

Das Landgericht war auch nicht aus Rechtsgründen an einer Entziehung der Fahrerlaubnis, deren sachliche Voraussetzungen es ohne Rechtsverstoß darlegt, gehindert. Zwar hatte der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis. Der Gesetzeswortlaut (§ 69 StGB) setzt dies jedoch nicht voraus. Er stellt darauf ab, dass sich aus der Tat ergibt, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung ist die Urteilsfindung (BGHSt 7, 165, 175). Ein in diesem Zeitpunkt vorhandener Eignungsmangel wird nicht dadurch hinfällig, dass die Verwaltungsbehörde in Unkenntnis der Tat zwischenzeitlich – fehlerhaft – eine Fahrerlaubnis erteilt hat. Der grundsätzliche Vorrang des Strafverfahrens vor dem Verwaltungsverfahren (vgl. § 4 Abs. 2, 3 StVG) zwingt den Strafrichter vielmehr auch in diesem Fall, die Sache unter allen in Betracht kommenden verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Ließe er dabei die nach der Tat erteilte Fahrerlaubnis außer Betracht, hätte er dem Eignungsmangel durch die Verhängung einer sog. isolierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB Rechnung zu tragen. Ein solches Ergebnis, bei dem der Täter die Fahrerlaubnis bis zu einer eventuellen Rücknahme durch die Verwaltungsbehörde behält, also trotz mangelnder Eignung zunächst weiterhin am Verkehr teilnehmen darf, wäre ungereimt und würde den Aufgaben, die das Gesetz dem Strafrichter zuweist, nicht gerecht. Ein Fall, in dem besondere gesetzliche Regelungen dieses Ergebnis unvermeidlich machen (vgl. OLG Koblenz VRS 51, 96, 98; 60, 431), liegt hier nicht vor.

Keinen Bestand hat jedoch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese Maßregel ist nach § 63 StGB nur zulässig, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat; die geistige Beeinträchtigung muss zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 63 Rdn. 4).

Eine solche Feststellung hat das Landgericht hier jedoch nicht getroffen. Es folgt zwar dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ██████, der auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten zur Annahme von Schuldunfähigkeit gelangt ist. Die in diesem Zusammenhang maßgebende Behauptung des Angeklagten, dass er an den gesamten Zeitraum vom 25. Oktober bis nach der Tat keine Erinnerung habe, hält das Landgericht aber nicht für erwiesen, sondern lediglich für nicht widerlegt (UA 20, 22, 24). Diese Ungewissheit der tatsächlichen Basis ergreift die darauf aufbauende Schlussfolgerung des Sachverständigen. Die somit nur als möglich anzunehmende Schuldunfähigkeit des Angeklagten bot dem Landgericht keinen geeigneten Ausgangspunkt für eine Anordnung nach § 63 StGB. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang.

GoydkeSalgerJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner