Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 253/78
- Datum
- 01.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme der Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal setzt regelmäßig die Feststellung eines unbedingten (direkten) Tötungsvorsatzes voraus, wenn der Täter vom Opfer erkannt wurde.
Lässt sich nicht ausschließen, dass der Täter den Tod des Opfers nur billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), ist die Verurteilung wegen Mordes nicht gerechtfertigt.
Bei der Abgrenzung zwischen Versuch des Tötungsdelikts und milderen Tatbeständen sind tatsächliche Feststellungen und Strafzumessungserwägungen so zu würdigen, dass sie Klarheit über das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes geben.
Der innere Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) erfordert, dass die Gewaltanwendung zumindest auch durch den zielgerichteten Willen bestimmt ist, sich des gestohlenen Gegenstands zu bemächtigen oder den Besitz daran zu sichern; die bloße Absicht, der Strafverfolgung zu entgehen, genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 23. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █████ den Arbeiter Donald ██████ aus ███████, geboren ████████ 1957 in █████████, wegen versuchten Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Maier als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ███████████ Justizangestellter (in der Verhandlung), Justizamtsinspektor bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Zum Schuldspruch wegen versuchten Mordes hat die Strafkammer ausgeführt, der Angeklagte habe, nachdem er von Nicolai entdeckt und mit Namen angesprochen worden sei, gezielt auf dessen Oberkörper und Bauch „in der Absicht“ eingestochen, „Nicolai zu töten, damit dieser den Angeklagten nicht als Dieb anzeigen könne“ (UA 6, 7).
An anderer Stelle hat die Strafkammer jedoch nur festgestellt, der Angeklagte habe „nach dem ersten die Herzgegend treffenden Stich versucht, seinem Opfer weitere lebensgefährliche Verletzungen beizubringen; er sei sich bewusst gewesen, dass die Stiche zur Tötung des Nicolai geeignet waren, und er habe „zumindest den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen“ (UA 6).
In diesem Zusammenhang gewinnen auch die von der Revision beanstandeten Strafzumessungserwägungen Bedeutung. Für sich allein genommen besagen sie zwar nur, dass der Angeklagte „objektiv verhältnismäßig wenig intensiv“ und nicht mit einer solchen Wucht „zugestochen hat, dass das Messer bis zum Herzen des Opfers vorgedrungen sei“ (UA 8). Sie könnten insoweit als die nähere Darlegung dessen, dass die Tötungshandlung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, und als die Begründung für die Anwendung des gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens verstanden werden. In Verbindung mit den vorerwähnten Ausführungen sowie mit dem an der unteren Grenze des Strafrahmens liegenden Strafausspruch verstärken diese Formulierungen jedoch die Zweifel, ob die Strafkammer wirklich davon überzeugt war, dass der Angeklagte nicht nur den bedingten, sondern den direkten Tötungsvorsatz hatte.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der Täter vom Opfer entdeckt und namentlich erkannt weiß, setzt aber die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht regelmäßig die Feststellung des unbedingten Tötungsvorsatzes voraus. Denn bei dieser Sachlage kann der Täter nur dann erwarten, der Strafverfolgung zu entgehen, wenn das Opfer tot ist. Lässt sich andererseits nicht ausschließen, dass er auch das Überleben des Opfers in Kauf genommen hat, so wird nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden können, er habe mit seiner Gewalthandlung die Tat verdecken wollen (vgl. BGHSt 21, 283, 284; BGH, Urteil vom 24. April 1978 – 4 StR 143/78 – mit weiteren Nachweisen). Da hier der direkte Tötungsvorsatz nicht zweifelsfrei festgestellt ist, kann die Verurteilung wegen versuchten Mordes keinen Bestand haben.
2. Dagegen greift die Rüge, die Strafkammer habe den Angeklagten zu Unrecht nur wegen Diebstahls und nicht wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB verurteilt, nicht durch. Der innere Tatbestand dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Gewaltanwendung des Täters – jedenfalls auch – von dem zielgerichteten Willen bestimmt ist, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die alleinige Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, reicht dafür nicht aus, mag auch die Gewaltanwendung zugleich die unbeabsichtigte Nebenwirkung haben, dass die Tat unentdeckt und der Täter im Besitz der Beute bleibt (BGHSt 9, 162, 164). Die Strafkammer war sich bei ihrer Entscheidung bewusst, dass der Angeklagte bei der Gewaltanwendung gegen Nicolai noch gestohlenes Münzgeld in der Tasche hatte. Sie hat die Möglichkeit, dass er die Gewalt auch zum Zwecke der Gewahrsamsicherung für sich oder den Mittäter angewandt haben könnte, gesehen, jedoch einen dahin gehenden Willen nicht feststellen können (UA 7). Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen.
| Salger | Knoblich | Maier | |||
| Spiegel | Ruß |