Treffer
BGH Beschluss

Rechtsbeschwerde: Aufhebung des Urteils und Verwerfung des Einspruchs im Bußgeldverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 253/75
Datum
14.08.1975
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der BGH entscheidet, dass ein Amtsgerichtsurteil in einer Bußgeldsache aufzuheben ist, wenn das Gericht materiell erkannt hat, obwohl der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig war. Zentrale Frage war, ob das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren einstellen oder den Einspruch verwerfen muss. Der BGH verlangt Aufhebung des Urteils und Verwerfung des Einspruchs; eine Einstellung kommt nicht in Betracht. Zur Begründung betont der Senat die Einheit des Bußgeldverfahrens und die sich hieraus ergebenden Kostenfolgen nach § 109 OWiG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bußgeldverfahren ist als einheitliches Verfahren zu behandeln; mit Einlegung des Einspruchs und Zuleitung der Akten an das Amtsgericht wird das behördliche Verfahren in das gerichtliche Verfahren überführt.

2

Entscheidet das Amtsgericht trotz bereits eingetretener Rechtskraft des Bußgeldbescheids materiell, hat das Rechtsbeschwerdegericht das Urteil aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen; eine bloße Einstellung des gerichtlichen Verfahrens ist unzulässig.

3

Wird der Einspruch vom Gericht verworfen, bleibt der Bußgeldbescheid in seiner Wirkung bestehen; insoweit sind die für das behördliche Verfahren einschlägigen Kostenregelungen maßgeblich.

4

Die Vorschrift des § 109 OWiG rechtfertigt, dass bei Rücknahme oder Verwerfung des Einspruchs der Betroffene neben den behördlichen auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 253/75 in der Bußgeldsache gegen den kaufmännischen Angestellten Siegfried ██ in █████, geboren am ████ 1921 in [REDACTED]

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. August 1975 durch den Vorsitzenden Richter Schmidt sowie die Richter Bortzler, Hirxthal, Salger und Dr. Knoblich

Tenor

Hat das Amtsgericht in einer Bußgeldsache auf den Einspruch des Betroffenen durch Urteil sachlich entschieden, obwohl der Bußgeldbescheid bereits (z. B. wegen Versäumung der Einspruchsfrist) rechtskräftig war, so sind im Rechtsbeschwerdeverfahren das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht.

Gründe

Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld ist gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt worden. Nachdem der Betroffene Einspruch eingelegt hatte, hat der Amtsrichter durch Urteil ebenfalls auf eine Geldbuße (in derselben Höhe wie im Bußgeldbescheid) erkannt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist vom Oberlandesgericht Hamm zugelassen worden.

Dieses ist der Auffassung, dass der Betroffene den Einspruch nicht rechtzeitig nach der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt hat, so dass letzterer Rechtskraft erlangt hat. Nach seiner Meinung – die hier nicht nachzuprüfen ist – hätte daher der Amtsrichter den Einspruch, nachdem nun einmal die Hauptverhandlung begonnen hatte, durch Urteil als unzulässig verwerfen müssen.

Das Oberlandesgericht möchte nunmehr das Verfahren dadurch abschließen, dass es das Urteil des Amtsgerichts aufhebt und den Einspruch als unzulässig verwirft. Daran sieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 1973 – VRS 46, 61 –. Dieses hat in einem Fall, in dem der Amtsrichter sein Urteil erlassen hatte, obwohl – von ihm nicht bemerkt – der Einspruch zurückgenommen war, entschieden, dass die „Einstellung des gerichtlichen Verfahrens“ auszusprechen sei; da beim Bußgeldverfahren das Verfahren der Verwaltungsbehörde und das nach Einspruchseinlegung anschließende gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Verfahren seien, könne in einem Falle wie in dem hier in Rede stehenden das gerichtliche Verfahren nicht durch bloße Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Verwerfung des Einspruchs abgeschlossen werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

1. § 121 Abs. 2 GVG ist auch bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 3 OWiG). Die Vorlegung ist zulässig.

2. In der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem vorlegenden Oberlandesgericht bei.

a) Der Bundesgerichtshof war mit einem Fall befasst (BGHSt 13, 306), in dem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet eingelegt war, der Amtsrichter aber die Verspätung übersehen und ein Sachurteil erlassen hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem solchen Falle das Revisionsgericht nicht das weitere (an die Strafverfügung anschließende) Verfahren einzustellen hat, sondern dass das Verfahren vom Revisionsgericht dadurch zum Abschluss zu bringen ist, dass dieses das Urteil des Amtsgerichts aufhebt und den Einspruch gegen die Strafverfügung als unzulässig verwirft.

Diese Auffassung hat für das Strafverfügungsverfahren auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (DAR 1960, 237) und für das Strafbefehlsverfahren das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1962, 118) vertreten.

b) Es besteht kein Grund, diese Auffassung im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für die Entscheidung nach Einspruchseinlegung nicht zu vertreten. Denn auch das Bußgeldverfahren ist ein einheitlich geregeltes und trotz der Verschiedenartigkeit seiner Verfahrensabschnitte einheitliches Verfahren.

Nach der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wird mit der Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zur weiteren Entscheidung das gerichtliche Bußgeldverfahren anhängig; das Verfahren der Verwaltungsbehörde wird damit in das gerichtliche Verfahren überführt (Göhler OWiG 4. Aufl. Anm. 6 vor § 67).

Behandelt das Gericht (das Amtsgericht oder das Rechtsbeschwerdegericht) den Einspruch als zulässig, entscheidet es demgemäß in der Sache und wird diese Entscheidung rechtskräftig, so verliert der Bußgeldbescheid jede Wirkung.

Verwirft dagegen das Gericht (das Amtsgericht oder das Rechtsbeschwerdegericht) den Einspruch als unzulässig, so steht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung fest, dass einerseits das gerichtliche Verfahren beendet ist, aber andererseits der Bußgeldbescheid voll seine Wirkung behält.

Wie in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Strafverfügungs- und Strafbefehlsverfahren haben auch im Bußgeldverfahren bereits das Bayerische Oberste Landesgericht (VRS 42, 49/50) und das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1970, 1092) entschieden.

c) Aus den Kostenvorschriften der maßgebenden Gesetze, insbesondere aus dem § 109 OWiG, kann entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Koblenz nichts für dessen Standpunkt hergeleitet werden.

Hat nach Einspruchseinlegung das Gericht in der Sache abschließend entschieden, so ist allein diese Entscheidung auch hinsichtlich der Kostentragung für das gesamte Verfahren von Bedeutung. Auf Grund des – weggefallenen – Bußgeldbescheids können keine Kosten erhoben werden. Die Kostenpflicht bemisst sich nach den gemäß § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß geltenden §§ 464 ff. StPO (und gegebenenfalls den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes) und außerdem nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (bes. § 88).

Wird dagegen der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom Gericht verworfen, dann bleibt mit der Rechtskraft dieser Entscheidung der Bußgeldbescheid wie im Übrigen so auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens, d. h. allerdings nur hinsichtlich der seit Verfahrensbeginn bis zum Bußgeldbescheid angefallenen Kosten, wirksam; die Kostenregelung ist in den §§ 105 bis 108 OWiG getroffen. Da aber ein Betroffener durch seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zunächst einmal die Überleitung des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren veranlasst und damit einen weiteren, erhöhten Aufwand verursacht hat, bringt – gerade mit Rücksicht auf die grundsätzliche Einheit des Bußgeldverfahrens – der § 109 OWiG eine sinnvolle Regelung, wonach der Betroffene bei Rücknahme oder Verwerfung seines Einspruchs zusätzlich zu den auf Grund des Bußgeldbescheides sich ergebenden Kosten „auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens“ zu tragen hat. Hier sei des Zusammenhangs wegen im Hinblick auf den oben erwähnten umgekehrten Fall, wonach bei einer sachlichen Entscheidung über den Einspruch die Gebühren nur für das gerichtliche Verfahren erhoben werden können, darauf hingewiesen, dass die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GKG wesentlich höher sind als die Gebühren für das Verfahren der Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 2 OWiG.

(Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen unter c) auch Göhler OWiG 4. Aufl. vor § 105 Anm. 1 sowie § 107 Anm. 2 B; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 107 Anm. 4 sowie § 109 Anm. 1; Rotberg OWiG 5. Aufl. § 105 Rz 1).

d) Nach allem ist die in der Beschlussformel niedergelegte Entscheidung gerechtfertigt.

Ob und in welcher Weise sich in einem Fall, in dem der Amtsrichter in seinem irrigerweise ergangenen Sachurteil die Geldbuße niedriger festgesetzt hat, als es im Bußgeldbescheid geschehen war, das Verbot der Schlechterstellung auswirken muss (vgl. dazu z. B. OLG Hamm in NJW 1970, 1092, 1093), braucht hier, weil nicht entscheidungserheblich, nicht erörtert und entschieden zu werden.

SchmidtHirxthalKnoblich
BörtzlerSalger