Revision: Umqualifizierung eines Diebstahls zu versuchtem Diebstahl; Anwendung von §178 StGB n.F.
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 253/74
- Datum
- 04.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der vollendete Diebstahl setzt voraus, dass der Täter hinsichtlich der konkreten Sache die Absicht rechtswidriger Zueignung hat; liegt kein Interesse an der Sache bzw. ihrem Inhalt vor und wird sie aufgegeben, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.
Ist nach Inkrafttreten einer neuen strafrechtlichen Vorschrift zu prüfen, ob sie nach §2 Abs.2 StGB milder ist; ist dies der Fall, ist das neue Recht gemäß §354a StPO (i.V.m. §2 StGB) auch für bereits vor Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden.
Das Urteil muss die rechtliche Einordnung der Tat klar wiedergeben; die Bezeichnung des begangenen Delikts im Urteilssatz darf nicht irreführend sein, etwa indem eine Verurteilung nach §21 StVG als bloßes ‚Fahren ohne Führerschein‘ verharmlost wird.
Eine Revision, die sich lediglich gegen die Würdigung des Tatsachenstoffs durch das Tatgericht richtet, ist nur dann erfolgreich, wenn daraus ein konkreter Rechtsfehler folgt; bloße Unzufriedenheit mit der Beweiswürdigung rechtfertigt die Aufhebung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 253/74 in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Karl Erwin ██ aus ████, geboren am ██████████ 1948 in ███████████, wegen sexueller Nötigung, Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und § 354 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. September 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB), des Diebstahls (§ 242 StGB), des Diebstahls in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 242 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) und des versuchten Diebstahls in zwei schweren Fällen (§§ 242, 243 Nr. 1 und 2, 43, 74 StGB) schuldig ist,
2. in den Strafaussprüchen in den Fällen II (versuchter Diebstahl im Krankenhaus) und II (sexuelle Nötigung an Monika ███) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Im Fall II hat das Landgericht den Angeklagten zu Unrecht eines vollendeten Diebstahls für schuldig befunden. Nach den Feststellungen ist er mit der Absicht, zu stehlen, in das Krankenhaus eingestiegen, hat dort die Sachen eines Patienten durchsucht und dessen Brieftasche an sich genommen. Nachdem er festgestellt hatte, dass sich darin kein Geld, sondern nur Papiere befanden, hat er jedoch die Brieftasche auf dem Fensterbrett des Badezimmers, durch den er eingedrungen war, abgelegt. Hiernach besteht kein Zweifel, dass er an der Brieftasche selbst und ihrem tatsächlichen Inhalt keinerlei Interesse, bezüglich dieser Gegenstände also nicht die Absicht rechtwidriger Zueignung hatte. Daher hat er sich in diesem Falle nicht eines vollendeten, sondern nur eines versuchten Diebstahls schuldig gemacht (BGH bei Dallinger, MDR 1968, 372). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern, der Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Falle aufzuheben.
2. Die Verurteilung wegen Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der bis zum 27. November 1973 geltenden Fassung ist im Schuldund Strafausspruch nach dem zur Zeit der Verurteilung geltenden Recht fehlerfrei. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei zur Tatzeit möglicherweise zurechnungsunfähig gewesen, findet in den Feststellungen keine Stütze.
An die Stelle des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. ist jedoch inzwischen § 178 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 getreten. Der Senat musste daher nach § 354a StPO prüfen, ob das neue Gesetz das mildere im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist. Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen auch den Tatbestand der neuen Vorschrift. Der neue Strafrahmen ist jedoch im gegebenen Falle milder als der alte, da das Landgericht mildernde Umstände angenommen hat, kommt die Anwendung des in § 178 Abs. 2 StGB n. F. für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens in Betracht. Dieser ist für den Angeklagten günstiger, da die Mindeststrafe jetzt 3 Monate Freiheitsstrafe gegenüber früher sechs Monaten beträgt. Es ist somit das neue Gesetz anzuwenden. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es von dem neuen Strafrahmen hätte ausgehen können.
3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Ihre Einzelangriffe richten sich nur gegen die Beweiswürdigung.
4. Im Fall 5 ist jedoch die Fassung des Urteilssatzes zu berichtigen. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle rechtlich einwandfrei wegen in Tateinheit mit Diebstahl begangenen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt. Die Bezeichnung des Vergehens „Fahren ohne Führerschein“ im Urteilssatz ist aber irreführend, da sie nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich um ein Vergehen nach § 21 StVG und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 1 Nr. 5 StVZO, § 24 StVG handelt.
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