Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Sexualdelikten und Prüfungen zur Schuldkompetenz (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 253/66
Datum
19.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Sexualdelikten (§§175a, 176, 175 StGB) durch Revision an; die Revision wurde verworfen. Zentrale Rechtsfrage betraf die Wirkung von Schwachsinn und Alkohol auf Einsicht und Steuerungsfähigkeit nach §51 StGB. Das Revisionsgericht sah keinen Rechtsfehler und hielt die Auslegung der Urteilsgründe für zulässig. Eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge wurde als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig und nach §344 Abs. 2 Satz 2 StPO vom Revisionsgericht nicht zu prüfen.

2

Die allgemeine Sachrüge ermöglicht dem Revisionsgericht eine vollständige rechtliche Nachprüfung von Schuldspruch und Strafausspruch; ist kein Rechtsfehler ersichtlich, bleibt die Revision erfolglos.

3

Die Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit nach §51 Abs. 2 StGB setzt nicht ohne Weiteres Schuldunfähigkeit nach §51 Abs. 1 StGB voraus; das bloße Vorliegen intellektueller Schwächen und alkoholischer Enthemmung kann die Steuerungsfähigkeit vermindern, muss aber die Fähigkeit, nach Einsicht zu handeln, nicht vollständig ausschließen.

4

Formulierungswidersprüche in den Urteilsgründen sind unschädlich, wenn sie so ausgelegt werden können, dass der rechtliche Gehalt (z. B. Unterscheidung zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit) einheitlich erkennbar bleibt und das Urteil dadurch nicht inhaltlich beanstandet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 19. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Werner Ernst August █, geboren am ███ 1932 in ████, wegen Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, und Bundesrichter ██ als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. April 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall Jacobi) und wegen Vergehens nach § 175 StGB (Fall Richter) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler. Bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB enthalten die Urteilsgründe allerdings scheinbar einen Widerspruch. Zunächst wird dargelegt, dass die sexuell-perversen Neigungen des Angeklagten aus seinem Schwachsinn und der Disharmonie und Unzulänglichkeit seiner Persönlichkeit herrühren und dass er infolge der intellektuellen Schwächen und Mängel der Persönlichkeit seine primitiven Triebe nicht in dem erforderlichen Maße habe steuern können.

Sodann heißt es – folgerichtig –, der Angeklagte sei zwar noch in der Lage gewesen, das Unerlaubte seines Handelns einzusehen, aber seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, sei zur Zeit der Taten infolge des Schwachsinns erheblich vermindert gewesen. Später, im Fall Jacobi, wird dagegen gesagt, zugunsten des Angeklagten habe außerdem berücksichtigt werden können, dass seine perverse Triebrichtung und seine verminderte Einsichtsfähigkeit durch die enthemmende Wirkung des vor dieser Tat genossenen Alkohols verstärkt worden seien. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch, dass die Strafkammer sich hier nur im Ausdruck vergriffen und – wie zuvor die Steuerungs- oder Handlungsfähigkeit gemeint hat, also hat sagen wollen, dass diese, schon infolge des Schwachsinns erheblich verminderte Fähigkeit im Fall Jacobi wegen der Alkoholwirkung noch weiter eingeschränkt war. Dass der Angeklagte aus diesem Grunde unfähig gewesen sei, sein Verhalten nach seiner Einsicht zu steuern (§ 51 Abs. 1 StGB), schließt das Urteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus.

ScharpenseelSandersSpiegel
MayrHürxthal