Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Fehlern im Strafausspruch bei Fremdabtreibung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 253/62
Datum
17.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hat Revision gegen Verurteilung wegen Fremdabtreibung eingelegt. Der BGH beanstandet widersprüchliche und unzureichend begründete Feststellungen zum Beweggrund (Mitleid vs. Entgelt) und zum Tatzeitpunkt/Gefährlichkeit, die den Strafausspruch betreffen. Deshalb hebt der Senat den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Entgegennahme von Geldleistungen schließt nicht von vornherein aus, dass Mitleid oder andere mildernde Beweggründe vorherrschend sind; bei der Subsumtion sind Motivlagen gesondert zu prüfen.

2

Widersprüchliche oder unzureichend belegte Feststellungen, die den Strafausspruch betreffen, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

3

Zur Annahme einer gleichgültigen Haltung gegenüber Opfern bedarf es tragfähiger Feststellungen; entgegenstehende Angaben sind zu widerlegen, bevor hieraus erschwerend gewertet werden darf.

4

Bei Bewertung der Gefährlichkeit eines Eingriffs und des Tatzeitpunkts müssen die Feststellungen widerspruchsfrei und belastbar sein; sonst ist eine neue Sachaufklärung anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████ Cla██ aus zur ████ ██ Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, ████████████████ ███ ███ in der Verhandlung, ███ ███ ███████████ Landgerichtsrat als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 4. April 1962 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren wegen Fremdabtreibung in zwei Fällen und wegen versuchter Fremdabtreibung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Ihre die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist im Strafausspruch begründet.

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspuch weisen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Gegen sie hat die Beschwerdeführerin sich auch im Einzelnen nicht gewendet.

Nicht bestehen bleiben kann aber der Strafausspruch.

1. Bei der Entscheidung über die Straffrage ist der Strafkammer zunächst ein gedanklicher Fehler insoweit unterlaufen, als sie Mitleid auch als vorherrschenden Beweggrund für die Abtreibung im Fall KC) mit der Erwägung abgelehnt hat, dass die Angeklagte für ihren Eingriff 50 DM gefordert und angenommen habe. Sie begründet dies nämlich damit (UA 15), dass sich die Angeklagte „eine solche Handlung nur (!) aus Mitleid“ sicher nicht in der Weise hätte bezahlen lassen. Sie übersieht dabei, dass diese Begründung gerade nicht die hier angesichts der anfänglichen ernstlichen Weigerung der Angeklagten wesentliche Frage beantwortet, ob sie nicht etwa doch durch das Mitgefühl mit der noch jungen und ledigen Tochter ihrer Freundin stärker zu ihrer späteren Bereitschaft zur Abtreibung bewogen worden ist als durch die Aussicht auf Entgelt.

Das Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagte sich um ihre Opfer nicht gekümmert hat, obwohl ihr die Gefahrlichkeit ihres Eingriffs bekannt war. Sie hat daraus gefolgert, dass ihr ihre Opfer „im Grunde gleichgültig“ waren.

Ob sich das mit der tatsächlichen Annahme des Landgerichts vereinbaren lässt, die Angeklagte habe mit ihrem Opfer im ersten Falle Mitleid gehabt, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls ist die Angabe der Angeklagten nicht widerlegt worden, ihren drei Opfern gesagt zu haben, dass sie zum Arzt gehen sollten, „sobald es soweit sei“ (UA S. 8).

Im Falle OC) hat die Strafkammer zum Nachteil der Angeklagten gewertet, dass sie den von ihr erbetenen Eingriff im fünften Monat der Schwangerschaft vorgenommen hat, obwohl ihr bewusst war, dass dieser Eingriff gefährlich war (UA S. 18). Dies scheint im Widerspruch zu der Feststellung (UA S. 7) zu stehen, wonach Frau ██████ ihr gesagt hat, der Arzt habe bei ihr festgestellt, dass sie im dritten Monat schwanger sei.

Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gesamten Strafausspruch.

Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:

Im Fall KC hat das Landgericht bei der Zumessung der Einsatzstrafen berücksichtigt, dass die Angeklagte der Schwangeren „möglicherweise auch wohl hat helfen wollen“ (UA S. 17), nicht dagegen in den beiden anderen Fällen, obwohl die Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sich auch in ihnen erst nach mehr oder minder eindringlichen Bitten zu den gewünschten Eingriffen bereitfand. Das Landgericht wird bei neuer Verhandlung und Entscheidung insbesondere zu erwägen haben, inwieweit die anfängliche ernstliche Weigerung der Angeklagten in allen drei Fällen die Annahme ausschließt, dass sie schon deshalb im Wesentlichen nur aus „offensichtlich durchaus eigennützigen Beweggründen“ (UA 15) gehandelt habe, weil sie im Fall Knorr Geld gefordert und in allen Fällen angenommen hat.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeFlitner