Treffer
BGH Beschluss

BGH: Zurückverweisung wegen Auslegung des Entladens (§16 StVO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 253/59
Datum
03.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen verbotenen Parkens verhandelt; das OLG Neustadt hielt eine Vorlage an den BGH für erforderlich, da unterschiedliche OLG-Rechtsansichten zum Begriff des „Entladens“ nach §16 StVO bestünden. Der BGH stellte jedoch fest, daß kein eindeutlicher Widerspruch vorliege und verwies die Sache an das OLG zur eigenen Entscheidung zurück. Hinsichtlich Lieferverkehrsbetätigung bestätigte der BGH, daß auch kleinere Waren als Entladen zu werten sein können, wenn sie in den Rahmen geschäftlicher Liefertätigkeit fallen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach §121 Abs. 2 GVG ist nur geboten, wenn sich oberlandesgerichtliche Entscheidungen tatsächlich widersprechen.

2

Der Begriff des „Entladens“ im Sinne des §16 StVO ist im Rahmen des geschäftlichen Lieferverkehrs weiter zu verstehen; auch kleinere oder leichte Gegenstände können als Entladen gelten.

3

Bei der Abgrenzung zwischen Entladen und Parken ist auf Zweck, Rahmen und übliche Verkehrsweise des Haltevorgangs abzustellen; Maß und Gewicht sind nur insoweit entscheidend, als sie die Notwendigkeit der Fahrzeugbenutzung begründen.

4

Fehlt ein klarer Widerspruch in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, hat die Vorinstanz die Sache zur eigenen Entscheidung und Urteilsfindung zurückzugeben.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten, Norbert ██, geboren am ██ in ██, wegen verbotenen Parkens,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 1959 mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Rothberg und den Bundesrichtern Dr. Hoepner, Prof. Dr. Tang-Hinrichsen, Dr. Sauery und Dr. Pflüger als Beisitzern

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Neustadt an der Weinstraße zur eigenen Entscheidung und Urteilsfindung zurückgegeben.

Gründe

Das Oberlandesgericht in Neustadt an der Weinstraße hat sich für verhindert gehalten, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden. Im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung stehe die Frage, ob der zu beurteilende Sachverhalt unter den Begriff des Entladens im Sinne des § 16 StVO und damit nicht unter den des Parkens falle. Hierzu seien die Oberlandesgerichte in Köln und in Bremen verschiedener Meinung. Deshalb halte sich das vorlegende Oberlandesgericht – einerlei, welchen der beiden anderen Gerichte es sich anschließen wolle – für verpflichtet, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Indes waren die Voraussetzungen für eine Vorlegung des Falles an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht erfüllt, weil sich die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Köln und in Bremen nicht widersprachen. Das trifft indes nicht zu. Das Oberlandesgericht in Köln hatte am 28. September 1954 (VRS 8, 76) zu entscheiden, ob die Entnahme einer etwa über 9 Meter langen Zeichenrolle aus einem Personenwagen zwecks Abtransport zu einem Geschäft einen Entladevorgang im Sinne des § 16 StVO darstelle. Das Oberlandesgericht in Köln hat dies verneint und demgemäß den damaligen Angeklagten, der an einer Stelle gehalten hatte, an der ein Parkverbot bestand, wegen einer Übertretung nach § 16 StVO schuldig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege nur dann ein Entladen im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn der Transport der Ware nach Größe und Gewicht die Benutzung eines Fahrzeugs notwendig mache und deshalb üblich sei, daß die Entladung vom Fahrzeug aus vorgenommen werde, weil sie sonst auf weite Strecken nicht zugemutet werden könne. Diese Voraussetzungen seien in dem zu beurteilenden Fall nicht erfüllt gewesen, da die Zeichenrolle leicht und ohne besondere Mühe von einer Stelle außerhalb der Parkverbotszone zu dem Geschäft getragen werden konnte, wo sie abzugeben war.

Folgt man der Ansicht des Oberlandesgerichts in Köln, so erscheint es schon fraglich, ob der im vorliegenden Fall zu beurteilende Vorgang nicht als ein Entladen im Sinne des § 16 StVO zu werten wäre. Denn das abzufordernde Paket wog immerhin 30 Pfund; von der der Apotheke nächstgelegenen parkverbotsfreien Stelle aus hätte der Angeklagte es etwa 700 Meter weit zur Apotheke tragen müssen. Indes kann diese Frage auf sich beruhen. Die vom Angeklagten erledigende Aufgabe fiel nämlich in den Rahmen eines geschäftlichen Lieferverkehrs.

Zu einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht in Bremen in einem Urteil vom 28. Januar 1955 (VRS 8, 228) mit überzeugenden Gründen dargelegt, daß es bei dem einzelnen Haltevorgang des Fahrzeugführers eines Lieferwagens oder eines für Lieferzwecke benutzten Personenwagens unerheblich sei, ob die dem Fahrzeug entnommene Ware nach Umfang oder Gewicht über das Maß hinausgehe, was eine Person an ihrem Körper oder in Akten- oder Einkaufstaschen mit sich zu führen pflege. Der Fahrer eines Lieferwagens oder eines für Lieferzwecke benutzten Personenwagens entlade vielmehr auch kleinere Mengen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln betraf nicht einen solchen Fall des Lieferverkehrs. Den Gründen seiner Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß es die dort vertretenen Grundsätze auch auf Vorgänge des geschäftlichen Lieferverkehrs angewandt wissen will. Diese Frage bleibt vielmehr offen. Widersprechen sich demnach die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Köln und Bremen nicht, so bleibt für eine eigene Entscheidung des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße Raum.

HoepnerRothbergPflüger
SaueryTang-Hinrichsen