Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil: Bestätigung des Habgier‑Mordmerkmals, Revision abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 252/98
Datum
07.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen Mordes. Zentral war die Beurteilung der Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke) und die Überprüfbarkeit der Urteilsgründe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Feststellung von Habgier; eine fehlerhafte Verneinung der Heimtücke schadete dem Angeklagten nicht. Weiter stellt der Senat klar, dass Urteilsgründe nicht für jede Feststellung einen Beleg enthalten müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die nachprüfende Überprüfung keine rechtsfehlerhafte Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Feststellung eines Mordmerkmals (z. B. Habgier) bleibt verbindlich, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände diese Qualifikation trägt und keine Rechtsfehler erkennbar sind.

3

Die rechtsirrig falsche Bewertung eines Tatbestandsmerkmals (hier: Heimtücke) führt nur dann zur Revisionsbegründung, wenn sie dem Angeklagten nachteilig ist und einen Rechtsfehler darstellt.

4

Urteilsgründe müssen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen; sie müssen nicht für jede getroffene Feststellung ausdrücklich einen einzelnen Beleg anführen (§ 267 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 252/98 vom 7. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 1998 bemerkt der Senat:

Die Annahme des Mordmerkmals „aus Habgier“ ist unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden; die rechtsirrige Verneinung des Mordmerkmals „heimtückisch“ (vgl. UA 17/18; 72/73) beschwert den Angeklagten nicht.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es nicht erforderlich und regelmäßig sogar verfehlt ist, in den Urteilsgründen für jede Feststellung einen Beleg zu erbringen. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation all dessen, was in der Hauptverhandlung ausgesagt oder verlesen wurde, sondern sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, wie es sich nach der Beratung darstellt, und lediglich die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. BGHR StPO § 267 Darstellung 1; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 – 4 StR 669/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 12).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KuckeinMaatzAthing
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

Zitiert (1)