Treffer
BGH Beschluss

Revision ergänzt: Teilfreispruch und Zurückverweisung der Kostenentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 252/85
Datum
10.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, dass ein von der Strafkammer nicht ausgesprochener Teilfreispruch ergänzt wurde. Zudem hob der Senat die Kosten- und Auslagenentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über Kosten, notwendige Auslagen und Entschädigung nach § 8 StrEG an das Landgericht zurück. Begründet wurde dies mit unzureichender Darlegung in den Urteilsgründen, insbesondere hinsichtlich alternativer Verfahrensverläufe und der Prüfung von Entschädigungsansprüchen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Revisionsprüfung, dass die Verurteilung für bestimmte Tatbestände nicht tragfähig ist, kann das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO einen unterbliebenen Teilfreispruch anordnen.

2

Die Entscheidungsgründe zur Kosten- und Auslagenfestsetzung müssen erkennen lassen, ob bei alternativen Verfahrensverläufen (z.B. Verhandlung vor dem Amtsgericht) geringere notwendige Auslagen angefallen wären und dies bei der Bemessung berücksichtigt wurde.

3

Fehlt eine hinreichende Begründung zu Kosten, Auslagen oder Entschädigungsfragen, ist die Kostenentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der erneuten Entscheidung sind Entschädigungsansprüche wegen erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen (z.B. Sicherstellung des Fahrzeugs, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) nach § 8 StrEG zu prüfen.

5

Entscheidungen über Kosten und Auslagen außerhalb der Hauptverhandlung sind von der für solche Entscheidungen zuständigen Besetzung der Strafkammer zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 252/85 in der Strafsache gegen Helmut Franko C. — — —, aus [REDACTED], dort geboren am ███████ 1961, wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1985

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sowie über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1. Die wirksam auf den unterbliebenen Teilfreispruch beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet. Diesem ist durch den gemäß § 270 StPO ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 7. Oktober 1983 versuchter Totschlag in drei Fällen und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last gelegt worden. Da die Strafkammer ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als nicht erwiesen angesehen hat (UA 21, 22/23), hätte sie den Angeklagten insoweit freisprechen müssen (vgl. KK § 260 StPO Rdn. 21). Der Senat hat den unterbliebenen Teilfreispruch nachgeholt.

2. Auch die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung und wegen des Fehlens der Entscheidung über eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sind begründet.

Dem knappen Hinweis in den Urteilsgründen, ausscheidbare Kosten seien nicht erkennbar (UA 24), lässt sich nicht entnehmen, ob die Strafkammer gemäß § 465 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO berücksichtigt hat, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten, insbesondere die Gebühren seines Wahlverteidigers geringer ausgefallen wären, wenn die Hauptverhandlung, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, vor dem Amtsgericht und nicht vor dem Schwurgericht stattgefunden hätte (§§ 83, 84 BRAGO). Die Kosten- und Auslagenentscheidung kann daher keinen Bestand haben.

Bei der neuen Kostenentscheidung, die wieder von der erkennenden Strafkammer – in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung zuständigen Besetzung zu treffen ist (BGHSt 26, 29; BGH, Beschluss vom 17. September 1984 – 3 StR 369/84), wird auch der Teilfreispruch zu berücksichtigen sein. Außer-

dem wird die Strafkammer gemäß § 8 StrEG darüber zu entscheiden haben, ob wegen der Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Angeklagten – Sicherstellung des Pkw und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – Entschädigungsleistungen in Betracht kommen.

GoydkeLaufhütteJahnke
SalgerMeyer-Goßner