Treffer
BGH Beschluss

Einstellung: Doppelbestrafungsverbot bei wiederholter Ersatzdienstverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 252/67
Datum
15.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Ersatzdienstverweigerer (Zeuge Jehovas) wurde nach vorheriger Verurteilung erneut wegen Fernbleibens vom Ersatzdienst angeklagt und verurteilt. Der BGH stellte das Verfahren ein, weil die spätere Bestrafung derselben, aus Gewissensgründen wiederholten Weigerung eine unzulässige Doppelbestrafung darstellt. Er folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und verweist auf das Verfahrenshindernis gemäß § 206a StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 3 GG (Verbot der Doppelbestrafung) verhindert die mehrfache Bestrafung derselben Tat auch dann, wenn sich die prozessualen oder tatsächlichen Umstände mehrfach wiederholen.

2

Die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst, die aus derselben von Anfang an bestehenden Gewissensentscheidung resultiert, gilt strafrechtlich als dieselbe Tat im Sinne des Doppelbestrafungsverbots.

3

Liegt bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen derselben Tat vor, steht dem späteren Strafverfahren ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis entgegen; das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen.

4

Die verfassungsrechtliche Bewertung, dass die wiederholte Bestrafung eines Gewissensverweigerers unzulässig ist, ist auch dann maßgeblich, wenn verwaltungsrechtliche Maßnahmen (z. B. Aufhebung eines Verwaltungsbeschlusses) eine rückwirkende Rechtslage behaupten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 252/67 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ████ dort, den Metallarbeiter Wolfgang █, geboren am ██████, wegen Vergehens gegen das Gesetz über den Zivilen Ersatzdienst.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. April 1968

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1. Der Angeklagte gehört der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Er ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und lehnt auch die Leistung des zivilen Ersatzdienstes ab.

Nachdem er bereits durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 1963 bestraft worden war, weil er einem Einberufungsbescheid zur Ableistung des zivilen Ersatzdienstes keine Folge geleistet hatte, wurde er nach Verbüßung der Strafe – mit Bescheid vom 9. März 1964 – erneut für die Zeit vom 15. Mai 1964 bis zum 14. Mai 1965 einberufen. Hiergegen erhob er nach erfolglosem Widerspruch am 20. April 1964 Anfechtungsklage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Diesen Antrag entsprach das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 1964, zugestellt am 25. Mai 1964. Weil der Angeklagte den Ersatzdienst vom 15. bis 25. Mai 1964 nicht antrat und ihm auch fernblieb, als das Verwaltungsgericht seine Anfechtungsklage durch Urteil vom 19. November 1964 abwies und den Beschluss vom 13. Mai 1964 am 30. November 1964 aufhob, hat ihn das Landgericht Bochum am 29. April 1966 im Berufungs-

rechtszug wegen Dienstflucht (Vergehen gegen § 53 Abs. 1 EDG) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, bis zum Wirksamwerden des Beschlusses vom 13. Mai 1964 – das sei bis zu dem noch festzustellenden Zeitpunkt des ersten Hinausgehens des Beschlusses – habe der Angeklagte den Ersatzdienst ableisten müssen und sich durch sein Fernbleiben gemäß § 53 EDG strafbar gemacht. Dass der Beschluss die Gestellungspflicht des Angeklagten aus verwaltungsrechtlicher Sicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung beseitigt habe, ändere daran nichts. Diese Rückwirkung könne im Strafrecht keine Geltung beanspruchen. Das Oberlandesgericht Hamm ist jedoch der Meinung, diese Rechtsauffassung weiche von der des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ab, die dessen Beschluss vom 26. Oktober 1966 (NJW 1967, 262) zugrunde liege. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

2. Die zulässige Vorlegung führt zur Einstellung des Verfahrens, weil ein Verfahrenshindernis besteht (§ 206a StPO). Der Angeklagte ist wegen der Tat, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, bereits durch Urteil vom 4. Oktober 1963 bestraft worden (Art. 103 Abs. 3 GG).

Er ist nach der Verbüßung seiner ersten Strafe und seiner abermaligen Einberufung zum Ersatzdienst erneut ferngeblieben, um sich „der Verpflichtung zum Ersatzdienst dauernd zu entziehen“.

Dabei beruhte diese erneute Weigerung auf seiner von Anfang an getroffenen Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst und den zivilen Ersatzdienst. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. März 1968 – 2 BvR 354/66 – ausgeführt hat, stellt die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst unter diesen Umständen keine neue, sondern dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht vertritt daher die Ansicht, dass die mehrfache Bestrafung eines Ersatzdienstverweigerers aus Gewissensgründen gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Dem vorliegenden Verfahren stand daher von Anfang an die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten vom 4. Oktober 1963 entgegen. Wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernisses ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen. Damit wird auch das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. April 1966 unwirksam (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1954 – 4 StR 284/54).

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