Gefährdung eines Kindes (§170d StGB): Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Gewissenlosigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 252/63
- Datum
- 05.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht eines Elternteils, sein Kind vor Misshandlungen zu schützen, umfasst notfalls die Wohnungsverweisung des Täters und die Einschaltung von Polizei oder Jugendamt; das Kindeswohl hat Vorrang vor persönlichen Interessen.
Der Tatbestand der Gewissenlosigkeit setzt voraus, dass der Täter in hohem Maße eine Rücksichtnahme auf sittliche Hemmungen vermissen lässt, die sich ihm aufdrängen oder hätten aufdrängen müssen.
Bei der Feststellung der Gewissenlosigkeit sind alle erheblichen Umstände gegeneinander abzuwägen; Nachweise für schützendes Verhalten oder für Willensschwäche können die Annahme der Gewissenlosigkeit entkräften.
Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das Unterlassen eher auf instinktivem Versagen oder Willensschwäche beruht als auf bewusst-gewissenlosem Verhalten, bedarf es ergänzender Feststellungen; ein Schuldspruch wegen "gewissenloser" Pflichtverletzung ist dann nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 8. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen █████ die Hausfrau Anneliese Josefine ███ aus RC, geboren am █████ 1934 in ███, wegen Gefährdung eines Kindes (§ 170d StGB)
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzier, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ███ ██ wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 8. März 1963, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ██████ ist wegen grob fahrlässiger Vernachlässigung der gegenüber ihrem Kind bestehenden Fürsorgepflicht (§ 170d StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte nahm im August 1962 den bereits in dieser Sache wegen Misshandlung Abhängiger (§ 223b StGB) rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten █████ in ihre Wohnung auf. Sie lebten wie Mann und Frau zusammen und hatten die Absicht zu heiraten, falls die Ehefrau █████ in die Scheidung einwilligen würde. Mit ihnen zusammen lebten die Kinder der Angeklagten, nämlich die 4 Jahre alte Monika und die 2-jährige Gertrud.
Wenn █████ sich durch die Kinder gestört fühlte, schlug er sie mit der flachen Hand auf Gesicht, Rücken, Kopf und ins Gesicht. Die Angeklagte stellte sich, wenn die Misshandlungen der Kinder besonders heftig waren, schützend vor sie und erhielt dabei öfter selbst Ohrfeigen, unternahm jedoch im Übrigen nichts gegen █████, weil sie in ein geschlechtliches Herrschaftsverhältnis zu ihm geraten war und ihn zu verlieren fürchtete. Die Misshandlungen richteten sich insbesondere gegen Gertrud, die noch nicht sauber war. Etwa Ende Oktober oder Anfang November 1962 wurden die Schläge so brutal, dass das Kind handtellergroße blau-gelb verfärbte Stellen auf Gesicht und Rücken und starke Schwellungen im Gesicht davontrug.
Das Landgericht ist der Auffassung, die Angeklagte habe das körperliche Wohl ihres Kindes Gertrud dadurch gefährdet, dass sie in gewissenloser Weise, nämlich aus grobem Mangel an Pflichtgefühl, ihre Fürsorge- und Erziehungspflichten grob vernachlässigt habe. Sie habe die Erhaltung der geschlechtlichen Gemeinschaft mit dem Mann höher gestellt als ihre Mutterpflichten. Sie habe ihr Pflichtgefühl aus ihrer Hörigkeit heraus bewusst unterdrückt. Deshalb sei sie, und zwar „mehr durch ein Versagen aus Schwäche“, den rohen Misshandlungen ihres Kindes nicht mit der notwendigen und zu verlangenden Festigkeit entgegengetreten.
Bei der Strafzumessung führt das Landgericht weiter aus, die Angeklagte habe mit ihren Kindern, nachdem ihr Ehemann durch einen Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, allein dagestanden, als sie ██████, der fünf Jahre jünger als sie ist, kennengelernt habe. Sie sei ihm in ihrer „Primitivität und Willensschwäche“ verfallen.
Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Das Urteil muss aus einem sachlich-rechtlichen Grund aufgehoben werden.
Es ist zwar zutreffend, dass die Angeklagte als Mutter die Rechtspflicht hatte, das Kind vor Misshandlungen zu schützen. Das Landgericht hat zwar nicht erörtert, welche Maßnahmen die Angeklagte zur Unterbindung der Züchtigungen ergreifen musste. Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass ihr wirksame Möglichkeiten zur Verfügung standen. Im äußersten Fall musste sie ihn aus ihrer Wohnung weisen und sich notfalls an die Polizei oder an das Jugendamt wenden. Dies war auch zumutbar, selbst wenn dadurch möglicherweise ihre Heiratshoffnungen vernichtet worden wären. Das Wohl ihres Kindes stand höher als ihre eigenen, persönlichen Wünsche.
Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen die Annahme, die Angeklagte habe bei der Vernachlässigung ihrer Pflichten „gewissenlos“ gehandelt. Ein solches Handeln liegt vor, wenn der Täter in hohem Maße eine Rücksichtnahme auf Hemmungen sittlicher Art vermissen lässt, die sich ihm aufdrängen oder hätten aufdrängen müssen (BGHSt 2, 348, 350; RG DR 1944, 657; RGSt 75, 240). Bei der Beurteilung dieser Frage hat die Strafkammer nicht die festgestellten Umstände gegeneinander abgewogen. Sie hat es darauf abgestellt, dass die Angeklagte „aus sexueller Hörigkeit“ ihr Pflichtgefühl bewusst unterdrückt habe. Sie musste jedoch berücksichtigen, dass die Angeklagte sich wiederholt schützend vor ihre Kinder gestellt und dabei selbst öfter Ohrfeigen in Kauf genommen hat, also immerhin in gewissem Umfang Regungen ihres Gewissens gefolgt ist. Es ist ferner ihr Verhalten „mehr auf ein Versagen aus Schwäche“ zurückzuführen und ihre sexuelle Hörigkeit auf Primitivität und Willensschwäche beruhte. Diese Umstände deuten darauf hin, dass sie bei ihrem Verhalten mehr instinktiv als bewusst von ihrem Wunsch geleitet wurde, █████ zu heiraten und diese Aussicht nicht zu gefährden, und dass sie auch nicht etwa aus leichtfertiger Pflichtauffassung versagt hat (BGHSt 2, 348, 350 f.; 3, 256, 258). Der Vorwurf der Gewissenlosigkeit entfällt übrigens auch dann, wenn Umstände vorliegen, die das Verhalten des Täters entschuldigen können (BGH NJW 1951, 282; RGSt 77, 215, 216).
Das Urteil musste daher aufgehoben werden und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zu dem Tatbestandsmerkmal „in gewissenloser Weise“ zurück an die Strafkammer verwiesen werden.
| Krumme | Flitner | Sanders | |||
| Lang-Hinrichsen | Bortzier |