Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Überholen vor unübersichtlicher Kurve – fahrlässige Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 252/62
Datum
12.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigte, dass das Ansetzen zum Überholen kurz vor einer unübersichtlichen Kurve die Entstehung eines Zusammenstoßes voraussehbar machte. Sichtbehindernde Vegetation und die Position des Lastzugs führten zur Mitschuld und zur Bestätigung der Bewährungsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer innerhalb einer Strecke zum Überholen ansetzt, die kurz vor einer unübersichtlichen oder nicht voll einsehbaren Kurve liegt, handelt fahrlässig, wenn dadurch die Entstehung eines Zusammenstoßes mit entgegenkommenden Fahrzeugen vorhersehbar wird.

2

Feststellungen über Sichtverhältnisse, die auf einer Ortsbesichtigung und fachlicher Sachverständigenbeobachtung beruhen, können auch bei zeitlicher Entfernung zum Unfall auf den Unfallzeitpunkt übertragen werden, sofern naturgemäße Veränderungen unwahrscheinlich sind.

3

Die Benutzung der linken Fahrbahnseite begründet eine mitursächliche Pflichtverletzung, wenn ohne das Überholen der Überholende nicht an der kollisionsrelevanten Stelle in Mittellage gelangt wäre.

4

Ein Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug ist bei vorschriftswidrigem Überholen grundsätzlich vorhersehbar; ein entgegenkommendes Fahrzeug müsste sich in einer grob unverständigen Weise verhalten, um die Vorhersehbarkeit zu verneinen.

5

Eine plötzliche Ausweich- oder Schleuderbewegung des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers schließt die Vorhersehbarkeit des Unfalls nicht aus, wenn die Gefahr des Zusammenstoßes durch das vorhergehende Überholen geschaffen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 26. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm ██ aus ██, Kreis ███, dort geboren am ███ ██ ███ wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. ███████████ als Beisitzer, Oberstaatsanwalt Dr. ██ ██ bei der Verhandlung, ████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt als ██████████ ████ ███████████████████ Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 26. Februar 1962 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach ihren Feststellungen setzte der Angeklagte am ██ ██ 1961 als Führer eines etwa 15 m langen Lastzugs auf der 6,40 m ███████ breiten Straße zwischen ██ und █████ vor einer nur unzureichend einsehbaren Linkskurve zu einer vor ihm auf der rechten Straßenseite in gleicher Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden, 3,15 m breiten Straßenbaumaschine an. Als er diese mit einer Geschwindigkeit von 48 km/std eingeholt hatte und sich zur rechten Seite hin vor sie setzen wollte, kam ihm aus der Kurve auf einem Motorroller mit etwa 70 km/std der Bundesbahnbedienstete ██ entgegen, der zwar zunächst auf der falschen, für ihn linken Fahrbahnseite gefahren war, dann aber wieder die rechte Fahrbahnhälfte gewonnen hatte. 35 m vor Beginn der Kurve stießen die beiden Fahrzeuge, der Lastzug des Angeklagten und der Motorroller, etwa auf der Straßenmitte oder etwas weiter links davon (vom Angeklagten her gesehen) zusammen. Der Motorroller prallte nach einer plötzlichen Linksbewegung gegen die linke Vorderfront des Motorwagens des Angeklagten. ██ wurde mit seinem Fahrzeug unter dem Führerhaus des Lastzugs eingeklemmt und mitgeschleift, bis der Lastzug mit seiner Spitze am rechten Straßenrand und mit dem linken Hinterende seines Anhängers etwa einen Meter noch in die linke Fahrbahn hineinragend zum Stehen kam. ███ starb noch an der Unfallstelle an seinen Verletzungen.

II. Die Strafkammer sah die für den Zusammenstoß mitursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er innerhalb einer Straßenstrecke zum Überholen sich anschickte, die kurz vor einer unübersichtlichen oder mindestens nicht voll einzusehenden Kurve lag. Diesen Vorwurf leitet die Strafkammer aus der Tatsache her, dass die Kurve für einen hochsitzenden und die linke Straßenseite (zum Überholen) benutzenden Lastzugfahrer wie den Angeklagten erst ungefähr 70 m vor ihrem Beginn allmählich einsehbar wurde, weil eine Reihe dichtbelaubter Bäume am linken Straßenrand, dahinter stehende Obstbäume und eine senkrecht zur Straße verlaufende Hecke die Sicht in die Kurve beeinträchtigten. Der Angeklagte habe, so führt die Strafkammer aus, noch ungefähr 110 m vor der Kurve mit dem Überholen der Straßenbaumaschine begonnen, obwohl er einen Überholweg von rechnerisch mindestens 62 m und einen wirklichen Überholweg von mehr als (110 m – 35 m =) 75 m benötigt habe; denn im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem Motorroller habe sein Lastzug infolge starker Schrägstellung die linke Fahrbahnhälfte nahezu vollständig versperrt.

Die Revision des Angeklagten muss ohne Erfolg bleiben.

1. Die Feststellung über die schlechte Kurveneinsicht am Unfalltag stützt die Strafkammer hauptsächlich auf die Aussage des in der ████████████████ vernommenen Kraftfahrzeugsachverständigen ██, der am 31. August 1961, also etwa fünf Wochen nach dem Unfalltag, gelegentlich einer Ortsbesichtigung die Belaubung der Bäume am linken Straßenrand geprüft und in der Hauptverhandlung als Zeuge darüber berichtet hatte. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte aus der Beobachtung des Zeugen über den Laubbestand Ende August 1961 nicht folgern dürfen, die Belaubung sei fünf Wochen früher gleich dicht gewesen; es sei nämlich offenkundig, dass gerade in den Sommermonaten die Belaubung der Bäume innerhalb von fünf Wochen erheblich zunehme. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass in allen geographischen Breiten der Bundesrepublik die Bäume schon Ende Juli ihr volles Blätterwerk tragen.

2. a) Wie das Landgericht § 2 UA auf Grund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten feststellt, schien der Roller angeblich schleudernd auf der falschen Straßenseite, gewann dann aber wieder die rechte Fahrbahnhälfte. An späterer Stelle (UA S. 5) führt die Strafkammer aus, sie glaube dem Angeklagten nicht, dass er den Motorroller schon frühzeitig jenseits der Kurve und noch dazu dort schleudern gesehen habe.

Entgegen der Meinung der Revision widersprechen sich die beiden Urteilsstellen nicht. Denn die spätere Bemerkung des Landgerichts bezieht sich auf eine jenseits der Kurve und damit vom Angeklagten entfernter gelegene Stelle der Straße als die auf UA S. 2 getroffene Feststellung.

b) Der schon erwähnten Feststellung der Strafkammer, der Roller sei, als er für den Angeklagten sichtbar wurde, zunächst auf der falschen Straßenseite gefahren, habe dann aber wieder die rechte Fahrbahnhälfte gewonnen, folgt die weitere Feststellung des Landgerichts über den Ort und die Art des Zusammenstoßes beider Fahrzeuge. Insoweit heißt es im angefochtenen Urteil: „Kurz darauf stießen die beiden Fahrzeuge etwa auf der Straßenmitte oder in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen sogar noch etwas weiter links davon in der Weise zusammen, dass der Motorroller nach einer plötzlichen Linksbewegung gegen die linke Vorderfront des Motorwagens prallte…“.

An die in diesem Satz enthaltene Feststellung der Strafkammer von einer „plötzlichen Linksbewegung“ knüpft die Revision Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, durch die Benutzung der linken Straßenseite habe der Angeklagte den Unfall mitverursacht. Sie meint: Weil der Motorroller nach Erreichen der rechten Fahrbahnhälfte wieder nach links geschleudert worden sei, hätte sich der Unfall auch dann ereignet, wenn der Angeklagte, ohne die Baumaschine zu überholen, auf seiner rechten Fahrbahnseite geblieben wäre.

Bei diesem Einwand beachtet der Beschwerdeführer nicht, dass selbst dann, wenn die von der Strafkammer als „plötzliche Linksbewegung“ bezeichnete Fahrweise des Verunglückten unmittelbar vor dem Zusammenstoß entgegen der Feststellung des Landgerichts eine Schleuderbewegung nach links gewesen sein sollte, der Roller gegen die linke Vorderfront des Motorwagens prallte und dass die Zusammenstoßstelle in der Mitte der Fahrbahn, vielleicht sogar etwas links davon, jedenfalls aber nicht auf der rechten Straßenseite (vom Angeklagten aus gesehen) lag. Hätte der Angeklagte nicht überholt, so wäre er keinesfalls an der Unfallstelle so nahe zur Mitte der Fahrbahn gekommen, dass er mit dem Roller zusammengestoßen wäre. Denn dann hätte er sich hinter der wesentlich breiteren Straßenbaumaschine auf seiner rechten Fahrbahnhälfte befunden.

c) Die beiden weiteren Einwände der Revision, die Strafkammer habe den Begriff der Unübersichtlichkeit verkannt und die Voraussehbarkeit des tödlichen Unfalls zu Unrecht angenommen, sind offensichtlich unbegründet. Es liegt auf der Hand, dass ein Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug als Folge vorschriftswidrigen Überholens voraussehbar ist. Die Voraussehbarkeit wäre nur dann zu verneinen, wenn der Rollerfahrer dem Angeklagten mit einer grob unverständigen Geschwindigkeit entgegengekommen wäre (vgl. BGHSt 8, 200). Das kann hier nicht gesagt werden. Auch die plötzliche Linksbewegung des Rollerfahrers unmittelbar vor dem Zusammenstoß schloss die Voraussehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts nicht aus; denn es entspricht der Erfahrung, dass Verkehrsteilnehmer in plötzlich auftretenden Gefahrenlagen oft eine falsche Abwehrmaßnahme ergreifen, wie es hier der Rollerfahrer angesichts des für ihn durch den Lastzug des Angeklagten verursachten Engpasses getan hat.

3. Da der Schuldspruch auch im Übrigen durch die Feststellungen getragen wird und der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

RothbergWillmsFlitner
MartinBörteler