Revision: Aufhebung wegen fehlendem Sachverständigengutachten zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 252/56
- Datum
- 12.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Alkoholbeeinflussung, die den Verdacht einer völligen Enthemmung oder erheblichen Minderung des Zurechnungsvermögens (§ 51 StGB) begründet, macht die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO erforderlich.
Bei aufgeworfenen Zweifeln an der psychischen Verantwortlichkeit des Täters darf der Tatrichter sich nicht allein auf unsichere Zeugenaussagen verlassen, sondern muss gegebenenfalls fachärztlich abklären lassen.
Die Verjährung der Strafverfolgung nach § 67 Abs. 1 StGB ist anhand des letzten Teilvorgangs und der ersten richterlichen Handlung zu bestimmen; unklare Tatzeitfeststellungen können die Entscheidung über Verjährung verhindern und eine neue Feststellungspflicht begründen.
Zeitlich verzögerte Anzeigen begründen nicht automatisch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin; die Möglichkeit zuverlässiger Erinnerung an belastende Ereignisse nach Jahren kann ein Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit nicht zwingend erforderlich machen.
Vorinstanzen
Jugendkammer Recklinghausen bei dem Landgericht Bochum, 16. März 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bergmann Paul ████ in ███, geboren am ██, zeitweise in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ████ bei dem Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen bei dem Landgericht in Bochum vom 16. März 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der bisher unbestrafte Angeklagte ist seit 1937 mit ██████ verheiratet. Deren voreheliche Tochter, die am ██ Februar 1933 geborene Ilse █████, hat der Beschwerdeführer an Kindesstatt angenommen. Aus der Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen, darunter die am ██ 1940 geborene Edith █████. Die Familie lebte zunächst in Ostpreußen, nach dem Krieg kam sie nach ███████████ (Bez. ██) und dann nach Recklinghausen. Von den ihm zur Last gelegten Vorfällen abgesehen, hat der Beschwerdeführer ein ordentliches Leben geführt und fleißig für seine Familie gearbeitet. Er trinkt jedoch gern Alkohol, der einen ungünstigen Einfluss auf ihn ausübt. So kam es am 11. Dezember 1955 zu einem Auftritt, bei dem er seine Frau schlug, tobte und sich das Leben nehmen wollte. Dies führte zum Bekanntwerden der Vorgänge, die Gegenstand dieses Strafverfahrens geworden sind.
Nach den Feststellungen der Jugendkammer hat sich der Angeklagte an seiner Stief- und Adoptivtochter Ilse, als diese noch nicht zehn Jahre alt war (nach der Anklage: etwa 1942), mehrfach durch unzüchtige Berührungen vergangen. Er hatte zuvor getrunken gehabt. Ilse, die damals bei ihrem kindlichen Alter die Bedeutung der Handlungen nicht erkannte, sagte ihrer Mutter nichts davon. Der Angeklagte hatte es ihr zudem verboten.
Nach seiner Entlassung aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft richtete er sowohl in ██ wie in ██ ██████████ ██████ an Ilse mehrfach das Ansinnen, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, was diese jedesmal entschieden ablehnte. Auch in diesen Fällen hatte er vorher Alkohol zu sich genommen. Ilse, die sehr unter diesen Vorkommnissen litt, erzählte davon noch in ██ ███████ sehr erregt der Nachbarin, Frau ████.
Eines Abends im Herbst 1954 war der Angeklagte wieder einmal angetrunken. Er legte sich auf eines der Betten zu der schlafenden Tochter Edith und wollte mit ihr geschlechtlich verkehren. Sie wehrte ihn jeweils ab und begab sich in ihr Kinderbett. Der Angeklagte flüsterte ihr noch zu, sie solle ruhig sein und nichts der Mutter sagen.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1, § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon im Fall Edith ██████ Tateinheit mit versuchter Blutschande, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu insgesamt einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Bezüglich der Vorfälle mit Ilse nach dem Krieg und eines ihm weiter zur Last gelegten Versuchs, mit Edith geschlechtlich zu verkehren, ist er freigesprochen worden. Das Landgericht hat hierin nur straflose Vorbereitungshandlungen gesehen.
II. Die Revision des Angeklagten, welche die Verfahrens- und die Sachbeschwerde erhebt, ist im Ergebnis begründet.
1) Straffreiheit kommt schon wegen der Höhe der festgesetzten Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis weder nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 noch nach dem vom 17. Juli 1954 in Betracht (§ 3 Abs. 1 StFG 1949, § 2 Abs. 2 StFG 1954).
2) Nach § 174 Nr. 1, § 67 Abs. 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünfzehn Jahre. Die erste richterliche Handlung im Sinne des § 68 Abs. 1 StGB wurde am 16. Dezember 1955 vorgenommen (Bl. 16 d. A.). Verjährung der Strafverfolgung wäre demnach nur eingetreten, wenn sich der letzte Teilvorgang des als fortgesetzte Handlung gewürdigten Geschehens gegenüber Ilse █████ vor dem 16. Dezember 1940 ereignet hätte, also als Ilse erst sieben Jahre alt war (geb. Februar 1933). Dafür besteht nach den Feststellungen kein Anhalt. Die unsittlichen Angriffe sollen vielmehr stattgefunden haben, als Ilse „noch nicht zehn Jahre alt war“, somit etwa im Jahre 1942, bevor der Angeklagte im selben Jahr Soldat wurde. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung der streitigen Frage, ob ein Verfahren schon dann eingestellt werden muss, wenn nur die Möglichkeit einer Verfolgungsverjährung nicht auszuschließen ist.
Da das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, erhält die Jugendkammer Gelegenheit, die Tatzeit genauer festzustellen.
3) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch Nichtanhörung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit Ilses und Ediths greift nicht durch. Bei den Vorfällen in Ostpreußen befand sich Ilse noch nicht im Zustand der Geschlechtsreife. Die geschlechtliche Bedeutung der von ihr bekundeten Handlungen des Angeklagten hat sie erst später erkannt, als er ihr nach dem Krieg erneut nachstellte. Darüber hat sie dann als Dreiundzwanzigjährige ausgesagt. Sie hat auf die Jugendkammer einen zuverlässigen Eindruck gemacht und ihre Aussage klar und nüchtern erstattet. Es widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, dass ein junger Mensch solche ungewöhnlichen und eindeutigen Vorgänge auch nach Jahren noch richtig und in ihrer wirklichen Bedeutung wiedergeben kann. Dafür, dass Ilse in der Zeit, als sich diese Ereignisse abspielten, Züge aufgewiesen hätte, die von dem normalen Erscheinungsbild einer Jugendlichen der gleichen Altersstufe abwichen (BGHSt 2, 164; 3, 27 und 54), besteht kein Anhalt. Das behauptet auch die Revision nicht. Der Angeklagte hatte zwar geltend gemacht, es handele sich um einen Racheakt Ilses, die ihm „aufsasse“ (d. h. feindlich gesinnt sei), weil er sie zum Arbeiten gedrängt, sie dazu aber keine Lust gehabt habe. Die Jugendkammer hat dies jedoch für widerlegt erachtet. Die Revision kommt hierauf nicht mehr zurück.
Das Landgericht hat auch eine Erklärung dafür gegeben, warum die Töchter erst jetzt ihre Beschuldigungen gegen den Angeklagten erhoben haben. Der von ihnen hierfür angegebene Grund war, dass sie angesichts des Auftritts vom 11. Dezember 1955, bei dem der Beschwerdeführer seine Frau wieder einmal geschlagen und getobt hatte, eine solche Behandlung ihrer Mutter nicht mehr mit ansehen konnten.
Die Revision weist zwar darauf hin, dass Ilse gegenüber Frau ████ nach dem Krieg nur von den damaligen Zudringlichkeiten ihres Vaters gesprochen, jedoch die Vorfälle aus ihrer früheren Kinderzeit dabei nicht vorgebracht hat. Dieser Umstand brauchte indes dem Tatrichter keinen Anlass zu geben, die Aussage Ilses als wenig glaubwürdig anzusehen und deshalb einen Jugendpsychologen zu Rate zu ziehen. Bei den Vorgängen, von denen Ilse der Nachbarin berichtete, handelte es sich um aufregende Erlebnisse aus jüngster Zeit. Es mochte daher der Jugendkammer nicht als ungewöhnlich erscheinen, dass Ilse █████ damals trotz ihrer Erregung die mehrere Jahre zurückliegenden Vorfälle nicht erwähnte. Warum sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufgedrängt haben sollte, wegen der Glaubwürdigkeit Ediths einen Jugendpsychologen zu hören, ist erst recht nicht ersichtlich. Diese Zeugin hat einen Vorfall glaubhaft geschildert, der noch nicht sehr lange zurücklag. Dass die Mutter des Kindes bei diesem Vorgang im selben Zimmer geschlafen haben mochte, machte die Darstellung Ediths nicht unwahrscheinlich, da der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand und offenkundig Geräusche vermied. Die Jugendkammer erhält jedoch Gelegenheit, das Revisionsvorbringen auch insoweit zu würdigen.
4) Die Verteidigung macht weiter geltend, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte weiterer Aufklärung bedurft. Diese Rüge würde, wortgenommen, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechen. Denn die Revision gibt hier nicht die Beweismittel an, deren sich die Jugendkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Es ist jedoch auch in solchen Fällen nicht am Wortlaut zu haften. Die Auslegung des Revisionsvorbringens in seiner Gesamtheit (BGH JR 1956, 228) ergibt vielmehr, dass zu diesem Punkt eventuell die Zuziehung eines Sachverständigen beantragt werden sollte. Die Rüge ist auch begründet.
Das Landgericht erwähnt selbst, dass der Angeklagte in nüchternem Zustand stets anständig, arbeitsam und ordentlich ist, dass aber der Alkohol auf ihn einen enthemmenden Einfluss ausübt und ihn zügellos macht. Bei den ihm zur Last gelegten Übergriffen gegenüber seinen Töchtern war er jedesmal erheblich angetrunken. In diesem Zustand neigt er zu Depressionen, auch hat er schon zweimal in selbstmörderischer Absicht den Gashahn geöffnet.
Angesichts dieser Besonderheiten durfte der Tatrichter, um die Möglichkeit einer völligen Enthemmung (§ 51 Abs. 1 StGB) auszuschließen, sich nicht mit den naturgemäß unsicheren Beurteilungen der beiden Töchter begnügen. Dass der Beschwerdeführer seinen Kindern verboten hat, der Mutter etwas zu erzählen, würde der Annahme einer Beseitigung des Hemmungsvermögens nicht entgegenstehen (vgl. auch BGH in Goltd. Archiv 1955, 269 f. mit Nachw.).
Es drängte sich daher die Notwendigkeit auf, über die Persönlichkeit und den Grad der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten einen Facharzt als Sachverständigen zu Rate zu ziehen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Wegen dieses Verfahrensmangels muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist.
| Dr. Augustin | Dr. Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |