Revision: Vorwegvollzug vor Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 251/98
- Datum
- 16.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nebeneinander von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist grundsätzlich der Maßregelvollzug vor dem Strafvollzug durchzuführen.
Eine Abweichung zugunsten eines teilweisen Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB setzt eine auf den Einzelfall abgestellte, nachprüfbare und hinreichend konkrete Begründung des Tatrichters voraus.
Formelhafte oder pauschale Erwägungen zur Förderung der Therapiebereitschaft genügen nicht, es muss erläutert werden, warum das Behandlungsziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreichbar ist.
Bei fehlerhafter Ausübung des Ermessens kann der Revisionssenat nach § 354 Abs. 1 StPO selbst die rechtmäßige Anordnung der Vollzugsreihenfolge treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 251/98 vom 16. Juni 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Januar 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs von einem Jahr und fünf Monaten der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revisionsgebühr wird um ein Viertel ermäßigt; ein Viertel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und fünf Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind; außerdem hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB verhängt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat hinsichtlich des angeordneten teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden. Der Betroffene soll schon frühzeitig von seinem Hang befreit werden, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe mitarbeiten kann. Will der Tatrichter mit Rücksicht auf das Rehabilitierungsinteresse des Unterzubringenden von diesem Grundsatz abweichen, was ihm unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muss er diese Entscheidung mit auf den Einzelfall abgestellten nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 Therapiewilligkeit).
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Für die Strafkammer war die 'Einschätzung der Sachverständigen' maßgeblich, 'dass der Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe einerseits die Therapiebereitschaft des Angeklagten fördern wird und es andererseits für die weitere Entwicklung des Angeklagten hinderlich wäre, wenn dieser nach einer zu Anfang der Haftzeit absolvierten Therapie noch einen Teil der Haftstrafe zu verbüßen hätte' (UA S. 15). Ausweislich des Urteils ist der Angeklagte therapiewillig (UA S. 14). Warum gleichwohl der angeordnete teilweise Vorwegvollzug von Strafe erforderlich sein soll, um die Therapiebereitschaft des Angeklagten weiter zu fördern, und dass dieses Ziel nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg auch in dem nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangigen Maßregelvollzug erreicht werden kann, ist über die formelhafte Wendung hinaus der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen. Auch auf den Umstand, dass der Angeklagte durch Straf- und Untersuchungshaft schon eine geraume Zeit unter dem Eindruck von Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt stand, ist die Kammer nicht eingegangen. Soweit die Kammer offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Unterbringung nur dann erfolgversprechend sei, wenn sie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe, hätte es einer näheren, konkret auf den Angeklagten bezogenen Begründung bedurft."
Dem tritt der Senat bei. Angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen besteht ein Ermessen hinsichtlich der Vollzugsreihenfolge nicht, so dass der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen kann, dass es bei der regelmäßig vorgesehenen gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge verbleibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 354 Rdn. 9a m.w.N.).